Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Zuziehung von Hilfsrichtern ist bis zum 1. Oktober 1921 zulässig. 
Abs. 1 findet Anwendung. 
§ 5 
Für die Disziplinarbestrafung der Mitglieder des Reichsfinanzhofs und ihre 
Versetzung in den Ruhestand gelten die für die Mitglieder des Reichsgerichts 
maßgebenden Vorschriften entsprechend. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird vom Kaiser bestimmt. 
§ 6 
Bei dem Reichsfinanzhof werden nach Bedarf Senate gebildet. Ihre Zahl 
bestimmt der Reichskanzler. 
§ 7 
Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde zunächst für folgende Reichs- 
abgaben: Wehrbeitrag, Besitzsteuer, Kriegsabgaben, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, 
Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgabe, Abgaben vom Personen- und Güter- 
verkehre, Kohlensteuer. 
Auf Antrag eines Bundesstaats und mit Zustimmung des Bundesrats 
kann der Reichsfinanzhof durch Kaiserliche Verordnung zur obersten Spruchbehörde 
für Landesabgaben bestellt werden. 
§ 8 
Die Rechtsmittel, die gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu 
Reichsabgaben (§ 7) zunächst zulässig sind, einschließlich der Rechtsmittelfristen 
und des Rechtsmittelverfahrens, werden durch die Landesgesetzgebung geregelt. 
Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes ist diese Regelung von der 
Landesregicrung zu treffen. 
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
§ 9 
Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs (§ 8) 
ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. 
§ 10 
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß 
1. die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße 
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.