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die auf die Heeresergänzung und die Befreiung vom Heeresdienste, von den Reserve-
und Landwehrübungen und den Kontrollversammlungen bezüglichen amtlichen
Urkunden;
Urkunden, die sich auf die Aufnahme in öffentliche Landesanstalten oder auf die
Entlassung oder Beurlaubung aus solchen, oder auf die Kosten der Verpflegung in
öffentlichen Landesanstalten, insbesondere auf deren Erlangung oder Sicherstellung
beziehen; das Gleiche gilt für öffentliche Heil-, Pflege-, Besserungs= und Erziehungs-
anstalten der Gemeinden und der Kreis-, Bezirks= und Gemeindeverbände;
Urkunden über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch Entrichtung
von Geldrenten in den Fällen der §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 und 845 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 7 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 in
der Fassung des Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(R.-G.-Bl. 1896 S. 617), sowie über die Sicherheitsleistung und die auf Ver-
langen des Verletzten eintretende Kapitalabfindung für solche Renten (Bürgerliches
Gesetzbuch 8 843 Abs. 2 und 3);
6. Urkunden über Verträge in den Fällen des § 78 des Enteignungsgesetzes vom
24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 189).
(3) Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reichs
und des Königreichs Sachsen, sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung
solcher Staaten verwaltet werden oder dem Fiskus solcher Staaten gleichgestellt sind, kann
Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer gewährt werden, wenn
der betreffende Staat Sachsen gegenüber die gleiche Rücksicht übt. Dasselbe gilt in An-
sehung der beim Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger und der
Berufskonsuln anderer Staaten, sowie der ausschließlich für ihre Familie oder für die
Geschäfte der Gesandtschaft oder des Konsulats in Dienst stehenden Personen, in allen
Fällen jedoch nur, wenn die Personen, welche Stempelbefreiung in Anspruch nehmen, nicht
sächsische Staatsangehörige sind.
(4) Die in anderen Gesetzen enthaltenen Stempelbefreiungen bleiben in Kraft, soweit
nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmtt ist.
8 4. (1)) Ist bei einem Geschäfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art der
eine Teil von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit, so wird nur die
Hälfte der tarifmäßigen Abgabe erhoben. Besteht der eine Teil aus mehreren Personen,
von denen nur einzelne von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit
sind, so wird für jede der befreiten Personen ein dem Maße ihrer Beteiligung entsprechender
Teil oder, wenn sich ein solcher nicht ermitteln läßt, ein Kopfteil von der Abgabe in
Abzug gebracht. Dasselbe gilt in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 7, wenn von
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