Grundpflichten und Grundrechte. (8. 53.) 93
welcher dieselbe von dem Präsidenten überwiesen worden, zu ersehen ist. Bezüglich des
Inhaltes von Petitionen, welche sich auf die einer Kommission oder einmaliger Schluß-
beratung überwiesenen Angelegenheiten beziehen, hat der Berichterstatter dem Hause bei
der Generaldiskussion, oder wenn die Petitionen bestimmte Paragraphen betreffen, bei
diesen Bericht zu erstatten. Dasselbe findet auch bei den Kommissionsberatungen und
bei den ersten und zweiten Beratungen im Hause statt. Für erstere hat der Präsident
einen besonderen Referenten zu ernennen. Über die übrigen Petitionen wird von den
Kommissionen, welche mit deren Beratung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter
dem Hause Bericht erstattet (§. 28 der Geschäftsordnung). Petitionen, welche nach dem
einstimmigen Urteil der mit deren Vorberatung betrauten Kommission sich zur Beratung
im Plenum nicht eignen, werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer Angabe
des Petitums und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für erledigt zu erachten,
angeführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für alle diejenigen Petitionen als ge-
nehmigt, hinsichtlich deren von keinem Mitgliede in der zur Erledigung bestimmten Plenar-
sitzung ein Antrag auf Erörterung gestellt wird. Uber Petitionen, deren Erörterung be-
antragt ist, hat die Kommission Bericht zu erstatten. Petitionen ohne Unterschrift, sowie
Petitionen unter einem Gesamtnamen, welche nicht von Behörden oder Korporationen
ausgehen (Verfassungsurkunde Art. 32), werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird
jedoch eine kurze Mitteilung darüber gemacht (§. 29 der Geschäftsordnung). Den Petenten
wird die auf ihre Beschwerde oder Petition getroffene Entscheidung durch auszufüllende
Formulare mitgeteilt (§. 30 der Geschäftsordnung).
2. Nach der Geschäftsordnung des Hauses der Abgeordneten wird der Inhalt der
eingehenden Petitionen von der Petitionskommission allwöchentlich durch eine in tabella-
rischer Form zu fertigende Zusammenstellung zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des
Hauses gebracht. Zur weiteren Erörterung im Hause gelangen nur diejenigen Petitionen,
bei welchen auf solche Erörterung entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern
des Hauses angetragen wird. Im letzteren Falle gehen die Petitionen an die Kommission
zur Berichterstattung zurück. Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über
die von ihr zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der An-
trag von Mitgliedern des Hauses aus, und ist weder eine Vorberatung im Hause noch
Schlußberatung ohne Vorberatung beschlossen, so wird derselbe der Petitionskommission
zur Berichterstattung über die bezeichnete Petition überwiesen. In gleicher Art werden
von den Fachkommissionen oder den für besondere Vorlagen gewählten Kommissionen die
ihnen zugewiesenen Petitionen behandelt. Ein Bescheid des Hauses muß jedenfalls er-
folgen (§. 29 der Geschäftsordnung).1 ·
III. Wenn dasjenige Haus, an welches die Beschwerde oder Petition gerichtet ist,
diese für begründet erachtet und vermöge der ihm nach Abs. 3 des Art. 81 der Ver-
fassungsurkunde zustehenden Befugnis den Ministern überweist, so liegt darin zwar nicht
die Befugnis, durch ein weiteres unmittelbares Eingreifen seinerseits die geforderte Ab-
hilfe oder Berücksichtigung herbeizuführen, indem die Verfassung den Häusern des Land-
tages weder das Recht noch die Pflicht beigelegt hat, eine Kontrolle darüber auszuüben,
ob und inwieweit seitens der Staatsregierung den in Petitionen vorgetragenen Beschwerden
oder Anträgen abgeholfen worden sei oder nicht; allein damit ist keineswegs ausgeschlossen,
von dem Staatsministerium demnächst Auskunft über das von demselben auf Grund der
Überweisung der Petition Veranlaßte zu verlangen. Das den Kammern im Absl. 3 des
Art. 81 der Verfassungsurkunde beigelegte Recht, „von den Ministern Auskunft über ein-
gehende Beschwerden zu verlangen“, begreift keineswegs nur das Recht, von den Ministern
eine Aufklärung vor der Beschlußnahme über die Petition zu verlangen, sondern es
schließt auch das Recht in sich, von dem Ministerium Auskunft über den infolge der be-
21 Über die Abordnung von Regierungskom= Abg. H. 1860, Nr. 81, und Stenogr. Ber. desselben
missarien zu den Kommissionsberatungen über1860, Bd. III, S. 157) und die Verhandl. in
Petitionen vgl. den Ber. der Kommission für die der Plenarsit. des Abg. H. v 28. Febr. 1860
Geschäftsordnung v. 21. Febr. 1860 (Drucks. des (Stenogr. Ber. 1860, Bd. 1. S. 308—309).