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auch aus etwaigen Nebenräumen des Versammlungslokales, zu entfernen.'
Das Staatsbürgerrecht.
(8. 60.)
Diese Er—
klärung kann nötigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden
(8. 6), welche gemäß Reichsverfassung Art. 66 zu requirieren ist.
Selbst eine durch
den Vorsitzenden geschlossene Versammlung kann mit den Folgen des §. 6 polizeilich auf-
gelöst werden. 2
Die Strafen gegen diejenigen, welche sich nach der erklärten Auflösung nicht sofort
entfernen 3, bestimmt der §. 15.4
7. Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der
im Dienste befindlichen Polizeibeamten (§. 7)5; die Versammlung muß, wie die Ver-
fassung sagt, „friedlich und ohne Waffen“ stattfinden.“
Die Zuwiderhandlung wird nach den Vorschriften des §. 18 bestraft?, und die
Aufforderung, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, oder die Verbreitung der
Aufforderung hierzu, oder die Austeilung von Waffen in einer Versammlung nach den
Vorschriften des §. 19.3
8. Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände?" in Versammlungen
1 Dies muß auch dann geschehen, wenn die
Auflösung ohne Grund geschehen sein sollte. Der
Ausspruch des Abgeordneten der Polizeibehörde ist
in allen Fällen sofort bindend. Vgl. Entsch. d.
Ob. Trib. IX, S. 720; Caspar, S. 84;
Schwartz, Verf. Urk., S. 396.
* Schwartz, Verf. Urk., S. 394.
* Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der
Abgeordnete der Polizeibehörde eine Versammlung
für aufgelöst erklärt hat, verwirkt selbst dann die
Strase des §. 15 des G. v. 11. März 1850,
wenn jene Auflösung nicht aus einem der Gründe
erklärt war, aus welchen das Gesetz (88. 5—8)
ausdrücklich eine solche Maßregel für statthaft er-
klärt (Erk. des Ob. Trib. v. 10. Dez. 1868,
Oppenhoffs Rechtspr., Bd. IX, S. 720).
* Nämlich Geldbuße von 15—150 Mark oder
Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten.
5 a) Gegenstände, welche ihrer natürlichen Be-
stimmung nach nicht dem Zwecke dienen können,
beim Angriffe oder bei der Verteidigung als
Mittel einer zuzufügenden Verletzung benutzt zu
werden, können den Charakter einer Waffe nur
unter Berücksichtigung des Zweckes der Mitnahme
und des bei derselben obwaltenden Bewußtseins
annehmen. Zu solchen Gegenständen ist auch ein
Rapier, wegen seiner gewöhnlichen Bestimmung
zu Fechtübungen, zu zählen (Erk. des Ob. Trib.
v. 31. März 1864, Oppenhoffs Rechtsprechung,
Bd. IV, S. 433, Goltdammers Archiv, Bd. XII,
417). Entsch. d. Reichsgerichts i. Straff. I,
445, V, S. 115; Caspar, S. 59; Delius,
. 26; Thilo, S. 55. b) Das Führen von
Ehrendegen bei den im §. 10 des Gesetzes gedach-
ten gewöhnlichen Leichenbegängnissen, kirchlichen
Prozessionen usw., wenn sie in der hergebrachten
Art stattfinden, ist nicht für ein nach §. 7 ver-
botenes Wasfentragen in öffentlichen Versamm-
lungen zu erachten (Erk. des Ob. Trib. v. 14. April
1853, Goltdammers Archiv, Bd. 1, S. 379—380.
Ic) Über die Ausnahme bezüglich der Kriegervereine
ogl. S. 277, Note 1.
* Agl. Caspar, S. 58 f.
*' Nämlich mit Gefängnis von 14 Tagen bis
zu 6 Monaten.
s Nämlich mit Gefängnis von 6 Wochen bis
zu einem Jahre.
6G' & G.
a) Die Frage, ob ein „politischer Verein“
im Sinne des §. 8 gestiftet worden, wer Vor-
stand und wer Mitglied desselben geworden sei,
ist nicht bloß nach den formell zugrunde ge-
legten Statuten des Vereins, sondern nach allen
obwaltenden tatsächlichen Verhältnissen und der
an jedem Orte entwickelten Vereinstätigkeit zu
beurteilen (Erk. des Ob. Trib. v. 27. März
1873, Entsch. Bd. LXIX, S. 1257, Oppenhoffs
Rechtsprechung, Bd. XIV, S. 224, Goltdammers
Archiv, Bd. XXI, S. 472). Vgl. auch die Erk.
des Ob. Trib. v. 11. Nov. 1875 (Entsch., Bd.
LXXVI, S. 403, Oppenhoffs Rechtsprechung,
Bd. XVI, S. 719, Goltdammers Archiv, Bd.
XXIII, S. 628) und v. 30. März 1874 (M.
Bl. d. i. Verw. 1874, S. 162, Oppenhoffs
Rechtsprechung, Bd. XV, S. 209, Goltdammers
Archiv, Bd. XXII, S. 511). Vgl. auch Caspar,
S. 43 ff., Entsch. d. O. V. G. XX, S. 442.
b) Eine Vereinigung Mehrerer, welche unter
Leitung eines Geschäftsführers in örtlichen Ver-
sammlungen politische Gegenstände zu erörtern
bezweckt, ist ein selbständiger politischer Verein
und verliert diese Eigenschaft auch nicht dadurch,
daß sie im übrigen sich als Nebenverein eines
anderweitig bestehenden Hauptvereins darstellt;
vielmehr fällt dann diese Verbindung gerade
unter das Vereinsgesetz v. 11. März 1850, 85. 8,
16, 21 (Erk. des Oberappellationsgerichts zu
Berlin v. 27. Jan. 1869, J. M. Bl. 1869,
S. 54; M. Bl. d. i. Verw. 1869, S. 54;
Oppenhoffs Rechtsprechung, Bd. X, S. 56
Goltdammers Archiv, Bd. XVII, S. 286).
c) Politische Gegenstände sind alle den Staat
als lebendigen Organismus betreffende Gegen-
stände. Zu ihnen gehört alles, was unter den
Begriff der Staatswissenschaft im weiteren Sinne
des Wortes zu begreifen ist. Bei Unterstellung
der einzelnen Vorträge unter diesen Begriff ist
der Gegensatz der übrigen Wissenschaften, der
Kunst, der Geschichte, der Literatur, Religion,
Technik, Gewerbe an sich festzuhalten. Dabei
entscheidet nicht die Namengebung, sondern das
Wesen des gehaltenen Vortrages. Ein Verein,
welcher absichtlich und bewußt in seinen Ver-
sammlungen politische Gegenstände erörtert hat,
unterliegt den Bestimmungen der §§. 8 u. 16,