Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

32 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.) 
durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben haben“. Das Gesetz fügt schließlich hinzu, 
„daß die Wiederherstellung durch königliche Verordnung erfolgen solle“. Dies ist 
demnächst geschehen durch die Verordnung v. 12. Nov. 1855, betreffend die Ausführung 
der infolge des Gesetzes v. 10. Juni 1854 noch erforderlichen Maßregeln zur Herstel- 
lung des bundesrechtlich gewährleisteten Rechtszustandes der vormals reichsunmittelbaren 
Fürsten und Grafen 1, welche zuvörderst im ersten Satze des §. 1, unter wörtlicher Wieder- 
holung des Inhaltes des Gesetzes v. 10. Juni 1854, ausspricht, „daß die gedachten 
Rechte in demjenigen Umfange, welchen jenes Gesetz gestattet, wiederhergestellt werden“, 
indem der zweite Satz dieses Paragraphen hinzufügt, „daß die Ausführung dieser Wieder- 
herstellung nach den Bestimmungen der folgenden §§. 2 und 3 erfolgen solle“. §. 1 
enthält also die grundsätzliche volle Wiederherstellung der standesherrlichen Rechte in dem 
Umfange, wie sie bis zur Verordnung v. 2. Januar 1849 bestanden hatten. Der 8. 2 
a. a. O. überträgt dann einem königl. Kommissarius? die Verhandlungen „behufs Fest- 
stellung des Umfanges der hiernach und nach den über die Stellung der einzelnen Häuser 
bestehenden Verträgen jedem einzelnen vormals reichsunmittelbaren Hause zustehenden 
Rechte und Vorzüge, sowie die Verhandlungen behufs Regulierung der zur Herstellung 
des verletzten Rechtszustandes erforderlichen Maßregeln und der etwa in Anspruch ge- 
nommenen Entschädigungen“, mit dem Beifügen, daß demnächst dem Könige von dem 
Staatsministerium Vorschläge zur Ausführung der nach dem Resultate jener Verhand- 
lungen für erforderlich zu achtenden Maßregeln einzureichen seien. 
IV. Nachdem auf diese Weise der Grundsatz festgestellt worden war, daß eine Wieder- 
herstellung der durch die Gesetzgebung seit dem 1. Jannar 1848 verletzten Rechte und 
Vorzüge derjenigen mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Be- 
sitzungen in den Jahren 1815 und 1850 der preußischen Monarchie einverleibt oder 
wiedereinverleibt worden waren, und zwar durch königliche Verordnung, stattfinden solle, und 
nachdem durch die königliche Verordnung v. 12. Nov. 1855 diese Wiederherstellung im 
Prinzip ausgesprochen worden ist, kommt zunächst in Betracht, welches diejenigen Häuser 
sind, deren Rechtszustand solchergestalt neu geordnet und wiederhergestellt werden soll. 
Die im Jahre 1815 der Krone Preußen unterworfenen deutschen Reichsstände7, 
auf welche die Verordnung v. 21. Juni 1815 Anwendung finden sollte, sind im §. 1 
der Instruktion v. 30. Mai 1820 aufgeführt 5, nämlich: 
  
S. 28, und in v. Meyer, a. a. O., Bd. II, 
S. 110); b) der Bundesbeschl. v. 15. Sept. 1842, 
Entscheidung nach Anhörung des Staatsministe- 
riums vorbehalte. 
betr. das Verfahren bei eintretenden Reklamationen 
der gedachten Garantie (G. S. 1843, S. 269); 
c) die Bundesbeschl. v. 18. Aug. 1825 und 13. 
Febr. 1820, betr. die Titulaturen der mittelbar 
gewordenen Fürsten und Grafen (G. S. 1832, 
S. 129). Dies wird in dem Komm. Ber. der 
K. (s. Drucks. 1853—54, Bd. IV. Nr. 235, 
13) ausdrücklich und mit dem Beifügen her- 
vorgehoben, daß die Bundesgesetze erst durch die 
Publikation in der preuß. Gesetzsamml. für 
Preußen Gesetzeskraft erhalten, welches letztere 
auch das Ob. Trib. angenommen hat (val. Erk. 
des Ob. Trib. v. 27. Nov. 1862, Striethorsts 
Arch., Bd. XIVIII, S. 88, Nr. 23, u. v. 30. 
Jan. 1863, Entsch., Bd. XLIX, S. 283). 
1 G. S. 1855, S. 688. 
: Als solcher fungierte der Oberpräsident v. 
Tüesberg. 
3 Der §. 3 der Verordn. fügt noch hinzu, daß 
der Kommissarius sich mit den einzelnen Häuptern 
der vormals reichsunmittelbaren Häuser über das 
zur Ausführung seines Auftrages notwendig 
werdende Verfahren zu einigen habe, und daß 
der König sich bei eintretenden Differenzen über 
o . 
  
“ Ugl. das Verzeichnis nebst Erörterung der 
Verhältnisse der betr. d. Standesherren in 
Klübers Off. R. des D. Bundes, Anhang, 
Nr. IV, S. 888 ff.; vgl. auch das Verzeichnis 
in §. 3 des Ges. v. 18. Juli 1892 (G. S. 
S. 210). 
5 Von den im F. 1 der Instr. v. 30. Mai 
1815 als solche vormals unmittelbaren deutschen 
Reichsstände, auf welche die Verordn. v. 21. Juni 
1815 Anwendung findet, aufgeführten, sind die nach- 
stehenden später ausgeschieden und daher oben im 
Texte nicht mit ausgenommen worden: a) von 
den unter 1 des §. 1 der Instr. bezeichneten vor- 
mals Reichsunmittelbaren in der Provinz West- 
falen: 1. der Freiherr von Bömmelberg, als 
Besitzer der Herrschaft Gehmen. Diese Herr- 
schaft war eine reichsständische. Ihr Besitzer, der 
Freiherr von Bömmelberg, welcher im J. 1800 
einem Grafen von Limburg-Styrum in Gehmen 
sukzedierte, war der letzte von dem Mannesstamme 
seines Geschlechtes. Durch den Art. 24 der Rhein- 
bundsakte kam Gehmen als Standesherrschaft 
unter die Hoheit des Fürsten von Salm-Kyr- 
burg, und als dieser durch das Senatskonsult v. 
die Form und Grundsäue des Verfahrens die 13. Dez. 1810 seine Souveränität verlor und
	        
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