Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (F. ö1.) 
Dülmen; 
schaft Horstmar?; 2; 
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5. der Fürst, vormalige Rheingraf von Salm-Horstmar, wegen der Graf— 
6. der Fürst von Salm-Salm, wegen der Ämter Ahaus und 
Bocholt und wegen der Herrschaft Anholt?; 
7. der Furst von Sayn-Wittgenstein- 
Berleburg, wegen seines Anteils an der Grafschaft Wittgenstein, und 8. der Fürst 
  
Bentheim -Tecklenburg bezüglich der Herrschaft 
Rheda und der Grasschaft Hohen-Limburg defini- 
tiv durch das Ges. v. 25. Okt. 1878 (G. S., 
S. 311 ff.) geordnet worden. 
1 Die Herrschaft Dülmen war früher ein Teil 
des Hochstift-Münsterschen Amtes Dülmen, welches 
der Herzog von Croy durch den Reichsdeputations- 
hauptschl. v. 25. Febr. 1803, s. 3 (Meyer, 
TCorpus Juris Confoder. German., 3. Aufl., 
Bd. I. S. 12) erhielt. Das herzogliche Haus 
Croy hatte nie Reichsstandschaft, sondern nur 
reichsmittelbare Besitzungen auf der linken Rhein- 
seite. Durch den Art. 24 der Rheinbundsakte 
(a. a. O., S. 82) wurde Dülmen unter dem 
Titel „Grafschaft“" dem Herzog von Arenberg als 
Standesherrschaft untergeordnet. Durch das 
kaiserl. Senatuskonsult v. 13. Dez. 1810 (ogl. 
Klüber, a. a. O., §. 32, S. 38—39), kam es 
unter französ. Hoheit. Die Wiener Kongreßakte 
v. 9. Juni 1815, Art. 43 führt dasselbe unter 
den preuß. Standesherrschaften auf. In dem 
der Bekanntmach. des Staatsmin. v. 28. April 
1832 beigefügten Verzeichnisse (G. S. S. 129, 
130) wird der Herzog von Croy als zu den 
Häuptern der vormals reichsständischen Fürsten- 
häuser gehörig aufgeführt. Durch Vertrag v. 
20. Febr. 1827 hat das herzogl. Haus von Croy 
gegen eine Staatsrente (von 6000 Tlr.) und 
unter Vorbehalt der persönlichen Rechte und Vor- 
züge der Mitglieder des Hauses auf sämtliche 
Regierungsrechte, mit Ausschluß des Patronats- 
rechtes, verzichtet. Auch hat dasselbe der Be- 
freiung der herzogl. Domänen von den Grund- 
steuern entsagt, sowie der Befreiung des Chefs 
des Hauses von Personalsteuern, während diese 
Befreiung den Mitgliedern des Hauses verblieb. 
Die Rechtsverhältnisse betreffs des Bergregals sind 
durch den Vertr. v. 11. Dez. 1839 geordnet worden 
(ogl. Wagener, Staatslexikon, Bd. XXIII, S. 
496; desgl. Klüber, a. a. O., S. 890, Note f 
und §. 301, S. 460, Note d). — Durch Rezeß 
v. 3. Aug. 1864 (bestätigt d. 20. Juni 1865) 
sind infolge des Ges. v. 10. Juni 1854 die 
Rechtsverhältnisse des Hauses neu geordnet worden. 
* Der Fürst (vormalige Rheingraf) zu Salm- 
Horstmar, welcher auch in dem der Bekanntmach. 
des Staatsmin. v. 28. April 1832 beigefügten 
Verzeichnisse der in den preuß. Staaten ange- 
sessenen fürstl. und gräfl. vormals reichsun- 
mittelbaren Häuser (G. S., S. 129, 130) als 
„Fürst zu Salm-Horstmar“ aufgeführt ist, hat 
durch Vertrag v. 8. Febr. (31. Okt.) 1829 gegen 
eine Jahresrente (von 20,000 Tlr.) auf die Aus- 
Übung der Gerichtsbarkeit und der standesherrl. 
Verwaltungsrechte, sowie auf andere nutzbare 
Rechte oder Ansprüche, Verzicht geleistet, und das 
Rechtsverhältnis betreffs des Bergregals ist durch 
Vertrag v. 25. Nov. 1839 (19. März 1840) ge- 
regelt worden (vgl. Klüber, a. a. O., S. 891, 
Note 1, u. Wagener, Staatslexikon, Bd. XXIII, 
  
  
  
S. 494—497). — Infolge des Ges. v. 10. Juni 
1854 hat eine anderweitige Regulierung durch 
den Vertrag v. 26. Aug. (bestätigt d. 5. Dez.) 
1864) stattgefunden. 
3 Die Instr. v. 30. Mai 1820 führt im §. 1, 
sub 1 zu 9 u. 10 auf: den Fürsten von Salm- 
Kyrburg wegen seines Anteils an Ahaus und 
Bocholt, und den Fürsten von Salm-Salm wegen 
seines Anteils an Ahaus und Bocholt und wegen 
der Herrschaft Anholt. — Die bis dahin souveränen 
Fürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg 
wurden durch das kaiserl. Senatuskonsult v. 
13. Dez. 1810 mit Frankreich (Lippe- Depart.) 
vereinigt (ogl. Klüber, a. a. O., §. 32, S. 
38—40). Der Art. 43 der Wiener Kongreß- 
akte v. 9. Juni 1815 (v. Meyer, Corpus Juris 
Confeder. German., 3. Aufl., Bd. I, S. 264) 
führt dieselbe unter den preuß. Standesherrschaften 
auf. Dem Fürsten von Salm-Salm war durch 
kaiserl. Dekret v. 31. Dez. 1811 eine Jahres- 
rente von 100,968 Frank (Ceinschließlich für An- 
holt, aber mit Ausschluß einer Jahresrente von 
10,968 Frank für den Anholter Zoll) bewilligt 
worden. Durch Ubereinkunft mit Preußen vom 
Jahre 1825 wurde diese Jahresrente auf 13,390 Tlr. 
festgesetzt; die Salm-Kyrburgische dagegen durch 
bereinkunft v. 27. Okt. 1824 auf 6000 Tlr. 
— Der Fürst von Salm-Kyrburg hat demnächst 
im Jahre 1825 an den Fürsten von Salm-Salm 
seinen ½ -Anteil an Ahaus und Bocholt, mit Aus- 
schluß des ½ an Schloß Ahaus und dessen Zu- 
behör nebst Jagdgerechtigkeit, zu welchem die Ge- 
mahlin Friedrichs IV. von Salm-Kyrburg auf 
ihren Namen die Salm-Salmschen ⅜ hinzu- 
kaufte, für eine Jahresrente von 5200 1½n und 
Übernahme von 50,000 Tlr. Schulden veräußert 
(ogl. Klüber, a. a. O., S. 891, Note k). Da- 
durch ist der Kürst von Salm- Kyrburg aus der 
Zahl der preuß. Standesherren ausgeschieden. 
Durch Vertrag v. 16. Nov. 1816 hat das fürstl. 
Haus Salm-Salm auf die bundesgesetzlichen Re- 
gierungerechte, nur unter Vorbehalt des Rechtes 
der Präsentation des Justizpersonals, der Ernennung 
des Bürgermeisters der Stadt Anholt und eines 
Polizeidieners, ferner des Patronatsrechts und der 
Ernennung der Schullehrer im Gebiete der Stan- 
desherrschaft, verzichtet, auch der Grundsteuerfrei- 
heit der fürstl. Domäne gegen eine Jahresrente 
entsagt, wogegen die übrigen persönlichen Rechte 
und Vorzüge, einschließlich der Freiheit von Per- 
sonalsteuern, den Mitgliedern des Hauses vorbe- 
halten blieben. Die Vorbehalte wegen Präsen- 
tation der Justizbeamten und Ernennung des 
Bürgermeisters sind nicht zur Ausführung ge- 
kommen. Die Verhältnisse wegen des Bergregals 
sind durch Vertrag v. 28. Dez. 1857 (14. April 
1858) geregelt worden W Wagener, Staats- 
lexikon, Bd. XXIII. S. 436). Infolge des Ges. 
v. 10. Juni 1854 ist keine anderweitige Regu- 
lierung herbeigeführt worden. 
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