Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

444 Die Staatsbehörden. (8. 80.) 
Departements des Kriegsministerinms und von dem Medizinalstabe der Armee bearbeiteten 
Geschäfte des Militärsanitätswesens. Im speziellen sind folgende Geschäfte ihr über— 
wiesen: alle Personalsachen der Sanitätsoffiziere und -mannschaften, einschließlich der 
Krankenwärter, Wahrnehmung der Militärhygiene, die Sanitätspolizei und Sanitäts- 
statistik der Armee, die ärztlich-technische Begutachtung der Ersatz-, Aushebungs= und 
Invalidensachen, die Versorgung der Armee mit Arzneien, Verbandmitteln und chirurgischen 
Instrumenten, das gesamte Friedens-, Feld= und Belagerungslazarettwesen, die Angelegen- 
heiten des Sanitätskorps, der militärärztlichen Bildungsanstalten, der Badeinstitute, der 
Militärapotheker: Rekrutierungsstatistik, freiwillige Krankenpflege, Krankentransportwesen, 
Kaiser-Wilhelms-Akademie, militärärztliche Sachen des Charite-Krankenhauses, militär- 
ärztliche Fortbildungskurse, Kuranstalten und Genesungsheime, mit der Maßgabe, daß 
alle von der Medizinalabteilung ausgehenden Anordnungen, welche die Verhältnisse der 
Truppen oder deren Okonomie berühren, der Mitwirkung des Allgemeinen Kriegsdeparte= 
ments oder Militärökonomiedepartements unterliegen. 
III. Das Ressort des Kriegsministeriums ist im Laufe der Entwicklung 
folgendes geworden: 
1. die Ravalleriekommission in Berlin; 
2. die Vorsitzenden der Remontierungskommissionen und die Remontedepotadmini- 
strationen; 
3. die Prüfungskommission für höhere Intendanturbeamte; 
die evangelische und die katholische Feldpropsteit; 
die Generalmilitärkasse:; 
der Armeemusikinspizient; 
die Kriegsakademie (Dienstordnung v. 19. Dez. 190118; 
die Vereinigte Artillerie= und Ingenieurschule in Berlin; 
die militärtechnische Akademie; 
10. die Generalinspektion des Militärerziehungs= und -Bildungswesens, von 
welcher a) die Obermilitärstudienkommission, b) die Obermilitärexaminationskommission 
und c) die Kriegsschulen (Allerhöchste Order v. 3. Aug. 1898) in Anklam, Kassel, 
Danzig, Engers, Glogau, Hannover, Hersfeld, Metz, Neisse, Potsdam, d#der 
Ausschuß für die Aufnahme in das Kadettenkorps, e' die Kadettenkorps ressor- 
tieren "; 
11. die Inspektion der Infanterieschulen in Berlin Dienstvorschriften v. 27. Juni 
1903 
12. die Gewehrprüfungskommission in Spandau-Ruhleben; 
13. die Inspektion der militärischen Strafanstalten; 
14. die Inspektion des Militärveterinärwesens; 
15. das Militärreitinstitut in Hannover; 
16. das Direktorium des Potsdamschen großen Militärwaisenhauses in Berlin: 
17. die Zeughausverwaltung in Berlin: 
18. das Militärmedizinalwesen?; 
19. die Artillerieprüfungskommission in Berlin; 
  
1 Vgl. Militärkirchenordnung v. 12. Febr. 1832, aufgehoben erklärt. Jetzt ist das Amt wieder 
§. 2, Lit. C (G. S. 1832, S. 70)0. — Über das hergestellt und wird von einem Bischof i. p. i. 
Verhältnis der katholischen Militärgeistlichen vgl. verwaltet, s. dazu Zorn, Kirchenrecht, S. 204. 
Militärkirchenordnung, §5. 5 und 405. Das Amt 2: S. S. 441 N. 2. 
eines katholischen Feldpropstes der Armee ist l SYgl.-Staatshandbuch1906,S.142. 
durch die Kab. O. v. 11. März 1873 (Deutscher Uber die Kadettenkorps Staatshandbuch 1905, 
Reichs= und Königlich Preußischer Staatsanzeiger, S. 147. 
Jahrgang 1873, Nr. 765 bis auf weiteres für Staatshandbuch 1905, S. 154 ff.
	        
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