Die Oberrechnungskammer. (§S. 81.)
gaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staats-
eigentum und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen
hat. Sie besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Direktoren
und Räten §. 2, Abs. 10. Dieselben werden vom Könige ernannt, der Präsident auf
Vorschlag des Staatsministeriums, die Direktoren und Räte auf Vorschlag des Prä-
sidenten der Oberrechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staats-
ministeriums §. 2, Abs. 27.1 Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn,
Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der Oberrechnungskammer sein
(§. 3. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen
dem Präsidenten und den Mitgliedern der Oberrechnungskammer weder übertragen noch
von ihnen übernommen werden (§. 4, Abs. 1). Ebensowenig können die gedachten Be-
amten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein (§. 4, Abs. 20.2 Die Mitglieder
der Oberrechnungskammer sind in Beziehung auf Dienstvergehen und Disziplin den
richterlichen Beamten gleichgestellt (S. 50.2
III. Die Oberrechnungskammer, deren Geschäftsgang (zufolge des S. 7) durch ein
Regulativ geregelt ist“, erledigt ihre Geschäfte teils durch Kollegialbeschlüsse, teils durch
bureaumäßige Einzelarbeit. Insoweit die erstere Form durch das Gesetz vorgeschrieben.
ist, faßt die Oberrechnungskammer ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Mitglieder,
einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Teilung der Stimmen den Ausschlag
gibt. Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist bei allen wichtigeren Angelegen-
heiten 5 vorgeschrieben (I. 8 und §. 7 des Regulativs v. 22. Sept. 1873)." Das Gesetz
bestimmt hierüber folgendes: Kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist jedenfalls
gemäß §. 8 des Gesetzes erforderlich:
1. für die Berichte an den König;
2. für Feststellung der „Bemerkungen“ für den Land= bezw. Reichstag (§. 13),;
3. für Aufstellung oder Abänderung allgemeiner Grundsätze;
4. für Erlaß oder Abänderung allgemeiner Instruktionen;
5. für Gutachten über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden.
Insoweit Kollegialbeschlüsse vom Gesetz nicht vorgeschrieben sind, also insbesondere
für die ganze ungeheure Revisionsarbeit selbst, werden die Geschäfte der Oberrechnungs-
kammer unter der obersten Leitung des Präsidenten in verschiedenen Abteilungen und
Revisionsbureaus bearbeitet. Eine geeignete Anzahl dieser Bureaus bildet eine Abteilung,
welcher ein Direktor vorsteht. In jedem Bureau wird unter Leitung eines Rates des
Kollegiums des Departementsrates) die erforderliche Zahl von Revisionsbeamten beschäftigt
(§. 1 des Geschäftsreglements v. 22. Sept. 1873). Für die auf den persönlichen Wir-
kungskreis des Präsidenten bezüglichen Bureaugeschäfte, für die Kassenverwaltung, die
Registratur, Bibliothek, Journalführung und Kanzlei sind besondere Bureau= und Kanzlei-
beamte, desgleichen für den auf die Hausordnung beziglichen Dienst die erforderlichen
Unterbeamten bestellt (§. 21. Sämtliche Geschäfte sind durch allgemeine Feststellungen
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Alle Beamten der Oberrechnungskammer,
mit Ausschluß der Mitglieder, ernennt der Prä-
sident und übt über dieselben die Dieziplin mit
den Befugnissen aus, welche den Ministern rück-
sichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zu-
stehen vgl. §. 6 der G. v. 27. März 1872/. Uber
die Amtebezeichnung Allerhöchster Erlaß v. 15.April
1894 G. S., S. 33), dazu Allerhöchster Erlaß
u. S. Okt. 1808 G. S. 1869, S. 061 2 der
Meitglieder sind Geh. Ob.-Reg.-Räte, 15 Geh. Neg.
Räte mit dem Range der 2. bezw. 3. Klasse.
2 Vgl. Bd. 1. S.313 über die Bedeutung dieser
Vorschrift: eine analoge Vorschrift bezüglich des
Reichstags fehlt.
3s Vgl. das Nähere hierüber in Bd. I, §. 43.
Die ziolinarbehörde ist für die „Mitglieder“ der
Groste Dieziplinarsenat des Kammergerichts, für
die „Beamten“ das Plenum der Oberrechnungs-
kammer selbst.
4 Das Geschäftsregulativ v. 22. Sept. 1873
(G. S. 1873, S. 459 ff.) enthält in den S§S. 1—9
allgemeine Bestimmungen über die Organisation
und den Geschäftsgang der Oberrechnungskammer
im allgemeinen, und ferner die Bestimmungen
über das amtliche Verhältnis des Präsidenten in
den §§. 10—22, der Direktoren in den §SsS. 23
—26, der Departementsräte in den §§. 27—33
und der Revisionsbeamten in den Ss. 341—38.
5 Vgl. hierüber Bd. III die Lehre vom Staats-
hauchaltogesen, mit der diese Dinge den engsten
inneren Zmammenhang haben: f. auch Zorn,
St. R., Bd. I. S. 473.
* Vgl. das Nähere hierüber unten Bd. lII im
Budgetrecht.