Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

L  1866.

6)  in  der  Feldmeßkunst.  Es  wird  gefordert:  Hinlängliche  Bekanntschaft  mit
den  beim  Feldmessen  vorkommenden  Maßen  und  Fertigkeit,  solche  aus  einem  in  das
andere  zu  verwandeln;  gehörige  Kenntniß  von  den  Eigenschaften  und  dem  Gebrauche
der  verschiedenen  zum  Messen  nöthigen  Instrumente;  genaue  Kenntniß  des  Verfahrens
bei  dem  Vermessen,  dem  Auftragen  und  der  Berechnung  der  Figuren  und  in  den  bei  der
Ausführung  vorkommenden  schwierigen  Fällen,  sowie  bei  Anfertigung  des  Vermessungsund
  Bonitirungs-Registers;  Kenntniß  von  der  Anwendung  dieser  allgemeinen  Lehren
auf  die  Ausführung  größerer  Aufnahmen  (jedoch  innerhalb  der  Grenzen  einiger  Quadratmeilen),
  sowie  auf  die  Vermessung  zu  verschiedenen  Zwecken,  als  Straßen-,  Strom,
Forst-  und  öconomischen  Vermessungen;

7)  in  der  Nivdellirkunst.  Gehörige  Kenntniß  von  den  Eigenschaften  und  dem
Gebrauche  der  Nivellir  -Instrumente  und  genaue  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  des
Nivellirens,  mit  dem  practischen  Verfahren  bei  demselben,  Führung  des  Journals  und
Auftragen  des  nivellirten  Terrains  2c.  Die  Fertigkeit  im  Nivelliren  ist  nicht  blos  auf
einzelne  Linien  auf  der  trocknen  Oberfläche  der  Erde  zu  beschränken,  sondern  auch  auf
das  Gefälle  des  Wassers  in  Strömen,  Kanälen  und  Gräben,  und  auf  die  in  solchen
gewöhnlich  befindlichen  Stauungs-Anlagen,  sowie  darauf  auszudehnen,  wie  und  nach
welchem  Maßstabe  die  Nivellements  aufgetragen  werden  müssen.

Außerdem  wird  verlangt:  Allgemeine  Kenntniß  der  Refraction  der  Lichtstrahlen,
sowie  des  wahren  und  des  scheinbaren  Horizonts.

S.  7.

Der  Candidat  hat  unter  Aussicht  eines  Beamten  die  ihm  zu  erlheilenden  Aufgaben
  aus  den  vorgedachten  Wissenschasten  schristlich  zu  beantworten.

Hiebei  wird  immer  nur  eine  Aufgabe  ertheilt  und  zur  Lösung  derselben  eine
angemessene  Frist  festgesetzt,  nach  deren  Ablauf  eine  andere  Aufgabe  folgt,  wenn  die
vorhergegängene  auch  nicht,  oder  nicht  vollständig  gelöst  worden  sein  sollte.

Die  schristliche  Prüfung,  welche  der  mündlichen  vorangeht,  ist  nicht  zu  weit  auszudehnen;
  es  werden  vielmehr  in  der  Regel  etwa  zwanzig  Fragen  und  Aufgaben  ausreichen.
  Diese  hat  der  Candidat  in  drei  Tagen  zu  beantworten.

Zur  mündlichen  Prüfung  wird  ein  Tag  bestimmt.

Die  Mitglieder  der  Commission  sind  verpflichtet,  während  der  schriftlichen  Prüfung
  sich  öfter  davon  zu  überzeugen,  daß  mit  Ernst  und  ordnungsmäßig  verfahren