thumbs : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Ressorts  elngetreten  sind,  unverzuͤglich  anzuzeigen  verpflichtet.  Ebenderselben  ist  von  den  gedachten
  Beboͤrden  allemal  Kenntniß  zu  geben,  sobald  eln  Diener  neu  angestellt  worden  ist,
oder  elne  Gehaltsverbesserung  bekommen  hat,  damit  wegen  Immatrikullrung  der  Besoldungen
  und  der  davon  sälligen  Einerlees=  und  Jahresbeiträge,  inglelchen  wegen  Anwelsung  des
zur  Penstonskosse  gebörigen  Gnadenquartals  das  Nöthige  verfügt  werden  kann.

.  35.
Ansiellung  eines  Stistungskassirers.

Dos  Rechnungswesen  der  Penstonskasse  ist  elnem  Kasstrer  Übertragen,  dessen  Ernemmung
auf  den  Worschlag  der  Regierung  von  den  höchsten  Landeöherrschafeen  erfolger.  Dleser  Kassirer
  bekommt  von  der  Landesregierung  selne  Dsenstiustruction,  auf  welche  er,  zugleich  unter
PHinweisung  auf  das  Mandat  über  die  Verwalcung  des  öffeutlichen  Rechnungswesens  d.  d.
30.  April  1823,  zu  vereiden  ist.  In  Gemäßheit  der  Inltruceion  und  der  sonst  von  der
Regierung  ergehenden  Anweisungen  hat  der  Kassirer  die  Einnahmen  und  Uusgaben  zu  besorgen.
  Seine  Besoldung  empfänge  der  Rechnungsführer  aus  der  Insticutskasse.

5.  36.
Jährliche  Einreichung  und  Abhörung  der  Rechnung.  Landsiändische  Minvirkung  bei  der
Rechnungsabnahme.

Der  Srelfeungskassicer  hat  auf  sedes  Jahr  eine  Rechnung  zu  fereigen,  die  von  ihm  spaͤ  ·
testens  mie  Ende  des  Monats  März  des  solgenden  Jabres  in  fünf  gleichlautenden  Exemplaren
  bel  der  Landesregierung  eingereicht  werden  muh.  Von  diesen  Rechnungsexemplaren  sind
zwei  für  dle  Durchlauchtigsten  Landesberren,  eins  sür  das  Regierungscollegium,  eins  für  die
gesammte  Ritcer=  und  Landschaft  und  eins  für  den  Rechnungsführer  bestimmt.  Won  der
Regierung  wird  die  Rechnung  geprüst  und,  was  zu  erinnern  gesunden  worden  ist,  dem  Kassirer
  zur  Beanewortung  in  kurzer  Frist  mitgethelll.  Nach  Eingang  dieser  Aneworten  wird
von  der  Reglerung  darüber  Beschluß  gefaße  und  der  Rechnungsführer  darnach  mlt  Weisung
  versehen,  um  die  vorllegende  Rechnung,  sowelt  chunlich,  sofort  dornach  zu  berlchcigen
und  die  etwaigen  Mängel  in  den  Belegen  zu  ergänzen.  Hlerauf  har  die  NReglervug  ein
nach  den  vorausgegangenen  Verhandlungen  berichtigtes  Rechnungseremplar  der  gesammten
Rliter-  und  Lanoschaft  umer  Anberaumung  eines  Termines  zur  Abnahme  der  Rechnung  mitzutheilen.
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P  Bel  der  Rechnungsabnahme,  zu  welcher  sich  eine  Depukatlon  der  Gesammestände  einzusfinden
  hat,  wird  derselben  vom  Reglernngscoflegium  über  dle  Revisionsverhandlungen  die
nstöige  Eröffnung  gemacht,  woran  Juglelch,  dafern  sandständischer  Seits  Erinnerungen  zur