Zoͤglingen, die keine Unterstuͤtzung von
oͤffentlichen Kassen erhalten, ist gestattet,
Kost und Wohnung außerhalb der Anstalt
zu nehmen, jedoch haͤngt auch in diesem
Fall ihre Theilnahme an dem Unterricht
in der Anstalt von der Zulassung der
Eentralstelle ab, der sie den uͤber Kost und
Wohnung geschlossenen Vertrag anzuzeigen
haben. Uebrigens sind sie den Gesetzen
der Anstalt, namentlich hinsichtlich des
pünktlichen Besuchs der Unterrichtostunden
und der Disziplin, so wie der Aufsicht
der Vorsteher und der örtlichen Aufsichts-Commission
unterworfen.
Sämtliche in der Anstalt verpflegte 35glinge,
sie mögen von eigenen Miteeln oder
von öfsentlicher Unterstüßung leben, erhalten,
so weit nicht besondere körperliche
Umstände eine Ausnahme begründen, die
gleiche Kost, die einfach, aber nahrhaft
und gesund und mit den gehdrigen Abwechslungen
gereicht wird.
Zu den Obliegenheiten der Lokalaufsichts-Commission
gehdrt insbesondere auch
die Aufsicht über die vorschriftmäßige Kostreichung,
so wie überhaupt über die Behandlung
der Zöglinge in Hinsicht auf Gesundheitopflege,
namentlich über die Beobachtung
der erforderlichen Reinlichbeir
in Bett und Kleidung und über die zu
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Erhaltung der Gesündheit erforderlichen
körperlichen Uebungen.
Art. 10.
Einer der zu Gmuͤnd befindlichen Aerzte
ist Arzt der Anstalt. Wegen seiner Belohnung,
so wie wegen Bestreitung der
Arznei= und sonstigen Krankheitökosten ist
durch besondere Bestimmungen verfüglt.
Die Kranken werden von den übrigen Zöglingen
und nach den Geschlechtern abgesondert
in eignen Zimmern verpflegt.
Art. 11.
Die eigenthümliche Aufgabe der Anstale
bestehr in der Auffindung und Anwendung
der geeigneten Mittel, um die Schwürigkeiten
zu besiegen, welche die Mittheilung
von Vorstellungen und Begriffen in den
organischen Mängeln der Zöglinge findek.
Das nächske Ziel ihres Wirkbens ist Die
Befähigung dieser Zöglinge, Unterricht zu
empfangen und sich selbst zu unterrichten.
Der in der Anstalt ertheilte Unterricht
umfaßt außer den gewöhnlichen Schulfichern,
so weit sie auf jede der beiden Klassen
ven Zöglingen anwendbar sind, eine
Auswahl von Realbenntnissen, und überdieß
werden die hiezu séhigen Taubstummen
im Zeichnen, die Blinden in der Musib,
sämtliche Zöglinge aber in nüßlichen