Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Zoͤglingen,  die  keine  Unterstuͤtzung  von
oͤffentlichen  Kassen  erhalten,  ist  gestattet,
Kost  und  Wohnung  außerhalb  der  Anstalt
  zu  nehmen,  jedoch  haͤngt  auch  in  diesem
  Fall  ihre  Theilnahme  an  dem  Unterricht
  in  der  Anstalt  von  der  Zulassung  der
Eentralstelle  ab,  der  sie  den  uͤber  Kost  und
Wohnung  geschlossenen  Vertrag  anzuzeigen
  haben.  Uebrigens  sind  sie  den  Gesetzen
der  Anstalt,  namentlich  hinsichtlich  des
pünktlichen  Besuchs  der  Unterrichtostunden
  und  der  Disziplin,  so  wie  der  Aufsicht
der  Vorsteher  und  der  örtlichen  Aufsichts-Commission
  unterworfen.

Sämtliche  in  der  Anstalt  verpflegte  35glinge,
  sie  mögen  von  eigenen  Miteeln  oder
von  öfsentlicher  Unterstüßung  leben,  erhalten,
  so  weit  nicht  besondere  körperliche
Umstände  eine  Ausnahme  begründen,  die
gleiche  Kost,  die  einfach,  aber  nahrhaft
und  gesund  und  mit  den  gehdrigen  Abwechslungen
  gereicht  wird.

Zu  den  Obliegenheiten  der  Lokalaufsichts-Commission
  gehdrt  insbesondere  auch
die  Aufsicht  über  die  vorschriftmäßige  Kostreichung,
  so  wie  überhaupt  über  die  Behandlung
  der  Zöglinge  in  Hinsicht  auf  Gesundheitopflege,
  namentlich  über  die  Beobachtung
  der  erforderlichen  Reinlichbeir
in  Bett  und  Kleidung  und  über  die  zu

196

Erhaltung  der  Gesündheit  erforderlichen
körperlichen  Uebungen.

Art.  10.

Einer  der  zu  Gmuͤnd  befindlichen  Aerzte
ist  Arzt  der  Anstalt.  Wegen  seiner  Belohnung,
  so  wie  wegen  Bestreitung  der
Arznei=  und  sonstigen  Krankheitökosten  ist
durch  besondere  Bestimmungen  verfüglt.
Die  Kranken  werden  von  den  übrigen  Zöglingen
  und  nach  den  Geschlechtern  abgesondert
  in  eignen  Zimmern  verpflegt.

Art.  11.

Die  eigenthümliche  Aufgabe  der  Anstale
bestehr  in  der  Auffindung  und  Anwendung
der  geeigneten  Mittel,  um  die  Schwürigkeiten
  zu  besiegen,  welche  die  Mittheilung
von  Vorstellungen  und  Begriffen  in  den
organischen  Mängeln  der  Zöglinge  findek.
Das  nächske  Ziel  ihres  Wirkbens  ist  Die
Befähigung  dieser  Zöglinge,  Unterricht  zu
empfangen  und  sich  selbst  zu  unterrichten.


Der  in  der  Anstalt  ertheilte  Unterricht
umfaßt  außer  den  gewöhnlichen  Schulfichern,
  so  weit  sie  auf  jede  der  beiden  Klassen
  ven  Zöglingen  anwendbar  sind,  eine
Auswahl  von  Realbenntnissen,  und  überdieß
  werden  die  hiezu  séhigen  Taubstummen
  im  Zeichnen,  die  Blinden  in  der  Musib,
  sämtliche  Zöglinge  aber  in  nüßlichen