Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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(s)  Der  Beschlußsenat  besteht  aus  dem  Präsidenten  (§8  1  und  3),  zwei  ständigen
Mitgliedern,  einem  Arbeitgeber  und  einem  Versicherten.

Erweiterter  Senat.

§  8.  (1)  Will  ein  Senat  von  der  Entscheidung  des  andern  abweichen,  so  entscheidet
  der  Spruchsenat  unter  Zuziehung  von  zwei  weiteren  ständigen  Mitgliedern
und  einem  weiteren  richterlichen  Beisitzer.
(2)  Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  Stimmengleichheit,  so  gibt  der  Vorsitzende
den  Ausschlag.
Sitzungen.

§  9.  (1)  Der  Präsident  oder  sein  Stellvertreter  führt  den  Vorsitz  in  den  Sitzungen.
Er  leitet  die  Verhandlungen  und  Beratungen;  er  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die
Stimmen.

(2)  Für  den  mündlichen  Vortrag  in  der  Sitzung  werden  Berichterstatter  ernannt.

(3)  Bei  Abstimmungen  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Für  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  gilt  §  21
entsprechend.  ·

(4)  Durch  Abstimmung  wird  auch  entschieden,  wenn  Zweifel  über  den  Gegenstand,
  die  Fassung  oder  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung
  entstehen.

(5)  Die  nichtständigen  Mitglieder  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Sitzung
einberufen  werden.  Die  Einberufung  darf  nur  aus  zwingenden  Gründen  abgelehnt
werden;  diese  sind  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.

Beschlußsachen.
§  10.  Beschlußsachen,  für  die  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  werden  von
Mitgliedern  als  Berichterstattern  bearbeitet  und  von  dem  Präsidenten,  seinem  Stellvertreter
  oder  einem  anderen  ständigen  Mitgliede  endgültig  gezeichnet.

II.  Verfahren.

a)  Spruchsachen.
§  11.  (1)  Die  Entscheidung  des  Landesversicherungsamtes  in  Spruchsachen  ist,
unbeschadet  des  §  129  Absatz  2  der  Reichsversicherungsordnung,  beim  Landesversicherungsamte
  schriftlich  zu  beantragen.
(2)  Der  Schriftsatz  soll  den  Anspruch  bezeichnen,  einen  bestimmten  Antrag  enthalten
  und,  wenn  es  sich  um  ein  Rechtsmittel  handelt,  die  Gründe  für  seine  Ein-