Einleitung „Muß“= und „Soll“-Vorschriften — Einrede
4. Besonders zu beachten ist der Unterschied, der durch den Gebrauch der
Worte „muß“ und „soll“ bezeichnet wird, z. B. §§ 57 Abs. 1 und 2, 121, 126,
294, 925, 1403 Abs. 2, 2245 Abs. 2. Sowohl die „Muß“- als die „Soll“-Borschriften
bezeichnen das Geforderte als rechtliche Notwendigkeit, aber
die „Wirkungen" ihrer Nichtbeachtung sind verschieden. Die
Nichtbeachtung eines „Muß“ hat die Unwirksamkeit des Geschehenen
zur Folge; bei der Nichtbeachtung eines „Soll“ ist dies nicht der Fall, das
Eeschehene ist rechtlich gültig, nur ist der gegen das „Soll“ Handelnde
wegen des Verstoßes unter Umständen verantwortlich, z. B. der Vormundschaftsrichter
im Falle des § 1792 Abs. 2 (vgl. Note 57 dort). Man
nennt die „Soll“Vorschriften deshalb „bloß instruktionelle oder Ordnungsvorschriften“.
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5. Unter „Einrede“ (88 390. 768, 1137, 1157, 1211 usw.) versteht das
BGB. — im Gegensatze zur ZPO., deren Sprachgebrauch in diesem Punkt ein
anderer ist (vgl. hierüber weiter unten) —: die Geltendmachung
von Tatsachen, die für den an sich zur „Erfüllung eines
Anspruchs“ (auf ein „Tun“ oder „Unterlassen“, § 194 Abs. 1) Ver-ü
pflichteten das selbständige „Gegenrecht" erzeugen, „die Erfüllung
jenes Anspruchs zu verweigern“.
Das BGB. unterscheidet: a) Einreden, durch welche die Geltendmachung
des Anspruchs „dauernd“ ausgeschlossen wird, sogen. zerstörende, vernichtende,
peremtorische Einreden, vgl. § 813 Abs. 1 und Seite 926 unter d, 88 886, 1169,
1254; — b) Einreden, die den Verpflichteten „vorübergehend“ zur Verweigerung
der Leistung berechtigen, sogen. aufschiebende, dilatorische Einreden. vgl. § 202.
Beispiele zu a („zerstörende“ Einreden): Die Einrede der Verjährung,
§ 222, vgl. Seite 846 unter VII, — die Einrede der beschränkten
Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten, 88 1973, 1975,
1989—1992, — die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache,
— ferner z. B. 88 490 Abs. 3, 519, 821, 853, 1166, 2088, 2145, 2187, 2318, 2319,
2322, 2328.
Beispiele zu b („aufschiebende“ Einreden): Die Einrede der Stundung,
— des Zurückbehaltungsrechts g8 273, 274, 1000, vgl. auch
Seite 865 zu § 274, — des nicht er füllten Vertrags gs 320 ff., val.
Note 2 zu § 320, — der mangelnden Sicherheitsleistung
88 509, 811, 867, 1051, — der Vorausklage 88 771—773, — die Ein-=rede
der Vermögensverschlechterung der anderen Partei gemäß
8 321, ogl. Seite 870, — die aufschiebenden Einreden des Erben
aus 88 2014, 2015, 2059.
Durch eine zerstörende Einrede wird grundsätzlich — wie dies
bereits oben ausgesprochen ist — nur die „Geltendmachung“ des mit dieser
Einrede behafteten Anspruchs dauernd ausgeschlossen; der „Anspruch selbst“
wird nücht zerstört. Hieraus folgt zweierlei: Wenn derjenige, dem
eine „zerstörende Einrede“ zusteht (z. B. die Einrede der Verjährung, die
Einrede des Erben, daß sich seine Haftung für die Schulden seines Erblassers
auf den Nachlaß beschränke, die Einrede der rechtskräftig
entschiedenen Sache), auf diese Einrede „verzichtet", so kann der Berechtigte
seinen mit der „Einrede“ behaftet gewesenen „Anspruch“ unbeschränkt
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