Vorlegung von Sachen 8 805 809
dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist an gezeigt, so
kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die
Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur
Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich
geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung
oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt
ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheine kann der im
Abs. 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.6)
8805. Neue Zins= oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfange der
Scheine ermächtigenden Urkunde (Ernenuerungsschein) 1½)) nicht ausgegeben
werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung
der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle
dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn
er die Schuldverschreibung vorlegt.
8§ 806. Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann
nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung
nicht verpflichtet.:"8)
§807. Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in
denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller
unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, daß er dem
Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften
des § 793 Abs. 1 und der 88 794, 796, 79 entsprechende
Anwendung.10)
808. Wird eine Urkunde, in welcher der EGläubiger benannt
ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene
Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner
durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde be freit. Der Inhaber
ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.0)
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde
zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen
oder vernichtet, so kann fie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden
Anwendung.
Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen.
§80#. Wer gegen den Besitzzer einer Sache einen Anspruch in
Ansehung der Sache hat½) oder sich Gewißheit verschaffen
will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht,') kann, wenn die Besichtigung
der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist,
verlangen, daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder
die Besichtigung gestattet.)
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