Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich
Steuerpflichtige sowohl, als Steuererheber erinnert und angewiesen, bei
Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetzten Termine
genau zu beobachten und übrigens in solcher Beziehung die deshalb bestehenden
gesetzlichen Vorschriften sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar am 16. Dezember 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-WMinisteriums.
Thon.
II. Zur Ausführung der Vorschrift im §. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember
1850 (Regierungs-Blatt v. J. 1850, Seite 695 folg.) werden mit
Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachstehende, bis auf
Weiteres geltende Bestimmungen über die Verpflegung und Einquartierung einheimischer
oder fremder Truppen und sonstige für letztere zu übernehmende Leistungen,
sowie über die hierfür zu gewährende Geldentschädigung andurch zur
Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
1) Die Verpflegung durch den Quartier-Wirth soll bestehen:
a) bei dem Stabs-Offizier: Morgens: Mittags: Abends:
in Kaffee und in Suppe, Ge= in Suppe und einem
warmen Geb)
bei dem Hauptmann:
Frühstück, Butterbrot
nebst Beilage
und Liqueur;
zum Frühstück
Kaffee, Butterbrot
und Liqueur;
) bei dem Subaltern-Offizier: zum Frühstück
Kaffee, Butterbrot
und Liqueur;
müße und Fleisch
und in noch einem
Gerichte nebst einer
Flasche Bier;
in Suppe, Gemüße
und Fleisch
und noch einem
Gerichte nebst einer
Flasche Bier;
in Suppe, Gemüße
und ½
Pfund Fleisch
nebst einer Flasche
Bier;
richte nebst einer
Flasche Bier;
in kalter Fleischspeise
nebst einer
Flasche Bier;
in kalter Fleischspeise
nebst einer
Flasche Bier;
-Sdbdion pI20 balnllune