Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Indem  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  zugleich
  Steuerpflichtige  sowohl,  als  Steuererheber  erinnert  und  angewiesen,  bei
Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern  die  festgesetzten  Termine
genau  zu  beobachten  und  übrigens  in  solcher  Beziehung  die  deshalb  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  am  16.  Dezember  1851.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-WMinisteriums.
Thon.

II.  Zur  Ausführung  der  Vorschrift  im  §.  21  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
  1850  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1850,  Seite  695  folg.)  werden  mit
Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  nachstehende,  bis  auf
Weiteres  geltende  Bestimmungen  über  die  Verpflegung  und  Einquartierung  einheimischer
  oder  fremder  Truppen  und  sonstige  für  letztere  zu  übernehmende  Leistungen,
  sowie  über  die  hierfür  zu  gewährende  Geldentschädigung  andurch  zur
Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

1)  Die  Verpflegung  durch  den  Quartier-Wirth  soll  bestehen:

a)  bei  dem  Stabs-Offizier:  Morgens:  Mittags:  Abends:
in  Kaffee  und  in  Suppe,  Ge=  in  Suppe  und  einem
  warmen  Geb)

  bei  dem  Hauptmann:

Frühstück,  Butterbrot
  nebst  Beilage
  und  Liqueur;

zum  Frühstück
Kaffee,  Butterbrot
  und  Liqueur;

)  bei  dem  Subaltern-Offizier:  zum  Frühstück

  Kaffee,  Butterbrot
  und  Liqueur;


 

müße  und  Fleisch
und  in  noch  einem
Gerichte  nebst  einer
  Flasche  Bier;
in  Suppe,  Gemüße
  und  Fleisch
und  noch  einem
Gerichte  nebst  einer
  Flasche  Bier;
in  Suppe,  Gemüße
  und  ½
Pfund  Fleisch
nebst  einer  Flasche
Bier;

 

richte  nebst  einer
Flasche  Bier;

in  kalter  Fleischspeise
  nebst  einer
Flasche  Bier;

in  kalter  Fleischspeise
  nebst  einer
Flasche  Bier;

-Sdbdion  pI20  balnllune