Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Tr.  6973.)  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Pferde-  Eisenbahn
von  Lägerdorf  nach  Itzehoe  durch  die  Fabrikanten  O.  F.  Alsen  &  Sohn
in  Itzehoe.  Vom  4.  Januar  1868.  «

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Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Fabrikanten  O.  F.  Alsen  &  Sohn.  in  Itzehoe  darauf
angetragen  worden  ist,  ihnen  den  Bau  und  Betrieb  einer  Pferde-Eisenbahn  von
Lägerdorf  nach  Itzehoe  zu  gestatten,  wollen  Wir  den  gedachten  Fabrikanten  zum
Bau  und  Betrieb  dieser  Pferde-Eisenbahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
hiermit  unter  nachstehenden  Bedingungen  ertheilen:

1)  Die  Erlaubniß  zur  Benutzung  der  Itzehoe-Elmshorner  Chaussee,  und
Poar  des  Materialbankets  derselben,  von  dem  Punkte  ab,  wo  nördlich
von  Nordoe  der  für  die  Eisenbahn  herzustellende  Damm  auf  die  gedachte
Chaussee  trifft,  bis  zum  Delfthore  von  Wehoe  ist  eine  nach  dem  Ermessen
  der  Chausseeverwaltung  jederzeit  widerrufliche.

2)  Die  Eisenbahn  ist  in  ihrer  ganzen  Länge  innerhalb  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Konzessionsertheilung  ab  gerechnet,  m  vollenden.

3)  Die  Legung  der  Schienen  auf  der  Chaussee  hat  solchergestalt  zu  erfolgen,
daß  die  Bewegung  des  Straßenverkehrs  über  die  Bahn  alt.  dieselbe  in
keiner  Weise  beeinträchtigt  wird.

4)  Den  Unternehmern  der  Eisenbahn  steht  gegen  die  Benutzung  des  Raumes
auf  der  Chaussee  zwischen  den  Schienen  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zu.

5)  Den  Raum  zwischen  den  Schienen  haben  die  Unternehmer  ordnungsmäßig
im  bisherigen  Stande  zu  erhalten.

6)  Die  Ausführung  der  Eisenbahnanlage  erfolgt  planmäßig  unter  der  Aufsicht
  des  Eisenbahnkommissariats,  dessen  Anweisungen  unweigerlich  zu  beachten
  sind.  Hinsichtlich  des  Baues  #und  der  Unterhaltung  der  Bahn
auf  dem  Planum  der  Chaussee  ist  auch  den  Anforderungen  der  Chausseebehörde
  nachzukommen.

Sollten  die  Unternehmer  bezüglich  der  Unterhaltung  der  Eisenbahn  sich
einer  Säumniß  schuldig  machen,)  so  ist  das  Eisenbahnkommissariat  resp.
die  Chausseebehörde  befugt,  die  nöthigen  Unterhaltungsarbeiten  für  Rechnung
  der  Unternehmer  in  Ausführung  bringen  zu  lassen.
8)  Werden  in  Folge  von  Aenderungen  der  Chaussee  im  Niveau,  Breite  2c.
Veränderungen  der  Eisenbahn  nothwendig,  so  steht  solcherhalb  den  Unternehmern
  kein  Anspruch  auf  Entschädigung  zut  eben  so  wenig,  wenn
in  Folge  der  Unterhaltung  der  Chaussee  eine  Sistirung  des  Betriebes
der  Eisenbahn  oder  eine  zeitweilige  Verlegung  derselben  erforderlich  werden
  sollte.

9)  Beim

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