Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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9)  Beim  Eingehen  der  Eisenbahn  ist  von  den  Unternehmern  unter  Wegnahme
  der  Schienen  der  frühere  Zustand  der  Chaussee  vollständig  wieder
herzustellen.  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  haften  die  Unternehmer
  insbesondere  mit  dem  in  die  Chaussee  eingebrachten  Matexiale.

10)  Die  Unternehmer  haben  für  die  Benutzung  der  Chaussee  und  an  Chausseegeld
  alljährlich  eine  noch  näher  zu  vereinbarende  Aversionalsumme  an  die
ihnen  zu  bezeichnende  Staatskasse  zu  zahlen.

11)  Den  Unternehmern  steht  gegen  den  Anschluß  von  Zweigbahnen  ein
Widerspruchsrecht  nicht  zu;  auch  sind  dieselben  verpflichtet,  die  Mitbenutzung
  ihrer  Bahn  Anderen  gegen  Entrichtung  einer  Vergütung  zu
Frllatten,  sowie  den  Transport  fremder  Güter  zu  übernehmen.  Die

enehmigung  resp.  Festsetzung  der  Tarife  für  diesen  Transport,  sowie,
in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung,  die  Feststellung  der  Vergütung
für  Mitbenutzung  der  Bahn  durch  Andere,  bleibt  Unserem  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorbehalten.

12)  Zur  Sicherung  des  Betriebes  haben  sich  die  Unternehmer  den  deshalb
von  dem  Eisenbahnkommissariate  zu  treffenden  Anordnungen  zu  unterwerfen
  und  zur  Handhabung  der  Aufsicht  einen  nach  dem  Ermessen  des
Kommissariats  qualifizirten  Beamten  zu  bestellen.

Zugleich  wollen  Wir  dem  in  Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmen  das

Secht  zur  Sfrobriatton  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grund.

stücke  nach  Maaßgabe  der  in  dem  betreffenden  Landestheile  geltenden  Vorschriften

hierdurch  ertheilen.
Die  gegenwärtige  Konzessions-Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung

bekannt  zu  machen.
Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm

Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6973—6975.)  9°  (Nr.  6971.)