104 III. Das höhere Lehramt.
irgend eine Gehaltserhöhung in Aussicht stellen zu müssen. Also auch hier:
„suri sacra fames“.
Pflichten der Ordinarien und der Lehrer im sligemeinen.
Zuletzt haben wir schon auf die „preußischen Instruktionen für die Klassen -
ordinarien und ordentlichen Lehrer“ übergreifen müssen, denn in ihnen waren
die Bestimmungen über den Privatunterricht enthalten. Betrachten wir zunächst
die preußischen. Die hauptsächlichsten Pflichten und Rechte der höheren
Lehrer ergeben sich eigentlich aus den Instruktionen für die Direktoren, so
daß nur wenig hinzuzufügen übrig bleibt. Die Vorschriften gehen sehr, oft zu
sehr ins einzelne So liegt dem Ordinarus nach der pommerschen Instruktion
die „Ernennung von Aufsehern“ ob, die „würdige Ausstattung des Klassenzimmers“;
in der Rheinprovinz muß jeder Lehrer an der „Beaufsichtigung der
Turn- und Schwimmübungen“ nach Anweisung des Direktors teilnehmen; in der
Provinz Sachsen wird als wichtige Pflicht die „Kontrolle über das Klassenbuch“
ebenso wie die „vom Primus (!) der Klasse zu führende Absentenliste“
hingestellt. Alle Instruktionen enthalten natürlich mit Recht die Anweisung
für den Ordinarius, „von Zeit zu Zeit“ oder „mindestens einmal im Halbjahr“
sämtliche Arbeitshefte seiner Klasse einer Durchsicht zu unterziehen, in Westfalen
soll dies mindestens einmal im Vierteljahr geschehen und soll sich
auch auf die „Schreib- und Zeichenbücher“ erstrecken. Ferner soll der
Ordinarius nach der brandenburgischen Instruktion im Verein mit den übrigen
Lehrern einen Arbeitsplan entwerfen, in Schlesien soll aber dieser in einer
Konferenz im Anfang festgestellt werden. Die Zensuren und Versetzungen
soll der Ordinarius natürlich vorbereiten, für beides hat er in den Konferenzen
das Vorschlagsrecht. Längst aufgehoben ist die westfälische Verordnung, nach
welcher „keine Zensuren unter den schriftlichen Arbeiten“ durch „Ziffern oder
Buchstaben“ zu geben seien, eine Sitte, welche der Übersichtlichkeit wegen jetzt
allgemein üblich ist. Was die Stellung des Klassenordinarius seinen Kollegen
gegenüber anbelangt, so ist nach der Instruktion für die Provinz Preußen die
Strafgewalt der übrigen Lehrer nicht beschränkt, doch haben die letzteren ihm
gegenüber die Pflicht, ihn von der Strafe des Nachbleibens, des Arrestes und
der körperlichen Züchtigung in Kenntnis zu setzen; in letzterer Hinsicht also
ist er den anderen Lehrern gegenüber von direktorialer Würde Selbstverständlich
wird ja immer eine solche Anzeige oder Rücksprache nach gewissen
Strafen stattfinden, etwas anderes ist es aber, ob der Lehrer dem
Ordinarius gegenüber dazu dienstlich verpflichtet, oder ob dies in seinem Ermessen
anheim gestellt ist. Während hierin die Instruktion für die Provinz
Preußen vereinzelt steht, hat sie mit anderen, so der brandenburgischen, einen
sehr notwendigen und nützlichen Passus gemeinsam, der in der Praxis nicht
immer berücksichtigt wird: „Beschwerden eines Schülers über einen
Lehrer anzunehmen ist der. Ordinarius niemals berechtigt (-= brandenburgische
Instruktion für die Ord. $ 2), er darf auch nicht Anordnungen eines
Lehrers selbständig abändern.“ Jene Beschwerden der Schüler hat er an den
Direktor zu verweisen.