Berechtigung
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590,
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zufälligen Unterganges und einer zufälligen
Verischlechterung des Inventars.
Er kann über die einzelnen
Stücke innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen.
581, 587.
Der Verpächter kann die Übernahme
derjenigen von dem Pächter angeschafften
Inventarstücke ablehnen,
welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft für das
Grundstück überflüssig oder zu wertvoll
sind; mit der Ablehnung geht
das Eigentum an den abgelehnten
Stücken auf den Pächter über. 581,
587, 594.
581 s. Miete 562.
581 s. Miete 549, 569, 570.
Pfandrecht.
s. Belastung — Pfandrecht.
Der Verpsänder kann dem Pfandgläubiger
gegenüber die dem persfönlichen
Schuldner gegen die Forderung
sowie die nach § 770 einem Bürgen
zustehenden Einreden geltend machen.
1266, 1272.
Das Pfandrecht kann in der Weise
bestellt werden, daß der Pfandgläubiger
berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes
zu ziehen.
Ist eine von Natur fruchttragende
Sache dem Pfandgläubiger zum
Alleinbesitz übergeben, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Pfandgläubiger
zum Fruchtbezuge berechtigt
sein soll. 1266, 1272, 1273.
Steht dem Pfandgläubiger das Recht
zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist
er verpflichtet, für die Gewinnung
der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft
abzulegen. 1266, 1272.
Der Pfandgläubiger ist berechtigt,
eine Einrichtung, mit der er das
Pfand versehen hat, wegzunehmen.
1266, 1272.
Wird durch den drohenden Verderb
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1230
Berechtigung
des Pfandes oder eine zu besorgende
wesentliche Minderung des Wertes
die Sicherheit des Pfandgläubigers
gefährdet, so kann dieser das Pfand
öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle des
Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders
ist der Erlös zu hinterlegen.
1266, 1272.
Hat das Pfand einen Börsen= oder
Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger
den Verkauf aus freier
Hand durch einen zu solchen Verkäufen
öffentlich ermächtigten Handelsmäkler
oder durch eine zur öffentlichen
Versteigerung befugte Person
zum laufenden Preise bewirken. 1235,
1266, 1272, 1295.
Der Pfandgläubiger ist verpflichtet,
das Pfand nach dem Erlöschen des
Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
Der Verpfänder kann die Rückgabe
des Pfandes gegen Befriedigung
des Pfandgläubigers verlangen, sobald
der Schuldner zur Leistung berechtigt
ist. 1266, 1272.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers
aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe
berechtigt, sobald die Forderung
ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht
der geschuldete Gegenstand nicht
in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig,
wenn die Forderung in eine
Geldforderung übergegangen ist. 1243,
1266, 1272, 1282, 1283, 1294— 1296.
Unter mehreren Pfändern kann der
Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, diejenigen auswählen,
welche verkauft werden sollen. Er
kann nur so viele Pfänder zum Verkaufe
bringen, als zu seiner Befriedigung
erforderlich sind. 1243,
1266, 1272.