Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

Vi
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590,
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zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen

  Verischlechterung  des  Inventars.
  Er  kann  über  die  einzelnen
Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.
581,  587.
Der  Verpächter  kann  die  Übernahme
derjenigen  von  dem  Pächter  angeschafften
  Inventarstücke  ablehnen,
welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  für  das
Grundstück  überflüssig  oder  zu  wertvoll
  sind;  mit  der  Ablehnung  geht
das  Eigentum  an  den  abgelehnten
Stücken  auf  den  Pächter  über.  581,
587,  594.
581  s.  Miete  562.
581  s.  Miete  549,  569,  570.
Pfandrecht.
s.  Belastung  —  Pfandrecht.
Der  Verpsänder  kann  dem  Pfandgläubiger
  gegenüber  die  dem  persfönlichen
  Schuldner  gegen  die  Forderung
sowie  die  nach  §  770  einem  Bürgen
zustehenden  Einreden  geltend  machen.
1266,  1272.
Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  der  Pfandgläubiger
berechtigt  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes
zu  ziehen.

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende
Sache  dem  Pfandgläubiger  zum
Alleinbesitz  übergeben,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Pfandgläubiger
  zum  Fruchtbezuge  berechtigt
sein  soll.  1266,  1272,  1273.
Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht
zu,  die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist
er  verpflichtet,  für  die  Gewinnung
der  Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft
  abzulegen.  1266,  1272.

Der  Pfandgläubiger  ist  berechtigt,
eine  Einrichtung,  mit  der  er  das
Pfand  versehen  hat,  wegzunehmen.
1266,  1272.

Wird  durch  den  drohenden  Verderb

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1230

Berechtigung

des  Pfandes  oder  eine  zu  besorgende
wesentliche  Minderung  des  Wertes
die  Sicherheit  des  Pfandgläubigers
gefährdet,  so  kann  dieser  das  Pfand
öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des
Pfandes.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders
  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.
  1266,  1272.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder
Marktpreis,  so  kann  der  Pfandgläubiger
  den  Verkauf  aus  freier
Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
  Versteigerung  befugte  Person
zum  laufenden  Preise  bewirken.  1235,
1266,  1272,  1295.

Der  Pfandgläubiger  ist  verpflichtet,
das  Pfand  nach  dem  Erlöschen  des
Pfandrechts  dem  Verpfänder  zurückzugeben.


Der  Verpfänder  kann  die  Rückgabe
  des  Pfandes  gegen  Befriedigung
des  Pfandgläubigers  verlangen,  sobald
der  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt
ist.  1266,  1272.

Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
aus  dem  Pfande  erfolgt  durch  Verkauf.


Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe
  berechtigt,  sobald  die  Forderung
ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht
  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
in  Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,
  wenn  die  Forderung  in  eine
Geldforderung  übergegangen  ist.  1243,
1266,  1272,  1282,  1283,  1294—  1296.
Unter  mehreren  Pfändern  kann  der
Pfandgläubiger,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,
welche  verkauft  werden  sollen.  Er
kann  nur  so  viele  Pfänder  zum  Verkaufe
  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  sind.  1243,
1266,  1272.