Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Verhältnisse,  welche  für  die  Höhe  der  Entschädigung  von  Erheblichkeit  sein  können,
vollständig  zu  erörtern.

Bei  dieser  Erörterung  sind  alle  gesetzlichen  Beweismittel,  mit  Ausnahme
des  Beweises  durch  Eid,  zulässig.  Komnt  es  auf  die  Ermittelung  des  Reinertrages
  eines  Gewerbes  an,  so  sind  bei  Feststellung  desselben  die  urchschnitte
der  Marktpreise  des  nächsten  Marktortes  aus  den  zwanzig  Jahren  von  1846.  bis
1865.  zu  Grunde  zu  legen.

Doas  Ergebniß  der  Erörterungen  haben  die  Beisitzer  mit  dem  Kommissarius
  in  einem  gemeinschaftlichen  Gutachten  zusammen  zu  fassen.

.  67.

Mit  diesem  Gutachten  reicht  der  Kommissarius  die  Verhandlungen  der  Regierung
  ein,  welche  über  die  Höhe  der  Entschädigung  durch  ein  mit  Gründen
auszufertigendes  Resolut  entscheidet.

Den  Betheiligten  steht  gegen  das  Resolut  der  Regierung  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges  der  Rekurs  an  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  zu,  welcher  binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Eröffnung
des  Resolutes  bei  der  Regierung  eingelegt  und  gerechtfertigt  werden  muß.  Die
Rekursschrift  wird  dem  Ergmt  eile  zugestellt,  welcher  innerhalb  vier  Wochen
nach  dem  Empfange  derselben  seine  Erwiderung  einzureichen  hat.

K.  68.
Die  rechtskräftigen  Resolute  der  Regierung  (&#.  62.  67.)  und  die  Entscheidung

  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  G.  67.)
haben  die  Wirkung  rechtskräftiger  Erkenntnisse.

K.  69.

Ist  der  Betrag  der  Entschädigungskapitalien  und  Entschädigungsrenten  5.  Vertheilung
rechtskräftig  festgestellt,  so  wird  über  die  Tilgung  der  Kapitalien,  über  die  Ab=  der  Entschädilösumg
  der  Renten,  sowie  über  die  Vertheilung  der  von  den  Entschädigungs-  zugsbeiträge.
pflichtigen  zu  dem  Behufe  zu  leistenden  Beiträge  Bestimmung  getroffen.  Diese
Bestimmung  steht  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  der  Regierung  zu;  gegen  ihre
Entscheidung  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Hendel  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  zulässig.

C.  70.

Die  Einziehung  der  von  den  Entschädigungspflichtigen  zu  leistenden  Beiträge,
  sowie  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  liegt  denjenigen  Staatsbehörden
oder  Gemeindebehörden  ob,  welche  die  Regierung  bestimmen  wird.

S.  71.

Das  Lerfahren  vor  den  Verwaitungsbehörden  ist  frei  von  Stempel  und  6.  Kosten  des

Gebühren.  Die  Auslagen,  welche  in  demselben  erwachsen,  fallen  den  Entschädi-Versahrens.

gungspflichtigen  zur  Last.  Hat  das  Verfahren  die  Ablösung  einer  Berechtigung
Jahrgang  1866.  (Nr.  7035.)  "  38  zum