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mit Zustimmung des Kriegsamts an die Stelle jener
Ausschüsse treten.
§ 11
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen
Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt
und in denen in der Regel mindestens fünfzig
Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige
Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit „in der Regel“ mindestens 50 Arbeiter beschäftigt
werden, d. h. eine zufällige vorübergehende Ueberschreitung
der Zahl 50 würde nicht zur Errichtung eines
ständigen Arbeiterausschusses verpflichten.
Der Minister für Handel und Gewerbe hat in einer
Verfügung vom 16. Januar 1917 aus Anlaß einer Eingabe,
betreffend Arbeiterausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst folgendes bemerkt:
„Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst findet nur auf
solche Arbeiterausschüsse keine Anwendung, die beim Inkrafttreten
des Gesetzes, d. h. am 6. v. M., schon bestanden. Als
Arbeiterausschüsse, die am 6. v. M. bestanden, können jedoch
nur diejenigen gelten, die damals bereits gemäß
§ 134 h der Gewerbeordnung oder §§ 80 f, 80 fd, 80 fe und
80 fs des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung der
Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt oder errichtet
waren, nicht aber auf Vorstände usw., die zwar nach § 134 h
Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiterausschüsse
bestellt werden können, bis zum 6. v. M. aber tatsächlich
noch nicht als solche bestellt worden waren. Eine
„Bestellung“ aber wird nur dann als vorliegend anzuerkennen
sein, wenn eine Mitteilung an den Kassenvorstand
und an die übrigen Arbeiter der Fabrik ergangen
war, daß der Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines
ständigen Arbeiterausschusses wahrnehmen sollte. Wurden
nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen besprochen,
die für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung
hatten, so liegt darin keine Bestellung des Kassenvorstandes
zum Arbeiterausschuß.“