Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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mit  Zustimmung  des  Kriegsamts  an  die  Stelle  jener
Ausschüsse  treten.

§ 11
In  allen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen

Betrieben,  für  die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt
und  in  denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig
  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen  ständige
Arbeiterausschüsse  bestehen.

Soweit  „in  der  Regel“  mindestens  50  Arbeiter  beschäftigt
  werden,  d.  h.  eine  zufällige  vorübergehende  Ueberschreitung
  der  Zahl  50  würde  nicht  zur  Errichtung  eines
ständigen  Arbeiterausschusses  verpflichten.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  hat  in  einer
Verfügung  vom  16.  Januar  1917  aus  Anlaß  einer  Eingabe,
betreffend  Arbeiterausschüsse  nach  §  11  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  folgendes  bemerkt:

„Die  Vorschrift  im  §  11  Abs.  2  Satz  2  und  3  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  findet  nur  auf
solche  Arbeiterausschüsse  keine  Anwendung,  die  beim  Inkrafttreten
  des  Gesetzes,  d.  h.  am  6.  v.  M.,  schon  bestanden.  Als
Arbeiterausschüsse,  die  am  6.  v.  M.  bestanden,  können  jedoch
  nur  diejenigen  gelten,  die  damals  bereits  gemäß
§  134 h  der  Gewerbeordnung  oder  §§  80  f,  80  fd,  80  fe  und
80  fs  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  der  Fassung  der
Novelle  vom  28.  Juli  1909  als  solche  bestellt  oder  errichtet
waren,  nicht  aber  auf  Vorstände  usw.,  die  zwar  nach  §  134 h
Nr.  1  und  2  der  Gewerbeordnung  hätten  als  Arbeiterausschüsse
  bestellt  werden  können,  bis  zum  6.  v.  M.  aber  tatsächlich
  noch  nicht  als  solche  bestellt  worden  waren.  Eine
„Bestellung“  aber  wird  nur  dann  als  vorliegend  anzuerkennen
  sein,  wenn  eine  Mitteilung  an  den  Kassenvorstand
  und  an  die  übrigen  Arbeiter  der  Fabrik  ergangen
war,  daß  der  Kassenvorstand  fortan  die  Aufgaben  eines
ständigen  Arbeiterausschusses  wahrnehmen  sollte.  Wurden
nur  gelegentlich  mit  dem  Kassenvorstande  Fragen  besprochen,
die  für  die  gesamte  Belegschaft  des  Werkes  Bedeutung
hatten,  so  liegt  darin  keine  Bestellung  des  Kassenvorstandes
  zum  Arbeiterausschuß.“