Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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eignungsverfahren  erwachsen  sind,  oder  Zahlung  der  festgestellten  Entschädigung
gegen  Abtretung  des  Grundstücks  geeignetenfalls  nach  vorgängiger  Durchführung
des  in  F.  30.  gedachten  Prozeßverfahrens  im  Rechtswege  beanspruchen  will.

KC.  43.

Die  Kosten  des  administrativen  Verfahrens  trägt  der  Unternehmer.  Bei
demselben  kommen  nur  Auslagen,  nicht  aber  Stempel  und  Sporteln  zur  Anwendung
  und  können  die  Entschädigungsberechtigten  Ersatz  für  Wege  und  Versäumnisse
  nicht  fordern.

b  Im  prozessualischen  Verfahren  werden  die  Kosten  und  Stempel  taxmäßig
erechnet.

Die  Kosten  des  in  8.  35.  erwähnten  Verfahrens  sind  vom  Antragsteller
vorzuschießen.  Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  endlichen  Uebernahme  dieser  Kosten
ist  im  nachfolgenden  Rechtsstreit  zu  entscheiden.  Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  werden  die  Gebühren  für  die  betreffenden  Verrichtungen
des  Friedensgerichts  nach  der  Taxe  für  die  Friedensgerichte  vom  23.  Mai  1859.
(Gesetz=  Samml.  S.  309.)  berechnet.

Sämmtliche  übrigen  Verhandlungen  vor  den  Gerichten,  Grundbuch-  und
Auseinandersetzungsbehörden,  einschließlich  der  nach  F.  17.  eintretenden  freiwilligen
Veräußerungsgeschäste  über  Grundeigenthum  innerhalb  des  vorgelegten  Planes,
sowie  einschließlich  der  OQuittungen  und  Konsense  der  Hypotbekengläubiger  und
sonstigen  Betheiligten,  sind  gebühren=  und  stempelfrei.  Auch  werden  keine
Depostalgebühren  angesetzt.

Soweit  diese  #let,  ungen  vor  den  Notaren  vorgenommen  werden,
sind  sie  stempelfrei.

Titel  IV.
Wirkungen  der  Enteignung.

S.  44.

Mit  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  (s.  32.)  an  Eigenthümer  und
Unternehmer  geht  das  Eigenthum  des  enteigneten  Grundstücks  auf  den  Unternehmer
  über.

Erfolgt  die  Zustellung  an  den  Eigenthümer  und  Unternehmer  nicht  an
demselben  Tage,  so  bestimmt  die  zuletzt  erfolgte  Zustellung  den  Zeitpunkt  des
Ueberganges  des  Eigenthums.

Diese  Vorschrift  gilt  auch  in  den  Landestheilen,  in  denen  nach  den  allge.
meinen  Gesetzen  der  Uebergang  des  Eigenthums  von  der  Einschreibung  in  die
Grundbücher  oder  von  der  Einreichung  des  Vertrages  bei  dem  Realrichter  abhängig
  gemacht  ist.  #ns

Das  enteignete  Grundstück  wird  mit  dem  in  J.  44.  bestimmten  Zeitpunkt
von  allen  darauf  haftenden  privatrechtlichen  Verpflichtungen  frei,  soweit  der
Unternehmer  dieselben  nicht  vertragsmäßig  übernommen  hat.

(Nr.  8207.  Die