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doch innerhalb einer Woche nur einmal. Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforder-
lich und zwar bei Beträgen
bis zu 200 J& eine solche von 2 Wochen,
500 4
„ „ 1000 6 und
von über 1000 8
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach den Ermessen des Verwal-
ltungsausschusses abgesehen werden.
8 8.
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsaus—
schuß nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuch—
inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels öffentlicher Be—
kanntmachung in der Weimarischen Zeitung, sowie in den Jenaer Lokalblättern und zwar
unter Angabe
a) des Namens, auf welchem das Konto steht,
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuches, welche dem Konto, wo die
Einlage sich eingetragen befindet, entsprechen,
c) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und
Zinsen
bewirkt.
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen.
Mit dem Ablaufe der dreimonatigen Kündigungsfrift hört die Verzinsung der gekündig-
ten Einlagen und der Zinsen davon in jedem Falle auf.
89.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreien—
der Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuches auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie
mur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist.
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern
dieses nicht für kraftlos erklärt ist.
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsengahlungen, welche
sofort in dem vorgelegten Schuldbuche abzuschreiben sind, wird dieses nach erfolgter Abschrei-
bung zurückgegeben.
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Zinsen erhoben wird,
so behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück.
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden kassiert und noch 5 Jahre nach Prüfung der
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet.