Allgemeiner Teil. 7
Den Gegensatz zu der Verfassung bildet die Ver-
waltung. Denn während jene den „Staat erst entstehen
läßt, damit er tätig werden kann, ist diese die Tätigkeit
des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke und zwar in
Abhängigkeit von seiner Rechtsordnung“. Jene Tätigkeit
kann nun entweder von Organen ausgeübt werden, deren
räumliche Zuständigkeit sich über das ganze Staatsgebiet
erstreckt oder aber durch Staatsorgane oder Verbände mit
örtlich beschränkter Zuständigkeit. In jenem Falle spricht
man von einer Zentralisation, in diesem von einer
Dezentralisation der staatlichen Funktionen. In
den beiden Fürstentümern Reuß besteht das System der
Dezentralisation und zwar sowohl der sogenannten ad-
ministrativen Dezentralisation wie der Dezentralisation
durch Selbstverwaltung. Jene bedeutet „die Organi-
sierung des mit einheitlichen Zentralbehörden versehenen
Staates durch Mittel- und Lokalbehörden und deren Aus-
stattung mit selbständigen Verwaltungs- und Entscheidungs-
befugnissen.*“ Selbstverwaltung bedeutet die selbständige
Verwaltung öftentlich-rechtlicher Verbände ($ 11) durch die
Beteiligten selbst. Selbstverwaltungskörper sind
öffentlich-rechtliche Verbände, die nicht oder nicht aus-
schließlich. durch Berufsbeamte verwaltet werden.
Damit der Staat eine seinem Staatszwecke entsprechende
Tätigkeit entfalten kann, müssen Persönlichkeiten vorhanden.
sein, denen gegenüber die Verwaltung ausgeübt werden soll.
Diese Persönlichkeiten sind das Staatsvolk ($ 8).
Unter Verwaltungsrecht hat man sonach die Ge-
samtheit aller Bestimmungen zu verstehen, durch welche
die auf die Verwirklichung des Staatszweckes gerichtete,
dem Staatsvolke gegenüber auszuübende Tätigkeit des
Staats geregelt wird.