Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die  Gemeinde  Baiersbronn,  Oberamts  Freudenstadt,  wird  ermächtigt,  diejenigen
Grunderwerbungen  auf  der  Markung  Baiersbronn,  welche  zur  Verbesserung  der  Nachbarschaftsstraße
  Baiersbronn-Tonbach  zwischen  dem  vorderen  und  hinteren  Tonbachtale,
insbesondere  zur  Ermäßigung  der  Steigungen  auf  höchstens  6,27  0%  und  zur  Erbreiterung
der  Straße  auf  5,30  m  erforderlich  find,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.


In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Gemeinde  Baiersbronn
  durch  ihren  Ortsvorsteher  Schultheiß  Gaiser  daselbst  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  6.  Juni  1909.

Wilheln.
Weizsäcker.  Pischek.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Geßler.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Großherzoglich  Hadischen  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung
  des  für  die  Beseitigung  des  östlichen  und  die  Erbreiterung  des  westlichen  Sahnübergangs
auf  der  Station  Enzberg  erferderlichen  Grundeigentums  im  Wege  der  Zwangsenteigunng.
Vom  11.  Juni  1909.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Bl.  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zwecke
der  Beseitigung  des  östlichen  und  der  Erbreiterung  des  westlichen  übergangs  über  die
Bahn  Pforzheim—  Mühlacker  auf  der  Station  Enzberg  die  nach  dem  genehmigten  all-