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Die Gemeinde Baiersbronn, Oberamts Freudenstadt, wird ermächtigt, diejenigen
Grunderwerbungen auf der Markung Baiersbronn, welche zur Verbesserung der Nachbarschaftsstraße
Baiersbronn-Tonbach zwischen dem vorderen und hinteren Tonbachtale,
insbesondere zur Ermäßigung der Steigungen auf höchstens 6,27 0% und zur Erbreiterung
der Straße auf 5,30 m erforderlich find, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Baiersbronn
durch ihren Ortsvorsteher Schultheiß Gaiser daselbst vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 6. Juni 1909.
Wilheln.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Großherzoglich Hadischen Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung
des für die Beseitigung des östlichen und die Erbreiterung des westlichen Sahnübergangs
auf der Station Enzberg erferderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteigunng.
Vom 11. Juni 1909.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), verordnen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Großherzoglich Badische Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke
der Beseitigung des östlichen und der Erbreiterung des westlichen übergangs über die
Bahn Pforzheim— Mühlacker auf der Station Enzberg die nach dem genehmigten all-