Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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b)  von  dem  Darlehnskapitale  bei  dessen  Empfange  Ein  Prozent  in  Pfandbriefen
  dieser  Serie  in  den  Sicherheitsfonds  zu  zahlen;

c)  im  Falle  der  der  Landschaft  nach  §.  9.  zustehenden  Kündigung  das
Pftndbrieftapstal  in  Pfandbriefen  Fpeiter  Serie  sechs  Monate  nach  der
ündigung  zurückzuzahlen;  «
d)imFallederZahlungssäumniß(s§".8.9.b·)vondemrückständigenBes
trage  sechs  Prozent  Verzugszinsen  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres
  zu  entrichten,  in  welchem  die  Zahlung  des  Rückstandes  erfolgt.

K.  4.

Nur  auf  solche  Güter  wird  ein  Darlehn  in  Pfandbriefen  zweiter  Serie
bewilligt,  welche  bis  zur  Hälfte  des  Taxwerthes  mit  Westpreußischen  Pfandbriefen
beliehen  sind  resp.  besteher  werden.

Dem  zu  bewilligenden  Darlehne  dürfen  außer  diesen  Pfandbriefen  keine
Forderungen  im  Hypothekenbuche  voran  oder  gleich  sechen.  Soll  eine  Forderung
in  Pfandbriefe  umgeschrieben  werden,  deren  Zinsfuß  die  von  den  Pfandbriefen
—  ausschließlich  der  Amortisationsraten  —  zu  leistenden  Jahresbeträge  nicht  erreicht,
  so  hat  der  Darlehnssucher  die  Prioritätserklärung  der  postlozirten  Gläubiger
  zu  beschaffen  und  dieselbe  eintragen  zu  lassen.

K.  5.

Für  die  Eintragung  der  Darlehnssumme,  die  Ausfertigung"  Ablösung,
Löschung,  Amortisation  und  Umfertigung  der  Pfandbriefe  zweiter  Serie,  sowie
für  die  Auszahlung  der  Pfandbriefzinsen,  die  Aushändigung  und  Verjährung
der  Kupons  und  Beitreibung  der  Forderungen  der  Landschaft  gelten  die  Vorschriften
  des  unterm  18.  Mai  1864.  Allerhöchst  bestätigten  Regulativs  über  die
Bildung  Westpreußischer  Pfandbriefe  ohne  Bezeichnung  der  Spezialhypothek,  resp.
des  Revidirten  Landschofts  Reglements,  wie  überhaupt  die  für  die  Westpreußischen
Pfandbriefe  geltenden,  durch  dies  Regulativ  nicht  abgeänderten  gesetzlichen  Vorschriften
  auf  die  Pfandbriefe  zweiter  Serie  Anwendung  finden.

K.  6.

Der  Darlehnsempfänger  ist  verpflichtet,  nicht  nur  die  auf  dem  beliehenen
Gute  borhndenen  Gebäude  bei  derjenigen  Feuersozietät,  bei  welcher  dieselben  zur
Zeit  versichert  worden,  sondern  auch  die  Inventarienstücke  und  Vorräthe  bei  einer
der  vom  Engeren  Ausschusse  zu  bezeichnenden  Versicherungsgesellschaften  mindestens
in  der  von  der  Provinzialdirektion  zu  bestimmenden  Höhe  zu  versichern  und  so
lange  versichert  zu  halten,  als  Pfandbriefe  zweiter  Serie  auf  dem  Gute  haften.
Ehe  er  die  Versicherung  nicht  nachgewiesen,  dürfen  ihm  die  Pfandbriefe  nicht  verabfolgt
  werden.  Die.  Provinzigldirektionen  können  jederzeit  den  Nachweis  der

Versicherung  fordern.
Der  Besitzer  ist  ferner  verpflichtet,  seine  Brandentschädigungs-Forderungen
der  Lanschaft  zu  verpfänden  und  seine  Polize  derselben  5  nterpfand  zu  uber
ge-