1. Reichsgebiet. 19
reichen des ihnen verbliebenen Machtgebietes (s. S. 27 u. 115)
sich ihre ausschließliche staatsrechtliche Selbständigkeit bewahrt
haben.
Die Verfassung zerfällt in 14 Abschnitte und 78 Artikel und
hat seit 1873 wiederholt und zuletzt 1911 einzelne Ab—
änderungen erfahren; sie sind im Anhange bei der Verfassung
durch gesperrten Druck kenntlich gemacht. Die nachstehende
Darstellung folgt den einzelnen Abschnitten.
1. Reichsgebiet (Artikel 1) und Kolonialbesitz.
A. Das Deutsche Reich besteht aus 25 Bundesstaaten
(darunter den drei Freien Städten) und dem seit 1871 mit
dem Deutschen Reiche vereinigten unmittelbaren Reichslande
Elsaß-Lothringen. Die 1890 von England an den Kaiser ab-
getretene Insel Helgoland (s. S. 20) ist Preußen einver-
leibt worden.
Das Reichsgebiet ist somit teils enger, teils ausgedehnter
als der vormalige Deutsche Bund. Ausgeschieden sind die
deutsch-österreichischen Länder, Luxemburg und das Fürsten-
tum Liechtenstein. Hinzugetreten sind die preußischen Provinzen
Ost= und Westpreußen und Posen, das mit Preußen ver-
einigte Herzogtum Schleswig, die Reichslande Elsaß und
Lothringen und seit 1890 Helgoland.
Das Deutsche Reich ist 540 858 qkm groß und hatte
bei der Volkszählung am 1. Dezember 1910 64 896 881
Einwohner (gegen 41 Millionen im Jahre 1871), darunter
Preußen mit 40,1 Millionen, Bayern mit 6,8, Sachsen mit 4,8,
Württemberg mit 2,4, Baden mit 2,1, Elsaß-Lothringen mit 1,6,
Hessen mit 1,2, Hamburg mit 1 Millionen Einwohnern.
Die jährliche Zunahme der Bevölkerung im Deutschen Reiche
durch Geburten, längere Lebensdauer, Einwanderung und ver-
minderte Auswanderung betrug zwischen 1890 und 1895 durch-