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im Geiste aufrichtiger Freundschaft geprüft und ist zu seiner Befriedigung
in der Lage, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.
1. Neutralisierte Zone Hoch-Savoyens:
a) Es besteht Einverständnis, daß, solange die Eidgenössischen
Kammern die Abrede zwischen den beiden Regierungen betreffend
die Abschaffung der Bestimmungen über die Neutralitätszone
Savoyens noch nicht ratifiziert haben, bezüglich dieses
Gegenstandes noch keine endgültige Bindung besteht.
b) Die Zustimmung der Schweizerischen Regierung zur Abschaffung
der oben erwähnten Bestimmungen setzt entsprechend
dem angenommenen Wortlaut die Anerkennung der in den
Verträgen von 1815, besonders in der Erklärung vom 20. November
1815, zugunsten der Schweiz niedergelegten Zusicherungen
voraus.
o) Die Abrede zwischen der Französischen und der Schweizerischen
Regierung über die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen
gilt nur dann als wirksam, wenn der Friedensvertrag
den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält. Außerdem
müssen die den Friedensvertrag schließenden Mächte die Zustimmung
derjenigen Signatarmächte der Verträge von 1815
und der Erklärung vom 20. November 1815 nachsuchen, die
nicht Signatarmächte des gegenwärtigen Friedensvertrages sind.
2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex.
a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichsten Vorbehalt hinsichtlich
der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden,
in den Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels enthaltenen
Erklärung, in der es heißt, daß „die Bestimmungen der Verträge
von 1815 und der sonstigen Zusatzakte betreffend die Freizonen
von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex durch die
Verhältnisse überholt sind“. Der Bundesrat wünscht keinesfalls,
daß aus seiner Zustimmung zu dieser Fassung geschlossen
werden könnte, er stimme der Abschaffung einer bewährten
Einrichtung zu, die dazu dient, einander benachbarten Gebieten
den Vorteil einer besonderen, ihrer geographischen und wirtschaftlichen
Lage angepaßten Behandlung zu verschaffen.
Nach Auffassung des Bundesrats kann es sich nicht darum
handeln, das Zollsystem der Zonen, so wie es durch die oben
erwähnten Verträge festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern
einzig darum, die Art und Weise des Güteraustausches zwischen
den in Betracht kommenden Gegenden in einer den jetzigen wirtschaftlichen
Bedingungen besser angepaßten Weise zu regeln.
Zu den vorstehenden Bemerkungen sieht sich der Bundesrat
durch den Inhalt des der Note der Französischen Regierung vom
26. April beigefügten Entwurfs eines Übereinkommens über
die zukünftige Gestaltung der Zonen veranlaßt. Unbeschadet der
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