Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2.  —

 

 

(Nr.  2132.)  Verordnung  wegen  Bestrafung  der  Beschädiger  der  Eisenbahn-Anlagen.  Vom
30.  November  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

finden  Uns  bewogen,  zum  Schutze  des  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  fuͤr  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staats-Raths
  ernannten  Kommission  zu  verordnen,  waͤs  folgt:

(.  1.

Wer  vorsätzlich  an  Eisenbahn-Anlagen,  an  deren  Transportmitteln  oder
sonstigem  Zubehr  solche  Deschäbigungen  verübt  oder  auf  der  Fahrbahn  in  irgend
  einer  Weise,  durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen  von  Gegenständen,
  durch  Verrückung  der  Schienen  u.  s.  w.,  solche  Hindernisse  bereitet,  durh
welche  der  Transport  auf  diesen  Bahnen  in  Gefahr  gesetzt  wird,  hat  Straf-Arbeit
  oder  Zuchthausstrafe  von  Einem  bis  zu  zehn  Jahren  verwirkk.

.  2.
st  in  Folge  einer  solchen  Handlung  (5.  1.)  ein  Mensch  am  Körper  oder
an  der  Gesundheit  erheblich  beschädigt  worden,  so  tritt  vier=  bis  zwanzigjadhrige
und  wenn  ein  Mensch  das  Leben  verloren  hat,  zehnjährige  bis  lebenswierige
Zuchthausstrafe  ein.  Ist  die  Tödtung  beabsschtigt  worden,  so  finden  die  Straf-Gesetze
  gegen  den  Mord  Anwendung.

#.  3.

Die  Strase  (§4.  1.  und  2.)  ist  bei  deren  zuriessu  besonders  zu  steigern,
  wenn  der  Thäter  die  Hervorbringung  einer  Gefahr  für  die  Transporte
eabsschtigt  hat.

(l.  4.

«  Wer  fahrlaͤssigerweise  durch  Handlungen  der  im  8.  1.  bezeichneten  Art
die  Transporte  auf  Eisenbahnen  in  Gefahr  setzt,  soll  mit  dreimonatlicher  bis
Jahrgang  1841.  (Nr.  2132)  2  zwei-(Ausgegeben

  zu  Berlin  am  6.  Februar  1841.)