Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Oesterreich — Ungarn. 
„Indem Wir diese Unsere Absichten und, Warnungen zur Kenntniß aller 
Comitate Unseres Königreiches Ungarn bringen, und gleichzeitig auf den 
Art. 3 vom Jahre 1790 hinweisen, dessen Bestimmungen über Unsere 
Krönung Wir selbst baldigst verwirklichen wollen, dessen weitere Satzungen 
aber auch bis zur Krönung alle Verpflichtungen der Unterthanstreue sicher 
stellen, befehlen wir zugleich ernstlich: Erstens: daß überall, wo man sich 
vermessen hat, unter die Mitglieder der Comitatsausschüsse im Auslande 
lebende Hoch- und Landesverräther zu wählen, die in Verbindung mit den 
auswärtigen Feinden Unserer Monarchie sich auch jetzt noch verbrecherischer 
Umtriebe gegen Uns und den Staat schuldig machen, diese Wahlen für null 
und nichtig erklärt werden. Zweitens: Wir befehlen unter strenger Ahndung, 
daß alle Versuche, welche dahin abzielen, die Eintreibung der direkten und 
indirekten Abgaben mittelbar oder unmittelbar zu hemmen, oder neue 
Steuern selbständig auszuschreiben, beseitigt, alle darauf bezüglichen Be- 
schlüsse unverzüglich aufgehoben und über Durchführung dieses Befehles der 
Statthalterei gleichzeitig ohne Säumniß Bericht erstattet werde. Drittens: 
Ebenso erklären Wir bis zur landtäglichen Berathung und beziehungsweise 
bis zu Unseren auf Grundlage der Anträge Unseres judex curiae zu tref- 
fenden provisorischen Anordnungen, alle Beschlüsse für null und nichtig, 
welche die im Sinne Unserer Entschließung vom 20. Oktober v. J. zeit- 
weilig aufrecht erhaltenen Justizbehörden aufheben oder ihre Wirksamkeit 
lähmen, und weisen strengstens die Gerichte des Landes zur Aufrechthaltung 
der diesemnach bestehenden Gesetze und Verordnungen an, deren endgiltige 
Abänderung im Interesse des Landes und der Privaten, nur im Wege 
regelmäßiger landtäglicher Verhandlung und nicht durch einseitige Beschlüsse 
geschehen kann, welche den öffentlichen Rechtszustand in ein unabsehbares 
Chaos stürzen würden. Viertens: Da Wir die Revision, beziehungs- 
weise die Bestätigung, Modification oder Aufhebung der Gesetze vom 
Jahre 1847/48 und die Ausgleichung mit Unseren Entschließungen auf den 
Landtag vom 2. April l. J. verwiesen haben und die faktische Wieder- 
herstellung dieser erst erwähnten Gesetze mit Fragen zusammenhängt, deren 
einseitige und überstürzte Lösung alle im Laufe der Zeit gewordenen Zu- 
stände und Interessen Ungarns ebenso, wie aller unserer übrigen Länder 
gefährdet, die Wir gleichmäßig zu wahren verpflichtet sind: — da ferner 
die Entscheidung über die, mit der erneuerten Geltendmachung dieser Ge- 
setze verbundenen Fragen ein Gegenstand reifster Erwägung ist, welche nicht 
einzelnen Individuen oder Comitaten zukommen kann; so untersagen Wir 
hiermit auf's Strengste jeden Versuch, diese Gesetze faktisch in's Leben treten 
zu lassen, und befehlen, daß jedem ähnlichen Versuche mit den ernstesten 
Mitteln entgegengewirkt werde. Wenn Seitens der Comitate ein. Wider- 
stand gegen diese Unsere Verordnungen an den Tag gelegt werden sollte, 
so sind die Sitzungen der Comitats-Ausschüsse selbst zu suspendiren oder 
aufzulösen, und erforderlichen Falles diese Unsere Beschlüsse auch durch An- 
wendung materieller Gewalt zu vollziehen.  
Alle diese Beschlüsse sind durch die nothwendige Fürsorge für das allge- 
meine Wohl Unserer Völker geboten, und wenn Unsere väterlichen Absichten 
abermals vereitelt und durch andauernde Widersetzlichkeit bedroht werden 
sollten, so würden Wir mit Leidwesen zu jenen Maßregeln der Strenge 
schreiten müssen, welche Wir gerne vermieden gesehen hätten. Wenn dann 
hiedurch die Abhaltung des Landtages, welche Wir selbst lebhaft wünschen, 
verzögert und dadurch die, nicht blos im Interesse Ungarns, sondern ebenso in 
jenem der ganzen Monarchie gelegene Lösung der wichtigsten und dringendsten 
Frage und die vollständige Herstellung der verfassungsmäßigen Zustände in 
weitere Ferne gerückt werden sollte, so wälzen Wir jede Verantwortung 
für die hieraus hervorgehenden vielfachen Nachtheile mit ruhigem Bewußt- 
sein auf Jene, die das Werk friedlicher Ausgleichung absichtlich oder leicht-
	        
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