188 Anßerdeutsche länder — Hrankreich.
Europa fortzusetzen, zu welchem ein großer Herrscher uns die Bahn eröffnet
hat. Weit entfernt, ein Gegenstand der Befürchtung für andere Völker zu
sein, würden wir das Werkzeug des Friedens und des Schiedsrichterthums
geworden sein, welches das politische Genie Heinrich's IV. vor Augen ge-
habt hat; wir beanspruchen keine schönere Eroberung“.
6. Okt. Der Kaiser empfängt in Compiègne den Besuch des Königs
von Preußen.
g. „ Thouvenel desavouirt mündlich gegenüber dem schweizerischen Ge-
sandten den Artikel des Constitutionnel gegen Genf.
413. „ Der Kaiser empfängt in Compieègne den Besuch des Königs
von Holland.
18. „ Ein Circular Persigny's an die Präfekten über die nicht autori-
sirten Wohlthätigkeitsanstalten stellt die Freimaurerlogen und die
St. Vincenz-Vereine neben einander, will beide als locale Vereine
gestatten, verlangt aber für die Regierung das Recht, zu bestimmen,
auf welche Grundlagen und nach welchen Prinzipien ihnen eine
Centralvertretung in Paris gestattet werden könne, d. h. die Spitzen
beider Organismen sollen von der Regierung abhängen oder wenigz-
stens genau von ihr überwacht werden können.
23. „ Angebliche oder wirkliche Verletzung der Schweizergränze im
Dappenthal durch französisches Militär.
31. „ Conuvention zwischen Frankreich, Spanien und England behufs
einer gemeinsamen, beraffneten Intervention in Merico:
„Da- JJI. MX..sich durch das willkürliche und verati5se Verhalten der
Behörden der Republik Merico genöthig“ fühlen, von diesen Behörden einen
wirksameren Schutz für Person und Eigenthum ihrer Unterthanen, so wie
eine Erfüllung der gegen Ihre Majestäten von der Republik Merico ein-
gegangenen Verbindlichkeiten zu fordern, so haben sie sich dahln geein'st,
eine Convention abzuschließen, in der Absicht, ihr gemeinsames Handeln zu
vereinigen; Art. 1. JI. MM. machen sich anheischig, sofort nach Unter-
zeichnung der gegenwärtigen Conrentlon die nöchigen Anstalten zu trefsen,
um combinirte See= und Landstreitkräfte, deren Stärke durch einen weiteren
Austausch von Communlication zwischen ihren Regierungen festgesetzt werdea
soll, die aber in ihrer Gesammtheit zur Einnahme und Besetzung der rer-
schtedenen Festungen und militärischen Positionen an der mexicanischen Küste
binteichen sollen, an diese Küsten zu senden. Die Befehlshaber der ver-
ündeten Streilkräfte sollen außerdem befugt sein, die anderen Operatienen
vorzunehmen, welche an Ort und Stelle als am besten geeignet erscheinen
mögen, um den im Eingange bezeichneten Zweck der gegenwärtigen Con-
vention zu erreichen und namentlich für die Sicherheit der im Lande woh-
nenden Fremden zu sorgen. Alle die in diesem Artikel vorgesehenen Maß-=
regeln sollen im Namen und auf Rechnung der hohen contrahirenden Par-
teien ergriffen werden, ohne Rücksicht auf die besondere Nationalität der
zu ihrer Ausführung verwandten Streitkräfte. Art. 2. Die hohen contra-
hirenden Parteien machen sich verbindlich, in der Anwendung der durch die
gegenwärtige Convention vorgesehenen Zwangsmaßregeln für sich in keiner
Weise einen Gebietserwerb oder irgend einen besonderen Vortheil zu suchen
und auf die inneren Angelegenheiten Mexico's keinen solchen Einfluß aus-
zuüben, der das Recht der mericanischen Natien beeinträchtigte, die Ferm
ihrer Regierung frei zu wählen und zu constitulren“.