Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

188 Anßerdeutsche länder — Hrankreich. 
Europa fortzusetzen, zu welchem ein großer Herrscher uns die Bahn eröffnet 
hat. Weit entfernt, ein Gegenstand der Befürchtung für andere Völker zu 
sein, würden wir das Werkzeug des Friedens und des Schiedsrichterthums 
geworden sein, welches das politische Genie Heinrich's IV. vor Augen ge- 
habt hat; wir beanspruchen keine schönere Eroberung“. 
6. Okt. Der Kaiser empfängt in Compiègne den Besuch des Königs 
von Preußen. 
g. „ Thouvenel desavouirt mündlich gegenüber dem schweizerischen Ge- 
sandten den Artikel des Constitutionnel gegen Genf. 
413. „ Der Kaiser empfängt in Compieègne den Besuch des Königs 
von Holland. 
18. „ Ein Circular Persigny's an die Präfekten über die nicht autori- 
sirten Wohlthätigkeitsanstalten stellt die Freimaurerlogen und die 
St. Vincenz-Vereine neben einander, will beide als locale Vereine 
gestatten, verlangt aber für die Regierung das Recht, zu bestimmen, 
auf welche Grundlagen und nach welchen Prinzipien ihnen eine 
Centralvertretung in Paris gestattet werden könne, d. h. die Spitzen 
beider Organismen sollen von der Regierung abhängen oder wenigz- 
stens genau von ihr überwacht werden können. 
23. „ Angebliche oder wirkliche Verletzung der Schweizergränze im 
Dappenthal durch französisches Militär. 
31. „ Conuvention zwischen Frankreich, Spanien und England behufs 
einer gemeinsamen, beraffneten Intervention in Merico: 
„Da- JJI. MX..sich durch das willkürliche und verati5se Verhalten der 
Behörden der Republik Merico genöthig“ fühlen, von diesen Behörden einen 
wirksameren Schutz für Person und Eigenthum ihrer Unterthanen, so wie 
eine Erfüllung der gegen Ihre Majestäten von der Republik Merico ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten zu fordern, so haben sie sich dahln geein'st, 
eine Convention abzuschließen, in der Absicht, ihr gemeinsames Handeln zu 
vereinigen; Art. 1. JI. MM. machen sich anheischig, sofort nach Unter- 
zeichnung der gegenwärtigen Conrentlon die nöchigen Anstalten zu trefsen, 
um combinirte See= und Landstreitkräfte, deren Stärke durch einen weiteren 
Austausch von Communlication zwischen ihren Regierungen festgesetzt werdea 
soll, die aber in ihrer Gesammtheit zur Einnahme und Besetzung der rer- 
schtedenen Festungen und militärischen Positionen an der mexicanischen Küste 
binteichen sollen, an diese Küsten zu senden. Die Befehlshaber der ver- 
ündeten Streilkräfte sollen außerdem befugt sein, die anderen Operatienen 
vorzunehmen, welche an Ort und Stelle als am besten geeignet erscheinen 
mögen, um den im Eingange bezeichneten Zweck der gegenwärtigen Con- 
vention zu erreichen und namentlich für die Sicherheit der im Lande woh- 
nenden Fremden zu sorgen. Alle die in diesem Artikel vorgesehenen Maß-= 
regeln sollen im Namen und auf Rechnung der hohen contrahirenden Par- 
teien ergriffen werden, ohne Rücksicht auf die besondere Nationalität der 
zu ihrer Ausführung verwandten Streitkräfte. Art. 2. Die hohen contra- 
hirenden Parteien machen sich verbindlich, in der Anwendung der durch die 
gegenwärtige Convention vorgesehenen Zwangsmaßregeln für sich in keiner 
Weise einen Gebietserwerb oder irgend einen besonderen Vortheil zu suchen 
und auf die inneren Angelegenheiten Mexico's keinen solchen Einfluß aus- 
zuüben, der das Recht der mericanischen Natien beeinträchtigte, die Ferm 
ihrer Regierung frei zu wählen und zu constitulren“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.