Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Kußerdentsche fänder — Rußland. 
gedehnt und vom Gesetz, das man durch Herkommen, Gewohnheit und 
uten Willen der Gutsherren ergänzt hat, unvollkommen begränzt gewesen. 
iuu den günstigsten Fällen hat diese Ordnung der Dinge patriarchalische 
sesibe geschaffen, welche auf einer aufrichtig billigen und wohlthätigen 
ürsorge Seitens der Gutsherren und auf einer zuthunlichen Gelehrigkeit 
eitens der Bauern beruhten. Aber in dem Maße, als die Einfachheit der 
Sitten abnahm, die Verschiedenheit der gegenseitigen Bezlehungen sich ver- 
wickelte, der väterliche Charakter des VErhällniss des Besitzers zu den 
Bauern sich abschwächte und die gutsherrliche Autorität mitunter in die 
Hände von Menschen gerieth, die ausschließlich auf ihren persönlichen Ver- 
theil bedacht waren: sind diese Bande gegenseitigen Wohlwollens gelockert, 
und freie Bahn hat eine Willkür bekommen, welche schwer auf den Bauern 
lastet, ihrem Wohlsein nicht förderlich ist und sie gegen jeden Fortschritt in 
ihrer Lebenskaße gleichgiltig gemacht hat. 's· 
„Diese Thatsachen hatten schon Unsere Vorfahren glorreichen Angedenkens 
berührt, und fie hatten Maßregeln getroffen, um das Loos der Bauern zu 
verbessern. Aber von diesen Mahrezeln baben sich einige als wenig ent- 
scheidend erwiesen, da sie der freiwilligen Initiative derjenigen Grundbesitzer 
anheimgestellt waren, die sich von freisinnigen Absichten beseelt zeigten; und 
andere, welche durch besondere Umstände hervorgerusen waren, blläben auf 
einige Orte beschränkt oder urden nur versuchsweise ergriffen. So hatte 
der Kaiser Alexander I. eine Verordnung publlcirt fi# die frelen Ackerbauer, 
und der hochselige Kaiser Nikolaus, Unser geliebtester Vater, bat das Re- 
glement erlassen, welches die „contraktlich grbundenen" Bauern detrifft. In 
den westlichen Gouvernements hätten die sogenannten Inventar-Verord- 
nungen die den Bauern heimgefallene Landbewilligung, so wie die Tare 
ihrer Abgaden festgestellt. Ader alle diese Reformen find nur in sehr be- 
schränktem Maße zur Anwendung gekommen. Wir haben uns nun über- 
eugt, daß das Werk einer ernstlichen Verbesserung in der Lage der Bauern 
Ür Uns ein heiliges Vermächtniß Unserer Vorfahren war, eine Aufgade, 
Belge göttliche Fürsehung Uns im Laufe der Ereignisse zu erfüllen 
en hat. . . 
„Wir haben diesrs Werk mit einem Beweise Unseres kaiserlichen Ver- 
trauens zu dem Adel Rußlands begonnen, der Uns so viele Proben ge- 
liefert hat, wie ergeben er dem Throne und wie er beständig bereit ist, 
für das Wohl des Vaterlandes Opfer zu briugen. Der Adel socn ist es, 
dem Wir, seinem eigenen Wunsche gemäß, überlassen haben, Vorschläge 
für die neue Organisation der Bauern zu machen, Vorschläge, welche ihn 
elbst in die Nothwendigkeit versetzten, seine Rechte auf die Bauern zu de- 
chränken und die Lasten einer Reform zu übernehmen, die nicht ohne einige 
materielle Verluste ausgeführt werden konnte. Unser Vertrauen ist nicht 
getäuscht worden. Wir haben den Adel, zu Comité's in den Gouvernements 
vereinigt, durch Bevollmächtigte seines Vertrauens freiwillig sein Anrecht 
auf die Leibeigenschaft der Bauern opfern sehen. Olese Comité's haben 
nach Zusammenstellung der nothwendigen Daten ihre Vorschläge sormulirt 
zur neuen Organisation der an die Scholle gebundenen Bauern krépostafe) 
in ihrem Verhältnisse zu den Grundbesitzern. . 
„Da diese Vorschläge, wie man bei der Natur der Frage erwarten konnte, 
lasr verschieden lanteten, so wurden sie zusammengestellt, mit elnander der- 
chen und in ein reguläres System gebracht, sodann in dem zu diesem 
ehufe eingesetzten Ober-Comité berichtigt und vervollständigt; und diese 
neuen, so formulirten Dispositionen in Betreff der Bauern und Dienstleute 
(Dvorovpé) der Gutsherren sind im Reichsrathe geprüft worden. 
„Nachdem Wir den göttlichen Beistand angerusen, haben Wir Uns ent- 
schlossen, dleses Werk zur Ausführung zu bringen: 
„Kraft der neuen vorerwähnten Dispositionen werden die an die Scholle
	        
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