Auserdeutsche Länder — Rußland. 245
gebundenen Bauern in einer gesetzlich bestimmten Frist alle Rechte freier
Ackerbauer erhalten.
„Die Grundbesitzer, welche ihre Eigenthumsrechte auf alles Land, das
ihnen gehört, behalten, bewilligen den Bauern gegen reglementsmäßige
Abgaben die Nutznießung ihrer Gehöfte und außerbem, um ihre Eristenz
iu sichern und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Regierung zu
gewährleisten, so viel bestellbares Land, als durch die erwähnten Wa
tionen bestimmt ist, so wie andere Land-Pertinentien (Ougodis).
„Die Bauern sind, nachdem sie in den Genuß dieser Landbewilligungen
gesetzt worden, ihrerseits verpflichtet, die durch dieselben Bestimmungen
festgesetzten Gegenleistungen abzutragen.
„In dieser Stellung, die nur vorübergehend ist, werden die Bauern als
jeitweilig verpflichtete bezeichnet. Zugleich ist denselben das Recht
bewilligt, ihre Gehöste abzulösen, und mit Zustimmung der Grundbbesitzer
können sie auch als freies Eigenthum Ackerländereien und andere Llegen-
schaften, die ihnen zu sortwährender Nutznießung, bewilligt wurden, er-
werben. Durch Erwerbung des ganzen Bestandes des festgesetzten Landes
zu freiem Eigenthum sind die Bauern von ihren Verpflichtungen gegen den
Gutsherrn für das so erworbene Land befreit, und sie treten endgiltig in
die- Stellung der Bauern, welche freie Eigenthümer sind, ein.
„Durch eine besondere Anordnung, welche die leibeigenen Dienstleute
(Dvorovyé) betrifft, ist für diese ein ihren Beschäftigungen und den Er-
fordernissen ihrer Lage angemessener Uebergangszustand anberaumt worden.
Nach Ablauf von zwei Jahren, von dem Tage der Bekanntmachung dieser
Bestimmungen an gerechnet, erhalten sie ihre vollkommene Freklassung und
eine zeitweillge Befreiung von Lasten.
„Nach diesen leitenden Grundsätzen werden die Bedingungen ausestellt,
welche die künftige Organisation der Bauern und Dienstleute (DvorovyC)
festseten, welche die allgemeine Verwaltungs-Einrichtung für diese Klasse
bestimmen und in allen Einzelheiten die den Bauern und Dienstleuten ver-
liehenen Rechte, so wie die Verpflichtungen, die ihnen von der Regierung
und den Gutsherren gegenüber auferlegt wurden, enthalten.
„Obgleich diese Bestimmungen, sowohl die allgemeinen wie die localen,
und die besonderen Regeln, die für manche besondere Ortsverhältnisse, für
die Güter der kleinen Gutsbesitzer und für die Bauern, welche in den
Fabriken und Eietwerten der Gutsbesitzer arbeiten, hinzugefügt sind, den
dkonomischen Erfordernissen und Local-Gewohnheiten möglichst angepaßt
wurden, um die bestehende Ordnung da aufrecht zu erhalten, wo sie beider-
seitige Vortheile gewährt, so behalten Wir den Gutsbesitzern es doch vor,
mit den Bauern auf freiwilligen Vergleich beruhende Anordnungen zu
treffen und Vereinbarungen über den Umfang der Landbewilligung und die
in Folge dessen zu bestimmenden Geld-Entschädigungen abzuschließen, Alles
jedoch unter Beobachtung der Normen, welche zur Verbürgung der Unan-
tastbarkeit solcher Verträge üblich sind.
„Da die neue Einrichtung in Folge der bei Umgestaltungen unvermeid-
lichen Verwickelung, die sie mit sich. bringt, nicht unverzüglich in Vollzug
gebracht werden kann; da sie einen Zeltraum nbthig macht, der nicht
weniger als zwei Jahre, oder diese ungefähr, betragen kann, um jedem
Mißverständnisse vorzubeugen und das öffentliche und Privatinteresse während
dieser Zwischenzeit zu wahren: so bleibt das gegenwärtig bestehende Ver-
hältniß auf den Gütern der Gutsbesitzer bis zu dem Augenblicke in Kraft,
wo eine neue Ordnung der Dinge durch Ausführung der erforderlichen
Vorbereitungs-Maßregeln ins Leben tritt.
„Zu diesem Zwecke haben Wir gut befunden, zu verordnen:
1. In jedem Gouvernement einen Specialgerichtshof für die Bauernfrage