Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Auserdeutsche Länder — Rußland. 245 
gebundenen Bauern in einer gesetzlich bestimmten Frist alle Rechte freier 
Ackerbauer erhalten. 
„Die Grundbesitzer, welche ihre Eigenthumsrechte auf alles Land, das 
ihnen gehört, behalten, bewilligen den Bauern gegen reglementsmäßige 
Abgaben die Nutznießung ihrer Gehöfte und außerbem, um ihre Eristenz 
iu sichern und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Regierung zu 
gewährleisten, so viel bestellbares Land, als durch die erwähnten Wa 
tionen bestimmt ist, so wie andere Land-Pertinentien (Ougodis). 
„Die Bauern sind, nachdem sie in den Genuß dieser Landbewilligungen 
gesetzt worden, ihrerseits verpflichtet, die durch dieselben Bestimmungen 
festgesetzten Gegenleistungen abzutragen. 
„In dieser Stellung, die nur vorübergehend ist, werden die Bauern als 
jeitweilig verpflichtete bezeichnet. Zugleich ist denselben das Recht 
bewilligt, ihre Gehöste abzulösen, und mit Zustimmung der Grundbbesitzer 
können sie auch als freies Eigenthum Ackerländereien und andere Llegen- 
schaften, die ihnen zu sortwährender Nutznießung, bewilligt wurden, er- 
werben. Durch Erwerbung des ganzen Bestandes des festgesetzten Landes 
zu freiem Eigenthum sind die Bauern von ihren Verpflichtungen gegen den 
Gutsherrn für das so erworbene Land befreit, und sie treten endgiltig in 
die- Stellung der Bauern, welche freie Eigenthümer sind, ein. 
„Durch eine besondere Anordnung, welche die leibeigenen Dienstleute 
(Dvorovyé) betrifft, ist für diese ein ihren Beschäftigungen und den Er- 
fordernissen ihrer Lage angemessener Uebergangszustand anberaumt worden. 
Nach Ablauf von zwei Jahren, von dem Tage der Bekanntmachung dieser 
Bestimmungen an gerechnet, erhalten sie ihre vollkommene Freklassung und 
eine zeitweillge Befreiung von Lasten. 
„Nach diesen leitenden Grundsätzen werden die Bedingungen ausestellt, 
welche die künftige Organisation der Bauern und Dienstleute (DvorovyC) 
festseten, welche die allgemeine Verwaltungs-Einrichtung für diese Klasse 
bestimmen und in allen Einzelheiten die den Bauern und Dienstleuten ver- 
liehenen Rechte, so wie die Verpflichtungen, die ihnen von der Regierung 
und den Gutsherren gegenüber auferlegt wurden, enthalten. 
„Obgleich diese Bestimmungen, sowohl die allgemeinen wie die localen, 
und die besonderen Regeln, die für manche besondere Ortsverhältnisse, für 
die Güter der kleinen Gutsbesitzer und für die Bauern, welche in den 
Fabriken und Eietwerten der Gutsbesitzer arbeiten, hinzugefügt sind, den 
dkonomischen Erfordernissen und Local-Gewohnheiten möglichst angepaßt 
wurden, um die bestehende Ordnung da aufrecht zu erhalten, wo sie beider- 
seitige Vortheile gewährt, so behalten Wir den Gutsbesitzern es doch vor, 
mit den Bauern auf freiwilligen Vergleich beruhende Anordnungen zu 
treffen und Vereinbarungen über den Umfang der Landbewilligung und die 
in Folge dessen zu bestimmenden Geld-Entschädigungen abzuschließen, Alles 
jedoch unter Beobachtung der Normen, welche zur Verbürgung der Unan- 
tastbarkeit solcher Verträge üblich sind. 
„Da die neue Einrichtung in Folge der bei Umgestaltungen unvermeid- 
lichen Verwickelung, die sie mit sich. bringt, nicht unverzüglich in Vollzug 
gebracht werden kann; da sie einen Zeltraum nbthig macht, der nicht 
weniger als zwei Jahre, oder diese ungefähr, betragen kann, um jedem 
Mißverständnisse vorzubeugen und das öffentliche und Privatinteresse während 
dieser Zwischenzeit zu wahren: so bleibt das gegenwärtig bestehende Ver- 
hältniß auf den Gütern der Gutsbesitzer bis zu dem Augenblicke in Kraft, 
wo eine neue Ordnung der Dinge durch Ausführung der erforderlichen 
Vorbereitungs-Maßregeln ins Leben tritt. 
„Zu diesem Zwecke haben Wir gut befunden, zu verordnen: 
1. In jedem Gouvernement einen Specialgerichtshof für die Bauernfrage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.