Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Außerdeutsche Känder — Raßland. 
zu errichten; derselbe hat in Sachen der auf den adeligen Gütern gebildeten 
Landgemeinden zu erkennen. 
2. In jedem Distrikte Friedensrichter zu ernennen, um an Ort und Stell 
Mißverständnisse und Streitigkeiten, die in Felge der neuen Verordnung 
entstehen, zu untersuchen und mit diesen Friedensrichtern Distrikts-Ver- 
sammlungen zu bilden. 
3. Auf den adeligen Gütern Gemeindeverwaltungen zu errichten, und 
zu diesem Zwecke die Landgemeinden in ihrer jetzigen Zusammensetzung zu 
belassen, und in den großen Dörfern Kreisverwaltungen (Volosti) einzu- 
führen, indem die kleinen Gemeinden unter eine dieser Kreisverwaltungen 
eingereiht werden. 
4. In jeder Land= oder Gutsgemeinde eine Landordnung (Ouskawnsias 
Gramota) anzulegen, zu beglaubigen und zu bestätigen, worin auf Grund 
des Localstatus die Menge des den Bauern zu bleibender Nutznießung de- 
willigten Landes und der Umfang der Lasten, die zum Besten der Guts- 
herren von ihnen sowohl für das Land wie für andere ihnen zugestandene 
Vortheile zu leisten sind, aufgezählt werden. 
5. Diese Landordnungen je nach Maßgabe ihrer Bestätigung auf jedem 
Gute einzuführen und deren definitive Ausführung im Verlaufe von zwei 
Jahren, von dem Tage der Veröffentlichung des gegenwärtigen Manifestes 
an gerechnet, zu erwirken. 
6. Bis zum Ablaufe dieser Frist sollen die Bauern und Dienstleute 
(Dvorovyé) in derselben Hörigkeit ihren Herren gegenüber bleiben und obne 
Widerspruch ihren alten Verpflichtungen nachkommen. 
7. Die Gutsbesitzer sorgen nach wie vor für Erhaltung der Ordnung 
auf ihren Besitzungen mit dem Rechte der Jurisdiction und Polizei bis zur 
Einrichtung der Kreise (Volosli) und der Kreisgerichte. 
„Da Wir Uns aller Schwierigkeiten der begonnenen Reform wohl bewußt 
sind, so setzen Wir ver Allem Unser Vertrauen auf die Güte der göttlichen 
Fürsehung, die über Rußlands Geschicke wacht. Wir zählen auch auf die 
hochherzige Ergebenheit Unseres getreuen Adels und freuen Uns, dieser 
Körperschaft den Dank auszusprechen, den dieselbe Unsererseits wie von 
Seiten des Landes für die uneigennützige Mitwirkung verdient, die sie bei 
Vollführung Unserer Plane geleistet hat. Rußland wird nie vergessen, daß 
der Adel, einzig und allein durch seine Achtung vor der Menschenwürde 
und durch seine Liebe gegen seinen Nächsten bewogen, aus freien Stücken 
auf die Rechte Verzicht leistete, die ihm die nunmehr abgeschaffte Leibeigen- 
schaft ertheilte, und daß derselbe die Grundfesten einer neuen Zukunft, die 
den Bauern geöffnet ist, legte. Wir hegen die seste Zuversicht, daß derselbe 
eben so edelmüthig auch fernerweit sich für die Ausführung der neuen An- 
ordnung durch Erhaltung guter Ordnung im Geiste des Friedens und 
Wohlwollens bemühen und daß jeder Gutsherr im Kreise seines Gutes den 
großen, von der ganzen Körperschaft vollzogenen Bürger-Akt vollführen 
werde, indem er die Lage der auf seinem Gute ansässigen Bauern und 
seiner Dienstleute (Dvorovyé) in die gegenseitig vortheilhaften Verhältnisse 
einsetzt und so der Landbevölkerung das Beispiel einer treuen und gewissen- 
haften Ausführung der Anordnungen des Staates gibt. 
„Die zahlreichen Beispiele von der edelmüthigen Sorgfalt der Grund- 
herren für die Wohlfahrt ihrer Bauern und von der Dankbarkeit dieser für 
die wohlthätige Sorgfalt ihrer Herren lassen uns hoffen, daß ein gegen- 
feitiges Einvernehmen die Mehrzahl der bei der theilweisen Anwendung 
allgemeiner Regeln auf die verschiedenen Bedingungen, in welchen sich (soltrte 
Grundstücke befinden, manchmal unvermeidlichen Verwicklungen lösen, daß 
auf diese Weise der Uebergang aus der alten Ordnung der Dinge in die 
neue erleichtert werden und daß die Zukunft das gegenseitige Vertrauen,
	        
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