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Außerdeutsche Känder — Raßland.
zu errichten; derselbe hat in Sachen der auf den adeligen Gütern gebildeten
Landgemeinden zu erkennen.
2. In jedem Distrikte Friedensrichter zu ernennen, um an Ort und Stell
Mißverständnisse und Streitigkeiten, die in Felge der neuen Verordnung
entstehen, zu untersuchen und mit diesen Friedensrichtern Distrikts-Ver-
sammlungen zu bilden.
3. Auf den adeligen Gütern Gemeindeverwaltungen zu errichten, und
zu diesem Zwecke die Landgemeinden in ihrer jetzigen Zusammensetzung zu
belassen, und in den großen Dörfern Kreisverwaltungen (Volosti) einzu-
führen, indem die kleinen Gemeinden unter eine dieser Kreisverwaltungen
eingereiht werden.
4. In jeder Land= oder Gutsgemeinde eine Landordnung (Ouskawnsias
Gramota) anzulegen, zu beglaubigen und zu bestätigen, worin auf Grund
des Localstatus die Menge des den Bauern zu bleibender Nutznießung de-
willigten Landes und der Umfang der Lasten, die zum Besten der Guts-
herren von ihnen sowohl für das Land wie für andere ihnen zugestandene
Vortheile zu leisten sind, aufgezählt werden.
5. Diese Landordnungen je nach Maßgabe ihrer Bestätigung auf jedem
Gute einzuführen und deren definitive Ausführung im Verlaufe von zwei
Jahren, von dem Tage der Veröffentlichung des gegenwärtigen Manifestes
an gerechnet, zu erwirken.
6. Bis zum Ablaufe dieser Frist sollen die Bauern und Dienstleute
(Dvorovyé) in derselben Hörigkeit ihren Herren gegenüber bleiben und obne
Widerspruch ihren alten Verpflichtungen nachkommen.
7. Die Gutsbesitzer sorgen nach wie vor für Erhaltung der Ordnung
auf ihren Besitzungen mit dem Rechte der Jurisdiction und Polizei bis zur
Einrichtung der Kreise (Volosli) und der Kreisgerichte.
„Da Wir Uns aller Schwierigkeiten der begonnenen Reform wohl bewußt
sind, so setzen Wir ver Allem Unser Vertrauen auf die Güte der göttlichen
Fürsehung, die über Rußlands Geschicke wacht. Wir zählen auch auf die
hochherzige Ergebenheit Unseres getreuen Adels und freuen Uns, dieser
Körperschaft den Dank auszusprechen, den dieselbe Unsererseits wie von
Seiten des Landes für die uneigennützige Mitwirkung verdient, die sie bei
Vollführung Unserer Plane geleistet hat. Rußland wird nie vergessen, daß
der Adel, einzig und allein durch seine Achtung vor der Menschenwürde
und durch seine Liebe gegen seinen Nächsten bewogen, aus freien Stücken
auf die Rechte Verzicht leistete, die ihm die nunmehr abgeschaffte Leibeigen-
schaft ertheilte, und daß derselbe die Grundfesten einer neuen Zukunft, die
den Bauern geöffnet ist, legte. Wir hegen die seste Zuversicht, daß derselbe
eben so edelmüthig auch fernerweit sich für die Ausführung der neuen An-
ordnung durch Erhaltung guter Ordnung im Geiste des Friedens und
Wohlwollens bemühen und daß jeder Gutsherr im Kreise seines Gutes den
großen, von der ganzen Körperschaft vollzogenen Bürger-Akt vollführen
werde, indem er die Lage der auf seinem Gute ansässigen Bauern und
seiner Dienstleute (Dvorovyé) in die gegenseitig vortheilhaften Verhältnisse
einsetzt und so der Landbevölkerung das Beispiel einer treuen und gewissen-
haften Ausführung der Anordnungen des Staates gibt.
„Die zahlreichen Beispiele von der edelmüthigen Sorgfalt der Grund-
herren für die Wohlfahrt ihrer Bauern und von der Dankbarkeit dieser für
die wohlthätige Sorgfalt ihrer Herren lassen uns hoffen, daß ein gegen-
feitiges Einvernehmen die Mehrzahl der bei der theilweisen Anwendung
allgemeiner Regeln auf die verschiedenen Bedingungen, in welchen sich (soltrte
Grundstücke befinden, manchmal unvermeidlichen Verwicklungen lösen, daß
auf diese Weise der Uebergang aus der alten Ordnung der Dinge in die
neue erleichtert werden und daß die Zukunft das gegenseitige Vertrauen,