Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Deutschland — Bundestag. 
selben der Zustimmung der betreffenden Stände ermangeln, daß sonach auch 
das Budget für das mit dem 1. April 1861 beginnende Finanzjahr der 
laufenden Finanzperiode nicht ohne Zustimmung der Stände der beiden 
Herzogthümer festgestellt werden könne; 2) daß sie von der königlich-herzog- 
lichen Regierung eine ausdrückliche Erklärung dahin verlange, daß dieselbe 
den durch Ziff. I. c. 1 und 2 des Bundesbeschlusses vom 8. März 1860 
getroffenen Anordnungen für das Provisorium nachkommen werde *); 3) daß 
sie, falls eine solche Erklärung binnen sechs Wochen Seitens der königlich- 
herzoglichen Regierung nicht in vollkommen sichernder Weise erfolgt, das 
durch den Bundesbeschluß vom 12. August 1858 eingeleitete Verfahren 
wieder aufnehmen werde“. 
20. April. Beschluß über die Anträge des Militärausschusses bezüglich 
einzelner Vorfragen zur Revision der näheren Bestimmungen der 
Bundeskriegsverfassung: 
"1) Die bisherige Bundesmatrikel wird beibehalten, nicht revidirt; 2) der 
bisher noch nominal beibehaltene Unterschied zwischen Haupt- und Reserve- 
Kontingent fällt weg; das nunmehrige Hauptkontingent behält den Prozent- 
satz von 1 1/2 pCt. der Matrikel (das zeitige Hauptkontingent hatte 1 1/? das 
Reservekontingent 1/3 pCt.); 3) das Ersaztkontingent wird von 1/? auf 1/? pCt. 
erhöht, jedoch unter Aufrechthaltung der Bestimmung, daß es im eigenen 
Staate zurückbleibt; 4) die Reserve Infanteriedivision wird in ihren bis- 
herigen Verhältnissen beibehalten und endlich 5) die Militärkommission be- 
auftragt, auf Grund dieses Beschlusses die Revisionsarbeit über die gesammte 
Armeekorpseintheilung etc. fortzusetzen“.   
2. Mai. Preußen stellt am Bunde bezüglich der Oberbefehls- oder 
 
Bundesfeldherrnfrage — der großen Vorfrage zur Rervision der 
Bundeskriegsverfassung, welche bis jetzt weder die am 26. Juli 
v. J. schon eingebrachten Majoritäts- und Minoritätsanträge des 
Militärausschusses, noch die Bemühungen der Würzburger Conferenz- 
staaten, noch die (resultatlosen) Berliner Verhandlungen zwischen 
Oesterreich und Preußen zu lösen vermocht haben — den Antrag, 
den es als „vermittelnden“ bezeichnet: 
„Im Falle eines Bundeskrieges, an dem die beiden deutschen Großmächte, 
oder eine derselben, mit ihrer Gesammtarmee theilnehmen, die den Ober- 
feldherrn betreffenden Artikel der Bundeskriegsverfassung zu suspendiren, 
und der Vereinbarung der beiden Großmächte, unter Vorbehalt der Zu- 
stimmung der Bundesversammlung, die Anordnung der Oberleltung an- 
heimzustellen“. 
16. ,,  Erklärung des Gesandten der XII. Kurie für Koburg-Gotha 
bezüglich des Hessen-Darmstädtischen Antrags gegen den National- 
verein: « 
„In der ersten diesjährigen Sitzung der Bundesversammlung. ist von Seiten 
des Großherzogthums Hessen der Antrag gestellt: „Die Bundesversamm- 
  
* 
*) Diese Anordnungen lauten: 1) Daß hinsichtlich der Bestimmung über die Gegenstände, 
welche als allgemeine oder besondere Angelegenheiten betrachtet werden sollen, der Tenor 
der allerh. Bekanntmachung vom 28. Jan. 1852 ausschließlich maßgebend sei, und 2) für 
die Dauer des. Zwischenzustands alle Gesetzvorlagen, welche dem Reichsrath zugehen, auch 
den Ständen der Herzogthümer H. und S. unterbreitet werden und kein Gesetz über ge- 
meinschaftliche Ungelegenheiten für die Herzogthümer erlassen werde, wenn es nicht die 
Zustimmung dieser Herzogthümer erhalten hat.
	        
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