Deutschland (ohne Preußen). 65
den Ausschuß den Beschlußfassungen in den einzelnen Landtagen vor-
ausgeht, und daß deshalb mit thunlichster Beschleunigung den sämmtlichen
thüringischen Landtagen Vorlagen über Zusammensetzung eines solchen Aus-
schusses gemacht werden. 2) Die versammelten Abgeordneten sprechen sich
weiter ausdrücklich dahin aus, daß sie in der angestrebten Gemeinsamkeit
nicht beabsichtigen, für den Mangel der kräftigen einheitlichen politischen
Gestaltung Deutschlands durch Anbahnung eines gemeinsamen thüringischen
Organismus einen schwachen Ersatz zu bieten, vielmehr auch damit einen
Weg betreten, um die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit gemeinsamen
Zusammenwirkens für das große letzte Ziel deutscher Einheit in
allen Beziehungen zu beleben und zu stärken“.
30. April. Die am 12. Januar auf Veranlassung der Bundesversammlung
in Frankfurt zusammengetretene Commission für einheitliches Maß
und Gewicht schließt ihre Sitzungen und gibt ihr Gutachten an die
Bundesversammlung ab. (Preußen hatte sich davon ausgeschlossen.)
Dieselbe hat sich für Einführung des französischen Meters als Basis
des Längenmaßes und des Cubik-Decimeters (Liter) als Einheit
und Grundlage sämmtlicher Hohlmaße entschieden. Dagegen glaubt
sie sich nicht berufen, auf Herstellung der Einigkeit auch im Gewicht
zu dringen und begnügt sich, die Wünschbarkeit einer reinen Decimal-
eintheilung des Pfundes auszusprechen.
1. Mai. (Baden.) Handschreiben des Großherzogs an den Minister
Stabel. Ernennung von Roggenbachs zum Minister des Aus-
wärtigen.
4.5. (Bayern.) Die Kammer der Reichsräthe lehnt den von der
II. Kammer bezüglich der kurhessischen Verfassungsfrage gefaßten
Beschluß ab.
10.5. (Sachsen = Altenburg.) Die Regierung zieht ihre wich-
tigsten Vorlagen an den Landtag (Modifikation des Ministeriums
und Prolongation des Finanzetats auf 1862) zurück und vertagt
den Landtag.
13.5. Versammlung des allgemeinen deutschen Handelstages in Heidel-
berg. Derselbe faßt theils einstimmig theils fast einstimmig fol-
gende Beschlüsse:
I. Organisation: 1) „Der allgemeine deutsche Handelstag erklärt und
gestaltet sich zum Organ des gesammten deutschen Handels- und Fabrikanten-
standes, um in regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen von Abgeord-
neten desselben über allgemein wichtige Fragen des Verkehrs dessen Gesammt-
ansicht auszusprechen. 2) Der Handelstag tritt mindestens alle zwei Jahre
zusammen. 3) Bis zur Einführung definitiver Bestimmungen über die
Art der Zusammensetzung des Handelstages im Näheren sind alle deutschen
Handelskammern und Handelsvorstände, oder wo solche offizielle Handels-
organe nicht vorhanden, auch kaufmännische Privatvereine, sofern sie die
Pflege der öffentlichen Verkehrsinteressen zum Zwecke ihrer Vereinigung
haben, und nach Ansicht des bleibenden Ausschusses die Gesammthandels-
interessen des betreffenden Platzes zu vertreten geeignet sind, berechtigt,
Bevollmächtigte in beliebiger Anzahl zu demselben zu entsenden. Jeder
dieser Bevollmächtigten kann sich bei der Berathung betheiligen. Bei der
Abstimmung steht indessen den mehreren Vertretern eines Platzes, beziehungs-
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