Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Deutschland (ohne Preußen), 
4. Juli. (Baden). Badens Antrag am Bunde wegen Kurhessen. (siehe 
Bundestag). 
6.7. (Baden.) Die evangel. Generalsynode nimmt den Kirchen- 
verfassungsentwurf mit 19 gegen 4 Stimmen an. 3 Mitglieder 
enthalten sich der Abstimmung. 
8.7.  Deutsches Schützenfest in Gotha. Eröffnungsrede des Herzogs 
als Präsidenten. Der Schützentag beschließt auf eine Ansprache des 
Herzogs hin die Gründung eines allgemeinen deutschen Schützen- 
bundes. 
8.7. (Kurhessen.) Der neugewählte Bürgerausschuß von Kassel 
nimmt die Wahl nur unter Vorbehalt der Verfassung von 1831 an. 
18.7. (Anhalt - Dessau.) Abweisung der Eingabe der Stadt- 
verordneten von Köthen für die Verfassung von 1848 durch den 
Bundestag (s. diesen). 
21.7. Allgemeines deutsches Sängerfest in Nürnberg. 
27.7. (Nassau.) Die vereinigten Kammern verwerfen mit 19 gegen 
18 Stimmen den Antrag: „der Regierung gegenüber die Er- 
wartung auszusprechen, daß der Bundestagsgesandte dahin in- 
struirt werde, sich jeder Theilnahme an Beschlüssen, die in die 
Gesetzgebung der Einzelstaaten eingreifen und außerhalb der bundes- 
gesetzlichen Competenz liegen, zu enthalten, resp. deren Zustande- 
kommen entgegenzutreten“. 
30.7. (Koburg-Gotha.) Der vereinigte Landtag nimmt auch die 
Militär-Hauptconvention mit Preußen an. 
30.7. (Koburg-Gotha.) Der Herzeg veröffentlicht die Schrift: „Der 
Herzog von Gotha und sein Volk“, in der er sich offen über sein 
Verhältniß zu seinem Volke und die damit zusammenhängenden 
nationalen Fragen ausspricht. 
5. Aug. (Sachsen.) Die II. Kammer beharrt auf ihrem Beschlusse 
bezüglich Herstellung einer kräftigen deutschen Centralgewalt mit 
gleichzeitiger Volksvertretung. Rede des Ministers von Beust. 
8.8.  (Nassau.) Die II. Kammer verwirft mit 12 gegen 11 Stimmen 
den Antrag „die herzogl. Regierung zu ersuchen, die Ministerial- 
verordnung vom 25. Mai, die Verhältnisse der katholischen Kirche 
zum Staat betreffend, gußer Anwendung zu setzen“ und beschließt 
dagegen: 
„Die herzogl. Regierung zu ersuchen, die Ministerialverordnung dem Land- 
tage zur Berathung und Zustimmung vorzulegen. 2) Gegen die Anerken- 
nung der Rechtsbeständigkeit der Ministerialverordnung Verwahrung ein- 
zulegen und dem Landtage seine Rechte dagegen vorzubehalten. 3) Sie wolle 
nichts dagegen einwenden, daß solche Einrichtungen, wie sie in der Mini- 
sterialverordnung getroffen sind, vorläufig als Provisorium bis auf Weiteres 
(d. h. bis zum nächsten Landtage) bestehen bleiben, jedoch lediglich als Ver- 
waltungsmaßregeln und ohne Beeinträchtigung der landständischen Rechte. 
4) An die Regierung das Ersuchen zu richten, dem früheren Antrage: die 
nöthige Einleitung zu treffen, um das Verhältniß zwischen der Staatsgewalt 

	        
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