Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Deutschland (ohne Preußen). 73 
einerseits und der katholischen und der evangelischen Kirche, sowie den übri- 
gen Religionsgesellschaften andererseits auf dem Wege der mit den Ständen 
zu berathenden Landesgesetzgebung im Sinne vollständiger 
Glaubens- und Gewissensfreiheit definitiv zu ordnen, möglichst 
bald Folge zu geben“. 
10. Aug. Allgemeines deutsches Turnfest in Berlin. 
 
  
 
20.8.  (Württemberg.) Die Abg.-Kammer nimmt eine neue auf 
Gewerbefreiheit beruhende Gewerbeordnung in endlicher Abstimmung 
mit 68 gegen 2 Stimmen an und beschließt mit 47 gegen 35 
Stimmen in der kurhessischen Frage: 
„In Betracht, daß es in den Befugnissen des deutschen Bundes nicht 
steht, eine in anerkannter Wirksamkeit befindliche Landesverfassung aufzu- 
heben und eine andere beliebige Verfassung an deren Stelle zu setzen, daß 
es demselben eben so wenig zusteht, ein Bundesland wegen verfassungsme- 
ßiger Handhabung seiner Rechte und Gesetze Seitens der Stände und öffent- 
lichen Behörden in Kriegszustand zu versetzen — in einer Adresse an die 
kgl. Staatsregierung 1) gegen das Verfahren der deutschen Bundesversamm- 
lung in der kurhessischen Sache, als einen für die Verfassungen aller deut- 
schen Staaten gefährlichen Vorgang, insbesondere gegen die Bundesbeschlüsse 
vom 16. Okt. 1850, 27. März 1852 und 24. März 1860, und deren Motive 
Verwahrung einzulegen; 2) ihr tiefes Bedauern auszusprechen, 
daß der (kgl. Bundestags-Gesandte an jenem Verfahren von Anfang an thä- 
tigen Antheil genommen und noch im vorigen Jahre durch seinen Beitritt 
zu dem neuesten Bundesbeschlusse dasselbe gebilligt hat; 3) die kgl. Staats- 
regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, daß der Verfassungszustand in Kur- 
hessen, wie er war vor Verhängung des Kriegszustandes im Jahre 1850, 
wiederhergestellt, daß insbesondere die Verfassungsurkunde von 1831 nebst 
den nachgesuchten verfassungsmäßigen Gesetzen wieder in Wirksamkeit gesetzt 
und demnächst ein nach dem Gesetze vom 5. April 1849 zusammengesetzter 
Landtag einberufen werde, um die von der kurfürstlichen Regierung bean- 
tragten Aenderungen in der Verfassung und Gesetzgebung zu verabschieden“. 
23.8.  Generalversammlung des Nationalvereins in Heidelberg. Be- 
schlüsse derselben: 
I. in der deutschen Verfassungsfrage:  
„Die Generalversammlung erklärt es im Angesicht der gegenwärtigen in- 
neren und äußeren Lage des Vaterlandes für die dringendste Pflicht der 
Vereinsmitglieder, bei den Wahlen zu den Volksvertretungen der Einzel- 
staaten darauf hinzuwirken, daß nur Abgeordnete gewählt werden, welche für 
die Herstellung einer einheitlichen Centralgewalt und eines deutschen Parla- 
ments zu wirken entschlossen sind“. 
Ein Antrag, die Versammlung möge erklären: 
die österreichische Gesammtstaatsidee, wie sie durch die Verfassungsgesetze vom 
Oktober und Februar ausgesprochen worden, ist mit der bundesstaatlichen 
Einigung des gesammten Deutschlands und mit den bundesrechtlichen Ver- 
pflichtungen Oesterreichs unvereinbar“ 
wird mit großer Majorität abgelehnt. 
II. In der kurhessischen Frage: 
„1) Die Versammlung spricht dem kurhessischen Volke wiederholt ihre volle 
Anerkennung aus. für den Muth, die Ausdauer und die Aufopferung, welche 
dasselbe in dem fortgesetzten Kampfe für sein Recht bethätigt hat. 2) Die 
Versammlung begrüßt mit freudiger Zustimmung den von der großherzog- 
lich badischen Regierung bei der Bundesversammlung unter dem 4. Juli 
d. J. gestellten Antrag in der kurhessischen Verfassungsfrage, als den wahren
	        
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