Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Ergänzungen. 
Deutschland. 30. Sept. Eine Versammlung deutscher Protestanten beschließt die 
Bildung eines deutschen Protestantenvereins und die regelmäßige 
alljährliche Berufung von Protestantentagen: 
Statuten des Vereins: § 1. Auf dem Grunde des evangelischen 
Christenthums bildet sich unter denjenigen deutschen Protestanten, welche eine 
Erneuerung der evangelisch-protestantischen Kirche im Geiste evangelischer Frei- 
heit und im Einklang mit der gesammten Culturentwicklung unserer Zeit an- 
streben, ein deutscher Protestantenverein. Derselbe setzt sich namentlich zum 
Zweck: 1) Den Ausbau der deutschen evangelischen Kirchen auf den Grund- 
lagen des Gemeindeprincips und die Anbahnung einer organischen Verbindung 
der einzelnen Landeskirchen auf diesen Grundlagen. 2) Die Wahrung der 
Rechte, Ehre, Freiheit und Selbständigkeit des deutschen Protestantismus und 
die Bekämpfung alles unprotestantischen, hierarchischen Wesens innerhalb der 
einzelnen Landeskirchen. 3) Die Erhaltung und Förderung christlicher Dul- 
dung und Achtung zwischen den verschiedenen Confessionen und ihren Mitglie- 
dern. 4) Die Anregung und Förderung aller derjenigen christlichen Unter- 
nehmungen und Werke, welche die sittliche Kraft und Wohlfahrt unseres Volks 
bedingen. § 2. Es bleibt der Selbstbestimmung der Protestanten in den 
einzelnen deutschen Ländern, Provinzen, Bezirken und Städten überlassen, 
besondere Vereine zu bilden, welche hinwieder mit dem Gesammtverein als 
Zweigvereine in Verbindung treten. Zur Mitgliedschaft ist berechtigt jeder 
Deutsche, der sich zur protestantischen Kirche bekennt, und sich zur Mitwirkung 
der Vereinszwecke in die Liste einzeichnen läßt.“ 
Ein Antrag, unter den Zwecken des Vereins „die freie Fortentwicklung 
der Lehre“ voranzustellen, wird von der Versammlung verworfen und ein 
Antrag statt „Erneuerung der evang.-Frotest. Kirche“ zu sagen „Erneuerung 
der Verfassung der evang.-protest. Kirche“ zurückgezogen, nachdem der Bericht- 
erstatter es als die bestimmte Absicht des vorgeschlagenen Entwurfs ausge- 
sprochen hatte, jede Einwirkung auf die Lehre der Kirche fern zu halten. 
England. 3. Sept. Eine Depesche des engl. Gesandten in Kopenhagen, Sir A. Pa- 
get berichtet Lord Russel, er habe sowohl von Hrn. Hall als von dem schwe- 
dischen Gesandten Graf Hamilton erfahren, daß die dänische Regierung keine 
schriftliche Zusage Schwedens besitze, im Falle von Feindseligkeiten auf dem 
Bundesgebiete den Dinen zu Hilfe zu kommen. Graf Manderström habe 
ein solches Versprechen auch mündlich nicht geben können, vielmehr gerathen, 
einer Bundesexecution keinen Widerstand entgegen zu setzen; die Großmächte 
würden Deutschland ja doch nicht erlauben, Holstein permanent besetzt zu 
halten und so Dänemark gewissermaßen durch Aushungerung zum Nachgeben 
zu zwingen, auch würden sie von Deutschland eine deutliche Definition der 
Occupationszwecke verlangen.
	        
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