Ergänzungen.
Deutschland. 30. Sept. Eine Versammlung deutscher Protestanten beschließt die
Bildung eines deutschen Protestantenvereins und die regelmäßige
alljährliche Berufung von Protestantentagen:
Statuten des Vereins: § 1. Auf dem Grunde des evangelischen
Christenthums bildet sich unter denjenigen deutschen Protestanten, welche eine
Erneuerung der evangelisch-protestantischen Kirche im Geiste evangelischer Frei-
heit und im Einklang mit der gesammten Culturentwicklung unserer Zeit an-
streben, ein deutscher Protestantenverein. Derselbe setzt sich namentlich zum
Zweck: 1) Den Ausbau der deutschen evangelischen Kirchen auf den Grund-
lagen des Gemeindeprincips und die Anbahnung einer organischen Verbindung
der einzelnen Landeskirchen auf diesen Grundlagen. 2) Die Wahrung der
Rechte, Ehre, Freiheit und Selbständigkeit des deutschen Protestantismus und
die Bekämpfung alles unprotestantischen, hierarchischen Wesens innerhalb der
einzelnen Landeskirchen. 3) Die Erhaltung und Förderung christlicher Dul-
dung und Achtung zwischen den verschiedenen Confessionen und ihren Mitglie-
dern. 4) Die Anregung und Förderung aller derjenigen christlichen Unter-
nehmungen und Werke, welche die sittliche Kraft und Wohlfahrt unseres Volks
bedingen. § 2. Es bleibt der Selbstbestimmung der Protestanten in den
einzelnen deutschen Ländern, Provinzen, Bezirken und Städten überlassen,
besondere Vereine zu bilden, welche hinwieder mit dem Gesammtverein als
Zweigvereine in Verbindung treten. Zur Mitgliedschaft ist berechtigt jeder
Deutsche, der sich zur protestantischen Kirche bekennt, und sich zur Mitwirkung
der Vereinszwecke in die Liste einzeichnen läßt.“
Ein Antrag, unter den Zwecken des Vereins „die freie Fortentwicklung
der Lehre“ voranzustellen, wird von der Versammlung verworfen und ein
Antrag statt „Erneuerung der evang.-Frotest. Kirche“ zu sagen „Erneuerung
der Verfassung der evang.-protest. Kirche“ zurückgezogen, nachdem der Bericht-
erstatter es als die bestimmte Absicht des vorgeschlagenen Entwurfs ausge-
sprochen hatte, jede Einwirkung auf die Lehre der Kirche fern zu halten.
England. 3. Sept. Eine Depesche des engl. Gesandten in Kopenhagen, Sir A. Pa-
get berichtet Lord Russel, er habe sowohl von Hrn. Hall als von dem schwe-
dischen Gesandten Graf Hamilton erfahren, daß die dänische Regierung keine
schriftliche Zusage Schwedens besitze, im Falle von Feindseligkeiten auf dem
Bundesgebiete den Dinen zu Hilfe zu kommen. Graf Manderström habe
ein solches Versprechen auch mündlich nicht geben können, vielmehr gerathen,
einer Bundesexecution keinen Widerstand entgegen zu setzen; die Großmächte
würden Deutschland ja doch nicht erlauben, Holstein permanent besetzt zu
halten und so Dänemark gewissermaßen durch Aushungerung zum Nachgeben
zu zwingen, auch würden sie von Deutschland eine deutliche Definition der
Occupationszwecke verlangen.