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Die Gesellschaft erhält 84 Millionen Franken Entschädigung von der
ägyptischen Regierung, und muß dafür auf die von den Fellahs geleisteten
Frohndienste verzichten (Entschädigung von 38 Millionen). Sie muß den
Süßwassercanal abtreten, der ihr von der ägyptischen Regierung jedoch zur
Benützung zurückgegeben wird. Für diese Abtretung, für die Vollendung der
Arbeiten 2c. erhält die Gesellschaft eine Entschädigung von 10, für die Ver-
zichtleistung auf die Erhebung der Canalsteuer eine Entschädigung von 6 Mill.
Außerdem sorgt die Gesellschaft auf Kosten der ägyptischen Regierung für den
Unterhalt des Canals. Dafür hat letztere 300,000 Fr. zu zahlen, wenn sie
es nicht vorzieht, die jeweiligen Kosten, nach Ausweis der Rechnungen, auf
sich zu nehmen. Die Gesellschaft hat Anspruch auf ein tägliches Quantum
von 70,000 Cubikmeter Süßwasser. Die Gesellschaft gibt der ägyptischen
Regierung 60,000 Hectaren Landes zurück, die ihr auf beiden Seiten über-
lassen worden waren, und erhält dafür eine Entschädigung von 30 Mill. Fr.
3000 Hectaren bleiben der Gesellschaft zur Anlage von Gebäulichkeiten 2c. im
Interesse der Canalverwaltung. Diese 84 Mill. werden innerhalb 16 Jahren
entrichtet, anfänglich 6,500,000, später 3,600,000 Fr. jährlich. Die 10 Mill.
für den Süßwassercanal werden beim Uebergang desselben in die Hände der
ägyptischen Regierung bezahlt. «
4. Aug. (Montenegro). Die türkischmontenegrinischen Gränzstreitig—
keiten werden durch eine gemischte Commission zur momentanen Zu—
friedenheit beider Theile geordnet.
10. „ (Donaufürstenthümer). Die Regierung erleidet in den
Wahlen zur Municipalität der Hauptstadt Bucharest eine Niederlage:
von den Gewählten gehören 11 der liberalen Opposition, nur 6
den Candidaten der Regierung an.
19. „ (Donaufürstenthümer). Ein fürstliches Decret hebt die
sog. politische Section des obersten Gerichtshofes (über die getreue
Ausführung der Verfassung zu wachen) auf.
20. „ (Donaufürstenthümer). Durch fürstl. Decret werden zwei
Professoren ihrer Stellen entsetzt, weil sie bei den Municipalitäts=
wahlen der Hauptstadt gegen die Regierung gestimmt und agitirt hätten.
21. „ (Donau fürstenthümer). Ein Erlaß des Ministeriums des
Innern an die Präfecten instruirt dieselben über die Ausführung
der Ausweisung der Fremden nach den Bestimmungen des Amnestie-
decretes vom 1. Aug.:
„„... Rumänien ist auch heute, und heute mehr denn je, ein freies Land. Es
gewährt daher seine volle Gastfreundschaft und seinen ganzen Schutz jedem Frem-
den, welcher von politischem oder privatem Mißgeschick verfolgt, zu uns kommt,
um ein Asyl zu finden. Einen solchen Fremden werden Sie, Herr Präfect,
so lange er die Gesetze des Landes und die Gebote der Gastfreundschaft re-
spectirt, mit seiner Person, seiner Ehre und seinem Eigenthum in Schutz neh-
men und ihn wie einen Einheimischen, ja noch besser, behandeln und beschützen.
Ein Gleiches kann jedoch keineswegs der Fall sein mit jenen Fremden, welche zu
uns kommen, um sich entweder in unsere inneren Angelegenheiten hineinzumischen
und mit den heimischen Feinden der Ordnung zu verbinden, oder um Ver-
schwörungen anzuzetteln und Expeditionen zu organisiren gegen die Nachbar-
staaten, welche gleichzeitig die garantirenden Mächte unserer Nationalität und
politischen Existenz bilden. . Wir befinden uns inmitten unserer inneren
Reorganisation; mehr denn sonst bedürfen wir des Friedens im Innern wie
nach Außen, und des Vertrauens und Wohlwollens unserer Nachbarn. Wir
müssen demnach die Ordnung und die Neutralität um jeden Preis aufrecht zu