Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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51.
Der  Anerag  auf  Haltung  eines  Eghrengerichces  ist  begründekt:

Ga.)  bei  Handlungen,  welche  zwar  keiner  Scrafbestimmung  unterliegen,  gleichwohl
  aber  dem  Anstande  und  der  bürgerlichen  Ehre  widerstreiten;

Il)  bei  Handlungen,  für  welche  eine  Strafe  zwar  festgesetzt  ist,  bei  welchen
es  jedoch  aus  besondern  Gründen  zur  Strase  nicht  kommen  kann.  Hierunter
  ist  der  Fall  der  Begnadigung  durch  den  General-Commandanten
nicht  zu  verstehen.

.52.
Zum  Shrengerichte  sind  alle  Mieglieder  der  Compagnie  auf  einen  bestimmten  Tag,

zwischen  welchem  und  der  geschehenen  Einladung  eine  Frist  von  wenigstens  drei  Tagen
inne  liegen  muß,  vorzuladen.

Zwei  Drittheile  der  ganzen  Compagnie  müssen  für  die  Ausschließung  stimmen,  wenn
sie  geschehen  soll.  Fehlerhaft  oder  gar  nicht  abgegebene  Stimmen  werden  als  gegen
die  Ausschließung  gerichtet  angeseben.

9.  33.

Nach  geschehener  Eröffnung  der  Sachlage  von  Seiten  des  Hauptmanns  sind  von  den
Mitgliedern  die  Stimmen  persönlich  und  schriftlich  in  versiegelten  Zetteln,  mie  den
Worken:  „für  die  Ausschließung“  „gegen  die  Ausschließung“  an  einem,  vom  Haupemanne
  der  betreffenden  Compagnie  festzusetzenden,  nicht  länger,  als  zwei  mal  vier  und
zwanzig  Stunden  entfernten  Tage  abzugeben,  und  der  Name  des  Sltimmenden  von
demselben  in  ein  besonderes  Protocoll  zu  verzeichnen.

9.  54.
Die  Eröffnung  der  Stimmzettel  geschieht  an  dem  hierzu  bestimmten  Tage,  in  Gegenwart
  eines  Abgeordneten  des  Ausschusses.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  am  12##en  Februar  1831.