Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Deutschland.  73

erscheint,  der  erhabene  Beruf  eines  jeden  deutschen  Fürsten  es  ihm  zur  Nothwendigkeit
  macht,  mit  allen  in  seinen  Kräften  stehenden  Mitteln  dahin  zu
streben,  daß,  wo  der  Bund  berufen  ist,  über  verfassungsmäßige  Rechte  eines
Bundeslandes  einen  Ausspruch  zu  thun,  das  Recht  und  nur  das  Recht
diesem  Ausspruche  zu  Grunde  zu  legen  ist."

9.  März.  (Schleswig).  Die  Civilcommissäre  verfügen  die  Abschaffung
der  dänischen  Reichsmünze  und  die  Wiedereinführung  des  schleswigholsteinischen
  Courantgeldes.

„  „  (Frankfurt).  Verhandlungen  des  gesetzgebenden  Körpers  über
die  Revision  der  Verfassung:  37  gegen  28  Stimmen  erklären  sich
für  die  Lebenslänglichkeit  der  Senatoren.

10.  „  (Bayern).  König  Max  II.  .  Der  kaum  großjährig  gewordene
  Kronprinz  folgt  ihm  als  König  Ludwig  II.

11.  „  (Coburg-Gotha).  Besuch  des  Herzogs  am  Hofe  der  Tuilerien.

12.  „  (Bundestag).  Sitzung  der  Bundesversammlung.  Bayern
nimmt  die  zweite  Hälfte  des  v.  d.  Pfordten'schen  Antrages  über
die  Erbfolgefrage  als  selbständigen  Antrag  auf  und  stellt  demnach
den  Antrag  auf  Anerkennung  des  Prinzen  von  Augustenburg  als
Herzog  von  Holstein,  auf  Zulassung  seines  Bevollmächtigten  zu  Führung
  der  holsteinischen  Stimme  und  auf  Abstimmung  darüber  binnen
8  Tagen.  Oesterreich  und  Preußen  opponiren,  Bayern  läßt  den
Antrag  auf  Abstimmung  binnen  8  Tagen  fallen.  Oesterreich  beantragt
  die  Verweisung  des  Antrags  an  den  Ausschuß,  was  Bayern
bekämpft.  Mit  Oesterreich  stimmen  Preußen,  Hannover,  Kurhessen,
Luxemburg,  Mecklenburg  und  die  15.  Curie,  also  7  Stimmen,  mit
Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Darmstadt,  die  12.,  13.,
15.  und  17.  Curie  also  9  Stimmen,  so  daß  der  Antrag  Bayerns
ohne  Abstimmungsfrist  stehen  bleibt  und  jeden  Augenblick  die  Abstimmung
  darüber  verlangt  werden  kann.  Der  Antrag  von  Sachsen
und  Württemberg  auf  Einberufung  der  holsteinischen  Stände
wird  nach  dem  Wunsche  Oesterreichs  und  Preußens  mit  10  Stimmen
  (worunter  außer  Hannover  und  Kurhessen  auch  Württemberg  selbst)
gegen  6  Stimmen  (Bayern,  Sachsen,  Baden,  Darmstadt,  die  12.  und
13.  Curie)  den  Ausschüssen  überwiesen.

Die  zweite  Hälfte  des  Antrags  v.  d.  Pfordten  in  der  Erbfolgefrage
  (Anerkennung  des  Herzogs  Friedrich  und  Zulassung  seines  Bevollmächtigten)
  ist  sehr  einläßlich  begründet.  Diese  Begründung  läßt  Lauenburg
  ganz  außer  Betracht  und  behält  die  Untersuchung  über  diesen  Theil  der
Erbfolgefrage  einer  besonderen  Berichterstattung  vor;  dagegen  sei  es,  „um
zu  klaren  und  zu  überzeugenden  Resultaten  zu  gelangen",  für  nothwendig
erachtet  worden,  mit  der  Darstellung  der  Verhältnisse  Holsteins  auch  die  von
Schleswig  zu  verbinden.  Den  ersten  Theil  bildet  auf  S.  1—24  eine  in  acht
Abschnitte  gruppirte  geschichtliche  Darstellung,  welche  mit  der  im  negativen
Theile  des  Ausschußgutachtens  gegebenen  zusammenfällt.  Auf  S.  25  sind  die
Conclusionen  daraus  in  sechs  Punkten  zusammengefaßt,  deren  Kern  sich  dahin
wieder  geben  läßt:  die  Herzogthümer  Holstein  und  Schleswig  stehen  seit  1460
unter  sich  in  grundgesetzlicher  untrennbarer  Realunion  und  zugleich  mit  dem
Königreiche  Dänemark  in  Personalunion  unter  dem  oldenburgischen  Hause,