Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  dem  Kreishauptmann  zu  Rottweil  Grafen  von  Puͤckler,
dem  Hofrath  Oberamtmann  Koch  zu  Altdorf,  und  dem  Oberamtmann  Dizinger  zu  Bi—
berach  wegen  ihres  waͤhrend  der  feindlichen  Einfaͤlle  bewiesenen  Eifers,  Thaͤtigkeit  und  Ordnung
  das  kleine  Kreuz  des  Königl.  Civil-Verdienst-Ordens  zu  ertheilen  geruht.

Se.  Königl.  Mas,.  haben  allergnädigst  geruher,

vermög  allerhöchster  Resolution  vom  10.  Mai  die  erledigte  Pfarrei  Rekkar=  Rems,
Waiblinger  Discese,  dem  Pfarrer  M.  Rheinwald  in  Scharnhausen  zu  übertragen;

vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  21.  Mai  den  Rechnungsrath  Tafel  zum  Steuerrath
des  Ehinger  Kreises  zu  ernennen;

vermög  allerhöchster  Decrete  vom  23.  Mat  den  Sohn  des  in  dem  Treffen  bei  Dornach
gebliebenen  Hauptmanns  von  Baur  in  den  Adelstand  zu  erheben;

der  Fürstin  von  Waldburg-Wolfegg  die  nachgesuchte  Entlassung  als  Oberhofmeisterin
  der  Königin  Majestär  zu  ertheilen;  und

vermäög  allerhöchster  Resolution  vom  23.  Mai  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Lautlingen,
Oberamts  Bahlingen,  nominirten  Joseph  Kraus,  Vicar  zu  Rißdissen,  die  allerhöchste  Confirmation
  zu  ertheilen.

Friderichsthal.  Der  hiesige  Hüttenschreiber  Ferdinand  Heinrich  Majer  hat  ein
Kind,  welches  in  einen  0  Fuß  tiefen  Treib-See  gefallen,  aus  der  Mitte  desselben  mit  Lebensgefahr
  gerettet.  Se.  Königl.  Mas.  ließen  ihm  deßwegen  eine  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
  durch  die  hiesige  Hüctenamts-Verwaltung  allergnädigst  als  Belohnung  zustellen.
  Den  t7.  Mai  1809.  Kön.  Hüttenamts-Verwaltung  Friderichsthal.

Sturtgart.  Der  Rechts-Candidat  Carl  Menziuger  aus  Stokach  ist  nach  erstandener
  Prüfung  als  Königl.  Advokat  aufgenommen,  und  in  dieser  Eigenschaft  heuwe  bei  dem
Königl.  Ober-Justiz=  Collegio  verpflichtet  und  immatriculirt  worden.  Den  10.  Mat.

 

Da  bei  dem  Königl.  Würteembergischen  Ober-Justiz-Collegium  II.  Senats  gegen  den
Freiherrn  Gottfried  v.  Holz  zu  Alfdorf  mehrere  Schuldforderungen  eingeklage,
von  demselben  aber  die  Einrede  des  Concurses  sämrlicher  Glaubiger  seines  Vaters  und  Großvaters
  entgegengesezt  worden,  und  somit  dieses  bei  dem  vormaligen  Kaiserl.  Reichehofrath
verhandelte  Debitwesen  einer  Erledigung  im  Allgemeinen  bedarf;  so  werden  hiermit  alle  diejenigen,
  welche  an  gedachten  Freiherrn  v.  Holz  zu  Alfdorf  oder  dessen  Vater  und  Grosvater
  eine  rechtmässige  Forderung  zu  haben  vermeinen,  und  nicht  durch  das  im  Jahr  1793.
publicirte  Präclusiv:  Erkenntnih  der  vormaligen  von  Holzischen  Debit-Commission  ausgeschlossen
  sind,  noch  ihre  Ansprüche  vor  den  vormals  Koönigl.  Preusstschen  Gerichtshof  zu
Anspach  in  dem  über  das  von  Holzische  Rittergut  Amlishagen  verhängten  besondern  Liquidations-Prozeß
  geltend  gemacht  haben,  öffentlich  aufgefordert,  a  dato  innerhalb  drei  Monaten,
  so  hiermit  pro  termino  anberaumt  werden,  und  zwar  längstens  den  4  August  dieses
Jahrs  sich  vor  unterzeichneter  Behörde  über  ihre  Forderungen  gehörig  auszuweisen,  auch
einen  gemeinschaftlichen  Sachwalter  aus  der  Jahl  der  hiesigen  Königl.  Ober-Justig=  Prokuratoren
  gehörig  aufzustellen  und  zu  venennen,  damit  demselben  eine  neuere  Erklárung  des
Freiherrn  v.  Holz  zur  Vernehmlassung  mitgetheilt,  und  sodann  das  Weitere  rechtlicher  Ord-