Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

Anhang. 309 
ausgeschlossen. 6 14. Regierungsvorlagen gelangen durch das gemeinsame Mini- 
sterium an jede der beiden Delegationen abgesondert. Auch steht jeder Delegation 
das Recht zu, in Gegenständen ihres Wirkungskreises Vorschläge zu machen. & 15. 
Zu allen Gesetzen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der Delegationen ist die 
Uebereinstimmung beider Delegationen, oder bei mangelnder Uebereinstimmung der 
in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider Delegationen gefaßte zustimmende 
Beschluß und in jedem Falle die Sanction des Kaisers erforderlich. § 16. Das 
Recht, das gemeinsame Ministerium zur Verantwortung zu ziehen, wird von den 
Delegationen geübt. Bei Verletzung eines für die gemeinsamen Angelegenheiten be- 
stehenden verfassungsmäßigen Gesetzes kann jede Delegation einen der anderen De- 
legation mitzutheilenden Antrag auf Anklage des gemeinsamen Ministeriums oder 
eines einzelnen Mitgliedes desselben stellen. Die Anklage ist rechtskräftig, wenn sie von 
jeder Delegation abgesondert oder in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider 
Delegationen beschlossen wird. §8 17. Jede Delegation schlägt aus den unab- 
hängigen und gesetzkundigen Staatsbürgern jener Länder, welche sie vertritt, jedoch 
nicht aus ihrer Mitte, vierundzwanzig Richter vor, wovon die andere Delegation 
zwölf verwersen kann. Auch der Angeklagte, oder, wenn der Angeklagten mehrere 
sind, alle gemeinschaftlich haben das Recht, zwölf der Vorgeschlagenen abzulehnen, 
jedoch nur derart, daß aus den von der einen und anderen Delegation Vorge- 
schlagenen gleich viele abgelehnt werden. Die hienach übrigbleibenden Nichter bilden 
den Gerichtshof für den vorliegenden Proceß. § 18. Ein eigenes Gesetz über die 
Verantwortlichkeit des gemeinsamen Ministeriums wird die näheren Bestimmungen 
über die Anklage, das Verfahren und das Erkenntniß seststellen. § 19. Jede der 
beiden Delegationen verhandelt, berathet und beschließt für sich in abgesonderten 
Sitzungen. Den Ausnahmsfall enthält der § 31. & 20. Zur Beschlußfähigkeit 
der Delegation des Reichsrathes ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von 
wenigstens dreißig Mitgliedern und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute 
Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. § 21. Die reichsräthlichen Dele- 
girten und Ersatzmänner haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen. 
§ 22. Die Delegirten des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; 
wann ein Ersatzmann einzutreten hat, bestimmt der § 25. § 23. Die Delegirten 
des Reichsrathes genießen in dieser Eigenschaft die nämliche Unverletzlichkeit und 
Unverantwortlichkeit, welche ihnen als Mitgliedern des Reichsrathes krast des § 16 
des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zusteht. Die in diesem Paragraphen 
dem betreffenden Hause eingeräumten Befugnisse kommen, insoferne nicht der Reichs- 
rath gleichzeitig versammelt ist, rücksichtlich der Delegirten der Delegation zu. § 24. 
Der Austritt aus dem Reichsrathe hat auch den Austritt aus der Delegation zur 
Folge. & 25. Kommt ein Mitglied der Delegation oder ein Ersatzmann in Ab- 
gang, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. Ist der Reichsrath nicht versammelt, so 
hat an die Stelle des abgängigen Delegirten dessen Ersatzmann einzutreten. §& 26. 
Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so erlischt auch die Wirksamkeit der Dele- 
gation des Reichsrathes. Der neu zusammentretende Reichsrath wählt eine neue 
Delegation. § 27. Die Session der Delegation wird durch den Präsidenten der- 
selben nach Veendigung der Geschäfte mit kaiserlicher Genehmigung oder über Auf- 
trag des Kaisers geschlossen. § 28. Die Mitglieder des gemeinsamen Ministeriums 
sind berechtigt, an allen Berathungen der Delegation theilzunehmen und ihre Vor- 
lagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Sie müssen auf Ver- 
langen jedesmal gehört werden. Die Delegation hat das Recht, an das gemeinsame 
Ministerium oder an ein einzelnes Mitglied desselben Fragen zu richten und von 
demselben Antwort und Aufklärung zu verlangen, ferner Commissionen zu ernennen, 
welchen von Seite der Ministerien die erforderliche Insormatien zu geben ist. & 29. 
Die Sitzungen der Delegation sind in der Regel öffentlich. Ausnahmsweise kann 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens 
von fünf Mitgliedern verlangt und von der Versammlung nach ECntfernung der Zu- 
hörer beschlossen wird. Ein Beschluß kann jedoch nur in öffentlicher Sitzung ge- 
faßt werden. §8 30. Beide Delegationen theilen sich ihre Beschlüsse, sowie erforder-
	        
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