Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  25.
Theilnahme  und  Begünstigung.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung  mit  einer
Geldstrafe  von  1  Mart  bis  150  Mark  zu  bestrafen.  Im  Uebrigen  kommen  in  Beziehung
auf  die  Bestrafung  der  Theilnahme  und  der  Begünstigung  die  Grundsätze  des  Strafgesetzbuchs
  zur  Anwendung,  soweit  nicht  in  Art.  24  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Art.  26.
Vertretungspflicht.

Die  Wirthe  und  Kleinverkäufer  haften  für  die  gegen  ihre  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen
  oder  Bediensteten  erkannten  Geldstrafen  nebst  den  Untersuchungskosten,  sofern
nicht  nachgewiesen  wird,  daß  sie  ein  Verschulden  nicht  trifft,  sowie  für  die  verfügten  Abgabenachholungen.
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Mbschnilt  IV.
Verjährung.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Art.  27.
Verjährung  der  Abgabe.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel
bezahlter  Abgaben  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  der  Nachforderung  zurückgebliebener  Abgaben  läuft  vom  Schlusse
des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  die  Stener  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  der  Stenerverwaltung  unterbrochen,  bezüglich
  der  hinterzogenen  Abgaben  außerdem  durch  Untersuchungshandlungen,  welche  in  dem
Strafverfahren  wegen  Umgeldsgefährdung  gegen  den  Abgabepflichtigen  gerichtet  werden.

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Abgaben  läuft  vom  Tage
der  geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Rückforderung  bei  dem
Bezirkssteueramt  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

Art.  28.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.