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Art. 25.
Theilnahme und Begünstigung.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünstigung mit einer
Geldstrafe von 1 Mart bis 150 Mark zu bestrafen. Im Uebrigen kommen in Beziehung
auf die Bestrafung der Theilnahme und der Begünstigung die Grundsätze des Strafgesetzbuchs
zur Anwendung, soweit nicht in Art. 24 etwas anderes bestimmt ist.
Art. 26.
Vertretungspflicht.
Die Wirthe und Kleinverkäufer haften für die gegen ihre Hausgenossen, Gewerbegehilfen
oder Bediensteten erkannten Geldstrafen nebst den Untersuchungskosten, sofern
nicht nachgewiesen wird, daß sie ein Verschulden nicht trifft, sowie für die verfügten Abgabenachholungen.
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Mbschnilt IV.
Verjährung. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 27.
Verjährung der Abgabe.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel
bezahlter Abgaben verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben läuft vom Schlusse
des Kalenderjahres an, in welchem die Stener zu entrichten war, und wird durch urkundliche
Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Stenerverwaltung unterbrochen, bezüglich
der hinterzogenen Abgaben außerdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem
Strafverfahren wegen Umgeldsgefährdung gegen den Abgabepflichtigen gerichtet werden.
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben läuft vom Tage
der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem
Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.
Art. 28.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.