Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  55

vereinbart  ist,  aber  die  Verausgabung  der  eingezahlten  Beträge  ist  ohne  ein
Etatsgesetz  oder  gegen  dessen  Inhalt  gesetzlich  nicht  statthaft.  Ueber  diese  Vorschriften
  kann  sich  die  Bundesexecutivgewalt  nicht  hinwegsetzen,  ohne  das  junge
Reich  sofort  der  Verwirrung  preiszugeben,  was  keinesfalls  in  ihrem  Interesse
liegen  würde.  Der  Reichstag  hat  daher  immerhin  das  Mittel  an  der  Hand
eine  Abminderung  der  Militärlast  zu  erwirken,  sobald  die  Weltlage  eine  solche
gestattet.  Es  ist  auch  gar  nicht  zu  bezweifeln,  daß  der  Reichstag  von  diesem
Mittel  Gebrauch  machen  werde,  denn  die  gegenwärtige  Militärlast  ist  für  alle
Einzelstaaten,  Preußen  nicht  ausgenommen,  gleich  drückend,  und  die  Sehnsucht
nach  ihrer  Erleichterung  ist  auch  in  der  preußischen  Bevölkerung  bei  allen
Classen  gleich  groß.  Namentlich  gilt  dieß  auch  von  den  preußischen  Conservativen,
  unter  welchen  sich  die  größten  Grundbesitzer  und  daher  auch  die  größten
Steuercontribuenten  befinden.  Es  ist  auch  eine  unberechtigte  Voraussetzung,
daß  die  preußische  Regierung  ein  besonderes  Verlangen  danach  habe,  die  gegenwärtige
  Militärlast  länger  als  nöthig  fortbestehen  zu  lassen;  man  darf  vielmehr
  wohl  annehmen,  daß  die  dermalige  Fassung  der  Art.  60  und  62  der
Bundesverfassung  eben  in  dem  Umstand  ihren  Grund  hat,  daß  zur  Zeit  ihres
Zustandekommens  der  gegenwärtige  Krieg  als  nahe  Möglichkeit  schon  vorgesehen
  wurde  und  für  diesen  Fall  der  Bund  gerüstet  sein  mußte.  Wer  freilich
den  preußischen  Staat  als  einen  reinen  Militärstaat  auffaßt,  wird  uns  darin
nicht  beitreten;  aber  wenn  auch  Preußen  mit  Recht  auf  eine  gute  Armee  hält,
so  können  wir  doch  ein  solches  Urtheil  über  diesen  Bundesgenossen  nicht  theilen.
Preußen  hat  Kriege  geführt  und  Eroberungen  gemacht,  es  hat  aber  auch  oft
lange  Friedensjahre  gehabt,  es  hat  Bürgerthum,  Industrie  und  Handel,
welche  des  Friedens  bedürfen,  so  gut  wie  wir,  und  es  wird  künftig  das  Verlangen
  nach  Krieg  bei  ihm  um  so  weniger  bestehen,  je  günstiger  die  politische
Lage  ist,  welche  Staatsweisheit  und  Glück  der  Waffen  diesem  Staate  verschafft
haben.  Bei  all  dem  soll  jedoch  nicht  geläugnet  werden,  was  wir  oben  selbst
schon  hervorgehoben  haben,  daß  Art.  62  der  Bundesverfassung,  insbesondere
der  Abs.  3  desselben,  einer  Aenderung  bedürftig  wäre.  Ein  weiteres  Bedenken
wird  darin  gefunden,  daß  in  der  Bundesverfassung  zwar  genau  bestimmtt  ist,
wie  viele  Stimmen  im  Bundesrathe  zu  einer  Verfassungsänderung  erfordert
werden,  und  in  welchen  Fällen  Bayern  ein  Veto  hat,  nicht  aber  ob  und
inwieweit  die  Bundesrathsmitglieder  beim  Votiren  an  die  Zustimmung  der
gesetzlichen  Factoren  in  den  Einzelstaaten  gebunden  sein  sollen.  Wir  sind  der
Meinung,  daß  die  Bundesverfassung  nur  die  Rechte  zu  bestimmen  hat,  welche
den  im  Bunde  begriffenen  Einzelstaaten  zustehen  sollen,  und  daß  die  Frage,
inwieweit  die  Regierung  eines  Einzelstaats  bei  Ausübung  dieser  Rechte  an  die
Mitwirkung  der  Volksvertretung  gebunden  sei,  dem  inneren  Staatsrechte  des
betreffenden  Staats  angehöre,  wie  dieß  auch  im  ehem.  deutschen  Bunde  so
gehalten  wurde,  obgleich  die  Publication  verfassungsmäßiger  Bundesgesetze
eine  freilich  von  den  größeren  Staaten  oft  verletzte  Bundespflicht  war  (vgl.
Dresch,  Grundzüge  des  bayr.  Staatsrechts  §  257).  Uebrigens  hat  die  kgl.
Staatsregierung  im  Ausschuß  anerkannt,  daß  sie  Aenderungen  in  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  oder  Modificationen  der  Bayern  bewilligten
Sonderrechte,  wodurch  die  Competenz  des  Bundes  erweitert  würde,  ohne  Verletzung
  ihrer  Verpflichtungen  gegen  das  Land  ihre  Zustimmung  nicht  geben
könne,  wenn  nicht  zuvor  der  bayrische  Landtag  sein  Einverständniß  erklärt
habe;  will  der  Landtag  die  Staatsregierung  zur  Einhaltung  dieser  anerkannten
  Verpflichtung  auch  noch  formell  nöthigen,  so  muß  er  eben  die  Initiative
dazu  ergreifen,  daß  dieser  Gegenstand  durch  ein  Landesgesetz  näher  geordnet
werde.  Es  ist  begreiflich,  daß  auch  die  Ziffer  des  Mehraufwandes,  welcher
unser  Land  durch  den  Eintritt  in  den  Bund  trifft,  von  dem  Ausschusse  nicht
unerwogen  geblieben  ist,  und  wir  müssen  es  rühmen,  daß  der  Hr.  Ausschußreferent,
  statt  den  Berechnungen  der  vertragsfeindlichen  Presse  zu  folgen,  eine
Aufklärung  durch  das  kgl.  Staatsministerium  sich  erbeten  hat.  Nach  dieser