166 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
als selbständige Verordnung aufgehobene des Berliner Polizeipräsidenten
vom 29. XI. 1877 — als rechtsungültig erachtet, weil sie keine Entschädigung
für das beseitigte Recht zubillige. Auf diese — falsche —
Argumentation wird zurückzukommen sein. Das Oberverwaltungsgericht!)
betont, daß wenn Art. 9 Verf. Urk. von einer Beschränkung des Eigenthums
rede, darunter nur solche Maßregeln verstanden werden könnten,
welche den Eigenthümer in der Ausübung einer an sich in seinem Eigenthumsrechte
liegenden Befugniß hindern, daß hier aber der Eigenthümer
lediglich in die kraft Gesetzes bestehenden Schranken zurückgewiesen werde.
Denn für jeden Eigenthümer bestehe die Pflicht, sein Grundstück in
einem derartigen Zustand zu erhalten, bez. dasselbe so umzugestalten, daß
die polizeilich zu schützenden Interessen des Gemeinwohls, insbesondere
Leben und Gesundheit der Menschen nicht gefährdet würden. Das Reichsgericht
) drückt sich ähnlich aus.
II. Andere Polizeiverordnungen und -Verfügungen betreffen die Erleuchtung
der Häuser. Die Verordnung der Polizeidirektion zu
Stettin vom 9. IX. 1887 3) schreibt z. B. vor, daß jedes bewohnte Grundstück
in seinen für die gemeinschaftliche Benutzung bestimmten Räumen
(Eingängen, Fluren, Treppen u. s. w.) bei eintretender Dunkelheit ausreichend
zu beleuchten ist. Besondere Bestimmungen enthält sie über
die Beleuchtung von Fabriken, öffentlichen Etablissements, Schulen, Dienstgebäuden.
Sehr zahlreich sind die Polizeiverordnungen, welche die Beleuchtung
der Eingänge von Wirthschaften und ähnlichen Lokalitäten
vorschreiben.
Auch an der Gültigkeit dieser Verordnungen ist nicht zu zweifeln").
Auch sie wollen Gefahren vom Publikum abwenden, vor allem die Gefahr,
daß Personen, die mit der Oertlichkeit nicht völlig vertraut sind,
in der Dunkelheit körperlich zu Schaden kommen.
Auch polizeiliche Verfügungen, die für konkrete Fälle eine Haus-1)
Entsch. vom 5. XII. 81 (Entsch. Bd. 8, S. 329).
2) Entsch. vom 19. IV. 81 (Verwaltungsbl. Bd. 2, S. 329, Entsch. in Straff.
Bd. 4, S. 100).
:) Held a. a. O. S. 3. Vgl. auch Verordn. der Polizeiverwaltung zu Tarnowitz
vom 11. III. 87 (Verwaltungsbl. Bd. 9, S. 7), des Polizeipräs. zu Magdeburg vom
1. IV. 85 (Liedtke a. a. O. S. 411), des Amtsvorstehers von Deutsch-Wilmersdorf vom
6. III. 90 (Arn. Meier a. a. O. S. 20), Ortspolizeiverordn. für Halle a S. vom 6. I.
85 (v. Holly a. a. O. S. 14), für Frankfurt a/M. vom 18. X. 90 (A.Bl. S. 411).
)Vgl. auch Kammerger. Entsch. vom 28. I. 86 (Johow Bd. 6, S. 317).