Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

166  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

als  selbständige  Verordnung  aufgehobene  des  Berliner  Polizeipräsidenten
vom  29.  XI.  1877  —  als  rechtsungültig  erachtet,  weil  sie  keine  Entschädigung
  für  das  beseitigte  Recht  zubillige.  Auf  diese  —  falsche  —
Argumentation  wird  zurückzukommen  sein.  Das  Oberverwaltungsgericht!)
betont,  daß  wenn  Art.  9  Verf.  Urk.  von  einer  Beschränkung  des  Eigenthums
  rede,  darunter  nur  solche  Maßregeln  verstanden  werden  könnten,
welche  den  Eigenthümer  in  der  Ausübung  einer  an  sich  in  seinem  Eigenthumsrechte
  liegenden  Befugniß  hindern,  daß  hier  aber  der  Eigenthümer
lediglich  in  die  kraft  Gesetzes  bestehenden  Schranken  zurückgewiesen  werde.
Denn  für  jeden  Eigenthümer  bestehe  die  Pflicht,  sein  Grundstück  in
einem  derartigen  Zustand  zu  erhalten,  bez.  dasselbe  so  umzugestalten,  daß
die  polizeilich  zu  schützenden  Interessen  des  Gemeinwohls,  insbesondere
Leben  und  Gesundheit  der  Menschen  nicht  gefährdet  würden.  Das  Reichsgericht
  )  drückt  sich  ähnlich  aus.

II.  Andere  Polizeiverordnungen  und  -Verfügungen  betreffen  die  Erleuchtung
  der  Häuser.  Die  Verordnung  der  Polizeidirektion  zu
Stettin  vom  9.  IX.  1887  3)  schreibt  z.  B.  vor,  daß  jedes  bewohnte  Grundstück
  in  seinen  für  die  gemeinschaftliche  Benutzung  bestimmten  Räumen
(Eingängen,  Fluren,  Treppen  u.  s.  w.)  bei  eintretender  Dunkelheit  ausreichend
  zu  beleuchten  ist.  Besondere  Bestimmungen  enthält  sie  über
die  Beleuchtung  von  Fabriken,  öffentlichen  Etablissements,  Schulen,  Dienstgebäuden.
  Sehr  zahlreich  sind  die  Polizeiverordnungen,  welche  die  Beleuchtung
  der  Eingänge  von  Wirthschaften  und  ähnlichen  Lokalitäten
vorschreiben.

Auch  an  der  Gültigkeit  dieser  Verordnungen  ist  nicht  zu  zweifeln").
Auch  sie  wollen  Gefahren  vom  Publikum  abwenden,  vor  allem  die  Gefahr,
  daß  Personen,  die  mit  der  Oertlichkeit  nicht  völlig  vertraut  sind,
in  der  Dunkelheit  körperlich  zu  Schaden  kommen.

Auch  polizeiliche  Verfügungen,  die  für  konkrete  Fälle  eine  Haus-1)

  Entsch.  vom  5.  XII.  81  (Entsch.  Bd.  8,  S.  329).

2)  Entsch.  vom  19.  IV.  81  (Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  329,  Entsch.  in  Straff.
Bd.  4,  S.  100).

:)  Held  a.  a.  O.  S.  3.  Vgl.  auch  Verordn.  der  Polizeiverwaltung  zu  Tarnowitz
vom  11.  III.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  9,  S.  7),  des  Polizeipräs.  zu  Magdeburg  vom
1.  IV.  85  (Liedtke  a.  a.  O.  S.  411),  des  Amtsvorstehers  von  Deutsch-Wilmersdorf  vom
6.  III.  90  (Arn.  Meier  a.  a.  O.  S.  20),  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a  S.  vom  6.  I.
85  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  14),  für  Frankfurt  a/M.  vom  18.  X.  90  (A.Bl.  S.  411).

)Vgl.  auch  Kammerger.  Entsch.  vom  28.  I.  86  (Johow  Bd.  6,  S.  317).