(XXIII.)
Anmerkung.
Höchster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Ergänzungen
angeblich nicht eingegangner Stücke der Sammlung der Gesetze und
Verordnungen künftig nicht Statt finden können, wenn dergleichen Defecte nicht
spätestens sechs Wochen nach dem jedesmaligen, in der Leipziger Jeitung
angekündigten Erscheinen eines Stücks, der unterzeichneten Redaction angezeigt
worden sind. Nach Verlauf jenes Termins hat man sich einzig an die hiesige
Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden.
Dresden, am 21sten Januar 1833.
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Redaction der Sammlung der Gesetze und Verordnungen
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen.