Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

aus  der  Gemeindevertretung  gewählt  wird.  Der  Grundsatz  der  Halbirung
zwischen  Geistlichen  und  Laien  ist  hier  überall  durchgeführt.  Der  Vorstand
der  Kreissynoden  wird  außer  von  dem  Superintendenten  als  Vorsitzenden  von
vier  Beisitzern  gebildet,  von  denen  mindestens  einer  ein  Geistlicher  sein  muß,
während  für  die  Laienmitglieder  keine  Minimalzahl  festgestellt  ist.  Aber  der
Vorsitzende  kann  nur  von  dem  geistlichen  Beisitzer,  nicht  von  einem  Laien
vertreten  werden.  Nach  ähnlichem  Prinzip  ist  die  Provinzialsynode  zusammengesetzt.
  Die  geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten  werden  von  den  Kreissynoden
  in  gleicher  Zahl  hineingewählt;  dazu  tritt  dann  noch  ein  Mitglied
aus  der  evangelischen  Fakultät  der  Provinzial-Universität  und  eine  Anzahl
landesherrlich  zu  ernennender  Mitglieder,  welche  den  sechsten  Theil  der  Gewählten
  nicht  überschreiten  soll.  Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
über  dessen  geistlichen  Charakter  ausnahmsweise  nichts  bestimmt  ist,  und  aus
höchstens  6  Beisitzern,  die  wiederum  in  gleicher  Zahl  auf  Geistliche  und  Laien
vertheilt  werden.  Für  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  werden  kirchliche
Qualifikationen  in  folgender  Weise  festgestellt.  Vom  Wahlrecht  ausgeschlossen
ist:  „wer  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  noch  nicht  durch  nachhaltige  Besserung  gesühntes
Aergerniß  gegeben  hat.“  Wählbar  in  der  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten,
  „sofern  sie  nicht  durch  beharrliche  Fernhaltung  vom  öffentlichen
Gottesdienst  und  der  Theilnahme  an  den  Sakramenten  ihre  kirchliche  Gemeinschaft
  zu  bethätigen  aufgehört  haben.“  Ueber  die  Einsprüche  gegen  die  Wahl
entscheidet  der  Gemeinde-Kirchenrath,  und  auf  eingelegten  Rekurs  der  Vorstand
  der  Kreissynode.  Sehr  bedenklich  für  die  Bildung  der  Kreissynode  und
der  darauf  basirenden  Provinzialsynode  ist  die  geringe  Berücksichtigung  des
Unterschiedes  zwischen  kleinen  und  großen  Gemeinden.  Man  hält  sich
an  den  formellen  Begriff  der  Gemeinde,  gleichgiltig  ob  dieselbe  aus  einigen
Hundert  oder  aus  Tausenden  von  Seelen  besteht.  Dieser  Mißstand  wird
durch  das  kleine  Zugeständniß,  daß  Gemeinden,  welche  mehr  als  4000  Parochianen
  umfassen,  oder  daß  die  vier  an  Seelenzahl  stärksten  Gemeinden  noch
je  einen  Abgeordneten  zur  Kreissynode  entsenden  dürfen,  bei  weitem  nicht
ausgeglichen.  Man  kann  dreist  behaupten,  daß  nach  dieser  Richtung  hin  die
vorliegenden  Bestimmungen  eine  außerordentliche  Beeinträchtigung  der  Städte
zu  Gunsten  der  kleineren  Dorfgemeinden  mit  sich  führen.  Bedenklich  ist  ferner,
daß  für  die  Provinzialsynoden  nur  solche  Personen  gewählt  werden  können,
welche  bereits  Mitglieder  der  darunter  stehenden  Vertretungskörper  in  Gemeinde
  und  Kreis  sind  oder  waren.  Das  ist  eine  Beschränkung,  welche  durch
keinen  sichtlichen  Grund  sich  rechtfertigen  läßt.  Nur  ausnahmsweise  ist  den
Kreissynoden,  welche  für  sich  allein  über  60,000  Seelen  umfassen  und  deshalb
  noch  je  einen  Abgeordneten  mehr  zur  Provinzalsynode  entsenden  dürfen,
gestattet,  denselben  ohne  jene  Beschränkung  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen
  und  verdienten  Männern  des  Provinzialbezirks  zu  wählen.  Weit
hinter  den  Bestimmungen  der  rheinisch-westfälischen  Kirchenordnung  bleibt  der
Abschnitt  über  die  Mitwirkung  der  Gemeinden  bei  der  Wahl  der  Pfarrer
zurück.  Soweit  Rechte  der  Wahl  oder  der  Theilnahme  an  der  Wahl  des
Pfarrers  bisher  kirchengemeindlichen  Wahlcollegien  zustanden,  werden  sie  jetzt
von  den  neuen  Gemeindeorganen  geübt.  Ein  Schritt  vorwärts  ist  nur  die
Bestimmung,  daß  Pfarrstellen,  welche  bisher  vom  Kirchenregiment  frei  verliehen
  wurden,  inskünftige  alternirend,  bald  mit,  bald  ohne  Concurrenz  einer
Gemeindewahl,  besetzt  werden  sollen.  Die  Kirchenordnung  erstrebt  ein  Zusammenwirken
  der  bestehenden  kirchenregimentlichen  Behörden  mit  den  synodalen
  neuen  Bildungen.  Demnach  soll  der  Vorstand  der  Provinzialsynode
„an  wichtigen  Geschäften  des  Consistoriums  theilnehmen".  Diese  Theilnahme
„muß  eintreten  bei  Vorschlägen  über  die  Besetzung  kirchenregimentlicher  Aemter,
bei  den  Entscheidungen  sowohl  in  der  Rekursinstanz  über  die  Entlassung  von
Aeltesten,  als  auch  in  erster  Instanz  über  Einwendungen  der  Gemeinde  gegen