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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
aus der Gemeindevertretung gewählt wird. Der Grundsatz der Halbirung
zwischen Geistlichen und Laien ist hier überall durchgeführt. Der Vorstand
der Kreissynoden wird außer von dem Superintendenten als Vorsitzenden von
vier Beisitzern gebildet, von denen mindestens einer ein Geistlicher sein muß,
während für die Laienmitglieder keine Minimalzahl festgestellt ist. Aber der
Vorsitzende kann nur von dem geistlichen Beisitzer, nicht von einem Laien
vertreten werden. Nach ähnlichem Prinzip ist die Provinzialsynode zusammengesetzt.
Die geistlichen und weltlichen Abgeordneten werden von den Kreissynoden
in gleicher Zahl hineingewählt; dazu tritt dann noch ein Mitglied
aus der evangelischen Fakultät der Provinzial-Universität und eine Anzahl
landesherrlich zu ernennender Mitglieder, welche den sechsten Theil der Gewählten
nicht überschreiten soll. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
über dessen geistlichen Charakter ausnahmsweise nichts bestimmt ist, und aus
höchstens 6 Beisitzern, die wiederum in gleicher Zahl auf Geistliche und Laien
vertheilt werden. Für das aktive und passive Wahlrecht werden kirchliche
Qualifikationen in folgender Weise festgestellt. Vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist: „wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebenswandel
ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gesühntes
Aergerniß gegeben hat.“ Wählbar in der Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten,
„sofern sie nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen
Gottesdienst und der Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft
zu bethätigen aufgehört haben.“ Ueber die Einsprüche gegen die Wahl
entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath, und auf eingelegten Rekurs der Vorstand
der Kreissynode. Sehr bedenklich für die Bildung der Kreissynode und
der darauf basirenden Provinzialsynode ist die geringe Berücksichtigung des
Unterschiedes zwischen kleinen und großen Gemeinden. Man hält sich
an den formellen Begriff der Gemeinde, gleichgiltig ob dieselbe aus einigen
Hundert oder aus Tausenden von Seelen besteht. Dieser Mißstand wird
durch das kleine Zugeständniß, daß Gemeinden, welche mehr als 4000 Parochianen
umfassen, oder daß die vier an Seelenzahl stärksten Gemeinden noch
je einen Abgeordneten zur Kreissynode entsenden dürfen, bei weitem nicht
ausgeglichen. Man kann dreist behaupten, daß nach dieser Richtung hin die
vorliegenden Bestimmungen eine außerordentliche Beeinträchtigung der Städte
zu Gunsten der kleineren Dorfgemeinden mit sich führen. Bedenklich ist ferner,
daß für die Provinzialsynoden nur solche Personen gewählt werden können,
welche bereits Mitglieder der darunter stehenden Vertretungskörper in Gemeinde
und Kreis sind oder waren. Das ist eine Beschränkung, welche durch
keinen sichtlichen Grund sich rechtfertigen läßt. Nur ausnahmsweise ist den
Kreissynoden, welche für sich allein über 60,000 Seelen umfassen und deshalb
noch je einen Abgeordneten mehr zur Provinzalsynode entsenden dürfen,
gestattet, denselben ohne jene Beschränkung aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen
und verdienten Männern des Provinzialbezirks zu wählen. Weit
hinter den Bestimmungen der rheinisch-westfälischen Kirchenordnung bleibt der
Abschnitt über die Mitwirkung der Gemeinden bei der Wahl der Pfarrer
zurück. Soweit Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des
Pfarrers bisher kirchengemeindlichen Wahlcollegien zustanden, werden sie jetzt
von den neuen Gemeindeorganen geübt. Ein Schritt vorwärts ist nur die
Bestimmung, daß Pfarrstellen, welche bisher vom Kirchenregiment frei verliehen
wurden, inskünftige alternirend, bald mit, bald ohne Concurrenz einer
Gemeindewahl, besetzt werden sollen. Die Kirchenordnung erstrebt ein Zusammenwirken
der bestehenden kirchenregimentlichen Behörden mit den synodalen
neuen Bildungen. Demnach soll der Vorstand der Provinzialsynode
„an wichtigen Geschäften des Consistoriums theilnehmen". Diese Theilnahme
„muß eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter,
bei den Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung von
Aeltesten, als auch in erster Instanz über Einwendungen der Gemeinde gegen