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Atalien.
chenden Staatsschulen vereinigt werden. Die Kirchen der religiösen Körper-
schaften werden den Pfarreien der Stadt Rom zur Verfügung gestellt, wobei
auf die Bedürfnisse und die Bevölkerungszahl einer jeden Pfarrei Rücksicht
zu nehmen ist. Besondere Bestimmungen gelten für die Generalatshäuser,
den wichtigsten, weil am meisten bestrittenen, Punkt des Projektes. Es soll
von denselben, im Einklang mit den eben aufgeführten Festsetzungen, Alles
abgelöst werden, was eine Ingerenz der Generale in das Spital-, Schul= und
Kirchenwesen des Staates und der Gemeinde betrifft. Nachdem die betreffen-
den Fonds zur Bestreitung der mit ihnen verbundenen Pfarreien und der
Pensionen für die zu ihnen gehörigen Orden aus dem Vermögen der Genera-
late ausgeschieden sind, fallen diese dem heiligen Stuhl zu, der durch sie mit
den geistlichen Orden des Auslandes Verbindungen unterhält. Die Woh-
nungen, in welchen die Generale bisher residirten, verbleiben diesen oder ihren
Prokuratoren in dem Maße, als sie derselben zur Ausübung ihrer bezüglichen
Funktionen bedürfen. Der heilige Stuhl hat das Recht, innerhalb der vor-
geschriebenen Grenzen beliebig über die Generalatsgebäude zu verfügen. Das
Vermögen aller Körperschaften, über welche das Gesetz keine nähern Bestim-
mungen trifft, wird in einen Fonds zur Förderung der Wohlthätigkeit ver-
wandelt. Mit demselben Fonds können auch die Budgetposten des Staates
für Cultuszwecke und für Errichtung dem Kirchendienst gewidmeter Gebäude
in der Stadt Rom bestritten werden. Gehört die aufgehobene Körperschaft,
über deren Vermögen nicht näher bestimmt worden ist, einer der obenerwähn-
ten Categorien an, so wird sie zu Zwecken der Armen= und Krankenpflege,
der Schule oder des Kirchenwesens der Gemeinde dienstbar gemacht. Die
gegenwärtig von Ordenspersonen besessenen Gebäude werden nicht eher vom
Staate in Beschlag genommen, als bis die Pensionen ausgetheilt sind, ein
Akt, der in demselben Jahre, in welchem das Gesetz publicirt wird, vollzogen
werden soll. Solchen Ordenspersonen, die aus Rücksicht auf Alter, Gesund-
heit oder Familienverhältnisse nicht ohne Schwierigkeit den Convent zu ver-
lassen im Stande sind, werden auf ihr Ansuchen zwei oder drei Klöster in
der Stadt Rom zugewiesen, in welchen sie vereinigt leben können. Die Ver-
äußerung der Liegenschaften findet nur statt, wo nicht für deren Verwerthung
zu einem bestimmten Zwecke Näheres festgesetzt ist. Den gegenwärtigen Be-
sitzern ist es erlaubt, ihre Güter unter Wahrung der gesetzlichen Formen
und Zuziehung von Beamten innerhalb dreier Monate selbst zu veräußern.
Der Kaufpreis wird in eine Rente des Staates verwandelt und diese den
Corporationen einverleibt, welchen die Güter zugetheilt wurden. Die von
dem Ministerium verlangten Amendements beziehen sich nur auf wenige Ar-
tikel und gestalten den Entwurf nicht wesentlich um. Besonders hat der
Abschnitt über die Generalate redaktionelle Veränderungen erlitten. Auch
über die fünf großen Basiliken und die Güter der Congregation de propa-
ganda fide werden Bestimmungen getroffen. Der Kaufpreis für deren Güter
kann in Hypothektitel und zinstragende Kapitalien verwandelt werden.
17. Mai. II. Kammer: Specialdebatte über das Klostergesetz: Der Minister
Lanza erklärt, daß das Ministerium geneigt sei, Abänderungen anzu-
nehmen, welche geeignet seien, die im Gesetz getroffenen Verfügungen
aufzuklären und die Absichten der Regierung verständlicher zu machen.
Jedoch werde es die im Gesetzentwurf aufgestellten Ausnahme-Bestim-
mungen aufrecht erhalten, um in dieser Beziehung alle Ungewißheit zu
beseitigen. Es wird darauf der erste Theil des Art. 1 angenommen,
in welchem die Ausnahmen, auf welche das Gesetz keine Anwendung
finden soll (die Generalatshäuser), im Principe festgestellt werden. Der
zweite Theil dieses Artikels wird in der Fassung, nach welcher sich