Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Die päpstliche Curie. 375 
hier auf dem Stuhle Petri sitzen soll: was bleibt Uns da Anderes übrig, als 
Zuflucht bei Dem zu suchen der reich ist an Erbarmen und der seine Diener 
in der Zeit der emsn ung nicht verläßt! Und in Wahrheit, das Wirken 
der göttlichen Vorsehung thut 6ch zweifellos bisher kund in der vollkommenen 
Einigkeit aller Bischöfe mit diesem heiligen Stuhle, in ihrer edlen Festigkeit 
gegenüber den frevelhaften Gesetzen und deren Vergewaltigung der heiligen 
Rechte, in der glühenden Ergebenheit der ganzen katholischen Familie gegen 
dieses Centrum der Einheit, in jenem belebenden Geiste, welcher Glaube und 
Liebe, gekräftigt und vermehrt, überall sich ergießen läßt in Werken, die den 
glücklichsten Zeiten der Kirche würdig sind. Bemühen wir uns denn, den 
Anbruch der ersehnten Tage der Gnade zu beschleunigen; Alle vereint, so 
weit die Erde reicht, laßt uns Gott eine fromme Gewalt anthun. Mögen 
die heiligen Hirten Alle ihre Pfarrer, mögen die Pfarrer das Volk dazu 
anspornen, daß sie vor den Altären hingestreckt und niederknieend rufen: 
„Komm, o Herr! 2c. 2c.“ 
3. Aug. — 7. Sept. Briefwechsel zwischen dem Papst und dem deutschen 
23. 
28. 
Kaiser (s. unter Deutschland). · 
„ Do die italienische Regierung die Demonstrations-Wallfahrten, na- 
mentlich diejenige nach Assisi verboten hat, so gestattet ein Breve des 
Papstes „Wallfahrten im Geiste“ und erläßt, kraft der päpstlichen Au- 
torität, den Gläubigen für einen Tag einer solchen Wallfahrt im 
Geiste 300 Tage Fegefeuer, für 10 Tage aber einen vollkommenen 
Ablaß für alle ihre Sünden. 
„ Der Papst erläßt, auf die ihm vom Vaticanischen Concil zuer- 
kannte Unfehlbarkeit und Machtvollkommenheit gestützt, eine Bulle, 
Romanus pontifex anfangend, über die Wahl von Capitelsvicaren in 
Folge der Erledigung von Bischofssitzen, die von der größten Trag- 
weite ist: Constitutio super Vicarlis capitularibus nec non Electis 
et Nominatis ad sedes episcopales vacantes. 
Der eigentliche Sinn und Zweck der Bulle liegt keineswegs auf der Hand. 
Ein Kenner des Kirchenrechts gibt darüber in der „Köln. Ztg.“ folgenden 
nähern Aufschluß, wonach die Bulle kluger Weise zum Voraus gegen Preußen 
und gegen Maßregeln gerichtet ist, die man in Rom für den Verfolg des 
Streites zwischen Staat und Kirche von dort her erwartet: 
Tritt die Erledigung einer katholischen Diöcese ein, so hat nach den Satz- 
ungen des Trienter Concils (Sess. XXIV cap. 16 de ref.) das Domcapitel 
binnen acht Tagen einen Official oder Vicar aufzustellen, oder den vom ver- 
storbenen Bischof ernannten zu bestätigen. Die Wahl des Bischofs hat nach 
dem Rechte binnen drei Monaten zu geschehen; für die päpstliche Bestätigung 
sind weitere Fristen vorgeschrieben. In der neuern Zeit ist wiederholt eine 
Wahl vereitelt worden, weil Rom und die ihm folgende Capitelsmajorität 
sich das Recht anmaßte, zu bestimmen, wie die Vereinbarungen mit den Re- 
gierungen über die Ausschließung der dem Landesherrn „minder genehmen“ 
Personen zu verstehen seien. Man bestreitet von dieser Seite dem Landes- 
herrn das Recht, eine ganze Liste zu verwerfen, und fordert, daß drei Can- 
didaten stehen bleiben. Bekanntlich ist der jetzige Erzbischof von Köln, unter 
Abstandnahme von einer Wahl, dem Capitel und der Diöcese von Rom unter 
Zustimmung der Regierung gesetzt worden. In Baden beharrt die Regierung 
auf ihrem Rechte: die Erzdiöcese Freiburg wird seit Mai 1868 durch einen Capi- 
telsvicar administrirt. Die Wendung der kirchenpolitischen Dinge in Preußen 
läßt nun als zuobechetalin erscheinen, daß eine Person in Berlin und 
Rom gleicher Weise genehm sei. In Berlin wird man an der Forderung
	        
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